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08.04.2001

Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen
für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang besteht, ist jedoch unverhältnismäßig und damit, als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, unzulässig. (Zum PDF-Dokument - 45 KB >>)

Mit am 08.01.2008 ausgefertigten Urteil vom 09.10.2007 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: 5 K 4370/06) festgestellt, daß ein Mischlingshund nur dann ein sog. Kampfhund im Sinne der Polizeiverordnung gefährliche Hunde (PolVOgH) ist, wenn zumindest ein Elternteil ein reinrassiger „Kampfhund“ ist. Bei einer weitergehenden Auslegung wäre die Eigenschaft als „Kampfhund“ nicht mehr zuverlässig zu ermitteln, zumal die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenbestimmtheit sowie der Verhältnismäßigkeit es gebieten würden, eine restriktive Auslegung an den Tag zu legen, um eine ufer- und konturlose Handhabung bei Kreuzungen zu vermeiden.

Aachen. Das Verwaltungsgericht Aachen hat einem Hundehalter Recht gegeben, dem das Ordnungsamt für seine Hunde einen Leinenzwang „bei Verlassen des Grundstücks“auferlegt hatte. Selbst wenn die im einzelnen streitigen Vorfälle so stattgefunden hätten wie das Ordnungsamt meint, wäre ein solch genereller Leinenzwang unverhältnismäßig. Die beklagte Gemeinde hat ihre Ordnungsverfügung daraufhin noch im Verhandlungstermin aufgehoben und muß die Kosten des Verfahrens tragen (VG Aachen, Beschluß vom 25.02.2008, Az.: 6 K 320/07).

Mit Urteil vom 18.06.2008 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (18 K 5472/07) einer Hundehalterin Recht gegeben, die den Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 3 LHundG NRW, keinen sog. Kampfhund (American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier oder Pitbull Terrier bzw. eine entsprechende Kreuzung) zu halten, nach Auffassung der beklagten Stadt nicht erbracht hatte.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hatte über einen recht ungewöhnlichen Fall zu entscheiden:

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde eines Halters dreier Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier zurückgewiesen (BVerwG 6 BN 1.08 vom 25.07.08).

Über einen interessanten Sachverhalt hatte unlängst das Amtsgericht Gelsenkirchen zu entscheiden:

Mit Urteil vom heutigen 23.10.2008 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeurteilt, daß ein Verein keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz bedarf, wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden - auf Kosten und nach Vorgaben des Ver-eins - vorübergehend in deren Wohnungen betreuen läßt.

Mit Beschluß vom 22.12.2008 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (5 L 1418/08.NW) in einem Eilverfahren einer Hundehalterin Recht gegeben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung einer rheinland-pfälzischen Gemeinde wiederhergestellt.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluß vom 19.12.2008 (5 K 3346/08) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Hundehalters gegen die angeordnete Einziehung (= Enteignung) seines Hundes wiederhergestellt.


Mit Urteil vom 16.12.2008 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse (5 K 938/08.NW) einen Kostenbescheid für die Unterbringung sichergestellter Hunde über knapp 14.000,00 EUR sowie den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid aufgehoben.