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Wie wir bereits am 03.01.2009 berichteten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (5 L 1418/08.NW) in einem Eilverfahren ausgesprochen, daß ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines „gefährlichen Hundes“ auch bei Tierheimhunden aus anderen Bundesländern vorliegen kann, da der Tierschutz nicht an der Landesgrenze halt macht.

Dieser Beschluß wurde von der Gemeinde nicht mit der Beschwerde angegriffen; vielmehr wurde der Antragstellerin nunmehr die Erlaubnis zur Haltung ihres Hundes erteilt. Da insofern auch ihrem Widerspruch gegen die den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ablehnende Ordnungsverfügung abgeholfen wurde findet auch kein Hauptsacheverfahren mehr statt. Die Hundehalterin hält ihren Hund damit ab sofort ganz legal.

L.-J. Weidemann

2. Vorsitzender