Mit Urteil vom 16.12.2008 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse (5 K 938/08.NW) einen Kostenbescheid für die Unterbringung sichergestellter Hunde über knapp 14.000,00 EUR sowie den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid aufgehoben.
Der Entscheidung lag (vereinfacht) folgender Sachverhalt zugrunde:
Wegen des Verdachts, eine American-Staffordshire-Terrier-Hündin unerlaubt aus dem Ausland eingeführt zu haben, wurde diese nebst dreier Welpen dem Halter im September 2006 auf Grundlage eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des zuständigen Amtsgerichts weggenommen. Das Strafverfahren wurde allerdings nach einigen Wochen eingestellt, weil ein Verstoß gegen das HundVerbrEinfG nicht nachgewiesen werden konnte. Die Staatsanwaltschaft gab die Mutterhündin daraufhin aus der Beschlagnahme frei und die zuständige Ordnungsbehörde ordnete sodann im Dezember 2006 die Sicherstellung sämtlicher vier Hunde, die sich nach wie vor im Tierheim befanden, an. Gegen die Sicherstellung wurde seitens des Hundehalters Widerspruch erhoben und ein erfolgreiches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse (5 L 674/07.NW) eingeleitet, wonach die Stadt die Hunde am 06.07.2007 an den Hundehalter herausgab. Gegen den stattgebenden Beschluß des Verwaltungsgerichts legte die Stadt nun ihrerseits erfolgreich Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Koblenz ein, welches mit Beschluß vom 19.09.2007 (7 B 10766/07.OVG) – entgegen der Auffassung der 1. Instanz – u.a. davon ausging, daß es sich bei den Hunden wohl um Mischlinge der Rasse American-Staffordshire-Terrier handele. Der Hundehalter hatte seine Tiere allerdings bereits am 01.09.2007 an einen Dritten in einem anderen Bundesland verschenkt.
Die Stadt forderte nunmehr mit o.g. Kostenbescheid knapp 14.000,00 EUR für die Unterbringung der vier Hunde im Tierheim für die Zeit von der Sicherstellung bis zur Herausgabe. Die dagegen gerichtete Klage des Hundehalters war erfolgreich. Denn im Ergebnis folgte die Kammer der Auffassung des Klägers, daß eine Inanspruchnahme auf die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung eine rechtmäßige Sicherstellungsanordnung erfordere. Eine solche setze allerdings voraus, daß von der sicherzustellenden Sache eine gegenwärtige Gefahr ausgehe (§ 22 Nr. 1 POG RP). Dies sei indes auch bei American-Staffordshire-Terriern nur aufgrund der Rasse nicht der Fall, da nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.07.2002 [BVerwGE 116, 355], Urteil vom 28.06.2004 [6 C 21.03 und 22.03]) nur ein Gefahrenverdacht bestehe, daß von dieser Hunderasse ein genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten ausginge. Mangels gegenwärtiger Gefahr sei die Sicherstellungsanordnung daher rechtswidrig. Darüber hinaus hätten vor der sofortigen Sicherstellung auch andere Maßnahmen nach dem LHundG RP geprüft werden müssen, was unverhältnismäßigerweise nicht geschehen sei.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angreifbar und daher noch nicht rechtskräftig.
L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender