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Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hatte über einen recht ungewöhnlichen Fall zu entscheiden:

Die Stadtverwaltung hatte einer Hundehalterin mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung aufgegeben, binnen einer bestimmten Frist einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes zu stellen. Gegen diese Ordnungsverfügung hat die Hundehalterin geklagt und Eilrechtsschutz in Anspruch genommen mit der Begründung, es existiere keine Ermächtigungsgrundlage, einen Hundehalter mittels Ordnungsverfügung zu zwingen, einen Antrag auf Erteilung einer Haltererlaubnis zu stellen. Stelle man diesen Antrag nicht, habe man ggfls. die rechtlichen Konsequenzen dieses Unterlassens zu tragen (Untersagung der Hundehaltung, Sicherstellung); eine gesetzliche Grundlage, die eine Behörde ermächtige, einem Betroffenen das Stellen eines Antrags aufzugeben, finde sich indes allenfalls im Baugesetzbuch (sog. Baugebot, § 176 BauGB). Das LHundG NRW kenne einen derartigen Zwang nicht, dessen logische Folge es mitunter wäre, daß die Weigerung zur Stellung des Antrags mit einem Zwangsgeld belegt werden könnte.

Im Laufe des Verfahrens hat die beklagte Stadt die Ordnungsverfügung aufgehoben, so daß das Verwaltungsgericht nur noch über die Kosten der beiden in der Hauptsache erledigten Verfahren entscheiden mußte. Und die Kosten legte das Gericht mit Beschlüssen vom 06.08.2008 (Az.: 3 L 507/08 und 3 K 2371/08) der Stadt auf. Denn – so die Kammer – es spräche einiges dafür, daß die nach § 12 Abs. 2 S. 1 LHundG NRW grundsätzlich mögliche behördliche Fristsetzung jedenfalls nicht in Gestalt eines Verwaltungsaktes (hier mittels Ordnungsverfügung) ergehen durfte. Denn die Fristsetzung sei nur eine unselbständige Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a S. 1 VwGO. Wenn die Behörde die Fristsetzung allerdings (fälschlich) als selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt mit entsprechender Rechsmittelbelehrung ausgestalte, kann diese auch zulässigerweise angefochten werden.

Der Beschluß ist de jure unanfechtbar und damit rechtskräftig.

 

L.-J. Weidemann

2. Vorsitzender