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OLG Hamm - Genereller Leinenzwang ist unverhältnismäßig
08.04.2001
Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen
für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang besteht, ist jedoch unverhältnismäßig und damit, als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, unzulässig. (Zum PDF-Dokument - 45 KB >>)
VerwG Stuttgart: "Kampfhund" nur, wenn mindestens ein Elternteil reinrassig war.
Mit am 08.01.2008 ausgefertigten Urteil vom 09.10.2007 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: 5 K 4370/06) festgestellt, daß ein Mischlingshund nur dann ein sog. Kampfhund im Sinne der Polizeiverordnung gefährliche Hunde (PolVOgH) ist, wenn zumindest ein Elternteil ein reinrassiger „Kampfhund“ ist. Bei einer weitergehenden Auslegung wäre die Eigenschaft als „Kampfhund“ nicht mehr zuverlässig zu ermitteln, zumal die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenbestimmtheit sowie der Verhältnismäßigkeit es gebieten würden, eine restriktive Auslegung an den Tag zu legen, um eine ufer- und konturlose Handhabung bei Kreuzungen zu vermeiden.
Verwaltungsgericht Aachen: Genereller Leinenzwang ist unzulässig
Aachen. Das Verwaltungsgericht Aachen hat einem Hundehalter Recht gegeben, dem das Ordnungsamt für seine Hunde einen Leinenzwang „bei Verlassen des Grundstücks“auferlegt hatte. Selbst wenn die im einzelnen streitigen Vorfälle so stattgefunden hätten wie das Ordnungsamt meint, wäre ein solch genereller Leinenzwang unverhältnismäßig. Die beklagte Gemeinde hat ihre Ordnungsverfügung daraufhin noch im Verhandlungstermin aufgehoben und muß die Kosten des Verfahrens tragen (VG Aachen, Beschluß vom 25.02.2008, Az.: 6 K 320/07).
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Für den Nachweis, keinen gefährlichen Hund im Sinne des LHundG NRW zu halten, muß ein Gutachter keinem Dachverband im Hundewesen angehören.
Mit Urteil vom 18.06.2008 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (18 K 5472/07) einer Hundehalterin Recht gegeben, die den Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 3 LHundG NRW, keinen sog. Kampfhund (American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier oder Pitbull Terrier bzw. eine entsprechende Kreuzung) zu halten, nach Auffassung der beklagten Stadt nicht erbracht hatte.
Verwaltungsgericht Arnsberg: Kein Zwang zum Stellen eines Antrags ?
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hatte über einen recht ungewöhnlichen Fall zu entscheiden:
Bundesverwaltungsgericht - Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteil des OVG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen
Augen auf bei Bußgeldverfahren !
Über einen interessanten Sachverhalt hatte unlängst das Amtsgericht Gelsenkirchen zu entscheiden:
Bundesverwaltungsgericht: Organisation von Pflegestellen für Tiere in Privat-wohnungen nicht erlaubnispflichtig
Mit Urteil vom heutigen 23.10.2008 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeurteilt, daß ein Verein keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz bedarf, wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden - auf Kosten und nach Vorgaben des Ver-eins - vorübergehend in deren Wohnungen betreuen läßt.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse: Berechtigtes Interesse zur Haltung eines „gefährlichen Hundes“ auch bei Tierheimhunden aus anderen Bundesländern!
Mit Beschluß vom 22.12.2008 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (5 L 1418/08.NW) in einem Eilverfahren einer Hundehalterin Recht gegeben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung einer rheinland-pfälzischen Gemeinde wiederhergestellt.
Verwaltungsgericht Stuttgart: Zeitgleiche Anordnung von Beschlagnahme und Einziehung rechtswidrig
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse: Von einem American Staffordshire Terrier geht keine „gegenwärtige“ Gefahr aus
Mit Urteil vom 16.12.2008 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse (5 K 938/08.NW) einen Kostenbescheid für die Unterbringung sichergestellter Hunde über knapp 14.000,00 EUR sowie den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid aufgehoben.