Mit Urteil vom 18.06.2008 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (18 K 5472/07) einer Hundehalterin Recht gegeben, die den Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 3 LHundG NRW, keinen sog. Kampfhund (American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier oder Pitbull Terrier bzw. eine entsprechende Kreuzung) zu halten, nach Auffassung der beklagten Stadt nicht erbracht hatte.
Die Stadt war der Ansicht, das von der Hundehalterin vorgelegte Gutachten sei nicht maßgeblich, da es nicht von einem in einem Dachverband des Hundewesens angehörigen Sachverständigen erstellt worden sei. Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht nicht. Vielmehr führte es aus, daß weder im LHundG NRW noch in der DVO LHundG NRW vom 19.12.2003 näher erläutert wäre, wie der erforderte Nachweis zu erbringen sei. Gegenteilige Verwaltungsansichten änderten daran nichts. Gegen das Urteil ist noch der Antrag auf Zulassung der Berufung möglich.
L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender