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   In diesem Kapitel präsentieren wir Ihnen informative Beiträge zum Thema Hundesteuer.

   Es wünscht Ihnen einen interessante Unterhaltung,

   Ihr Team von Hund und Halter e.V.

Schleswig-Holstein wird einem langsam unheimlich.

Es hat zwar ziemlich lang gedauert, aber zum 01.01.2016 hat der Landtag tatsächlich die Rasseliste im Hundegesetz abgeschafft. Damit aber nicht genug. Dem einen oder anderen, vor allem aus der Fraktion der Piraten, ist es übel aufgestoßen, daß es trotz Abschaffung der Rasseliste im Hundegesetz nach wie vor als zulässig angesehen wurde, wenn die Städte und Gemeinden für Pitbull, Stafford & Co. die sog. Kampfhundesteuer beanspruchen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.10.2014 (BVerwG 9 C 8.13) entschieden, dass eine jährliche Kampfhundesteuer von 2.000,00 Euro einem „Kampfhundeverbot" gleichkomme und somit rechtswidrig sei. Dem Fall lag eine Steuer für einen Hund der Rasse Rottweiler in einer bayerischen Gemeinde zu Grunde. Während „normale" Hunde mit einer Hundesteuer von lediglich 75,00 Euro besteuert wurden, mussten Besitzer bestimmter, als besonders gefährlich eingeschätzten Hunderassen den 26-fachen Steuersatz zahlen. Zwar sei es nach Auffassung des Gerichts zulässig, neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck, „Kampfhunderassen" aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen, zu verfolgen. Dies dürfte aber nicht darauf hinauslaufen, dass die Hundesteuererhebung erdrosselnd wirke und auf ein faktisches Haltungsverbot hinausliefe. Zudem übersteige der steuerliche Aufwand den durchschnittlichen sonstigen Haltungsaufwand eines derartigen Hundes.

Wie einer Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen ist, entschied dieser mit Urteil vom 25.07.2013 (Az. 4 B 13.144), dass eine sog. „Kampfhundesteuer" in Höhe von 2.000 Euro jährlich eine erdrosselnde Wirkung hätte und auf ein Verbot der Haltung derartiger Hunderassen hinausliefe.

Grundsätzlich könne eine Gemeinde für einen sog. „Kampfhund" – selbst bei Absolvierung eines positiven Wesenstests - eine erhöhte Steuer festsetzen, um die Haltung von als gesteigert gefährlich geltenden Hunderassen einzudämmen. Dies sei aber dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die mit der Steuererhebung bezweckte Lenkung hinter dem Zweck, Einnahmen zu erzielen, zurückträte. Dies sei aber dann der Fall, wenn die Höhe der Steuer so erdrosselnd sei, dass die Haltung von Hunden bestimmter Rassen nicht mehr möglich sei.

Da es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer handele, müsse die Steuer im Verhältnis zum finanziellen Aufwand der Hundehaltung stehen. Bei einer jährlichen durchschnittlichen Belastung von ca. 1.000 Euro im Jahr für einen Hund sei dies mit einer steuerlichen Belastung von 2.000 Euro nicht mehr der Fall.

Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

   LAICHINGEN (kle) Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat Monika Müllers Widerspruch gegen die Kampfhundesteuer zurückgewiesen. Müller ging daraufhin in die nächste Instanz, zum Verwaltungsgericht Sigmaringen.

   Die Stadt Laichingen hat mittlerweile den Steuerbescheid ausgesetzt und die bereits bezahlte Summe erstattet, weil - nach erneuter Rücksprache mit dem Landratsamt --mittlerweile die Auffassung herrscht, dass die Rechtslage doch nicht endgültig geklärt sei.

   LAICHINGEN - Der Vater ist preisgekrönter Rettungshund beim DRK, und die Tochter Xena hat zwei Mal den Wesenstest bestanden: Aber beide sind American-Staffordshire-Terrier, und damit gelten sie als Kampfhunde. Seit 1. Januar ist dies in Laichingen teuer. Xena kostet statt 81 Euro nun 600 Euro Hundesteuer. Ihre Besitzerin hat Widerspruch eingelegt, der beim Verwaltungsgericht Sigmaringen liegt.

   11.06.2005

   Von Thomas Henkenjohann

 
   Wie schon kürzlich von uns berichtet, greifen einige niedersächsische Kommunen zwecks Ermittlung für die Berechnungsgrundlage zur Hundesteuer relevanter Daten, bzw. zur Ermittlung steuersäumiger Hundehalter, auf die Dienste entsprechend spezialisierter Firmen oder auch "ehrenamtlich" tätiger Mitbürger zurück. Die unsererseits bereits dargelegten rechtlichen Bedenken sehen wir durch eine zwischenzeitlich eingegangene und nachstehend aufgeführte Antwort des niedersächsischen Innenministeriums gänzlich bestätigt.

   24.05.2005

   Von Thomas Henkenjohann

   Solche oder ähnlich lautende Überschriften sind zurzeit vermehrt den regionalen Tageszeitungen zu entnehmen. Anlass hierfür sind die augenblicklich in niedersächsischen Kommunen in Durchführung oder Planung befindlichen Hundebestandsaufnahmen zum Zwecke der Hundesteuerveranlagung bzw. zur Erzielung von Mehreinnahmen. Begründet werden diese Maßnahmen zumeist mit Argumenten wie z.B. "Förderung der Steuerehrlichkeit" oder "Das sind wir den Ehrlichen schuldig", wie es der Finanzdezernent der Stadt Melle, Herr Dr. Berghegger, gegenüber der "Neue OZ o­nline" zu formulieren pflegte.

(...)

   Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NKAG gilt die vorgenannte Ermächtigung jedoch nicht für Steuern und Fremdenverkehrsbeiträge. Aufgrund dieses gesetzlichen Ausschlusses ist es nicht zulässig, die Ermittlung der in einem Haushalt, Betrieb, etc. gehaltenen Hunde, die die Berechnungsgrundlage für die Hundesteuer bilden, einem privaten Dritten zu übertragen. Auch die in § 11 NKAG in Bezug genommenen Vorschriften der AO ermächtigen weder zur Durchführung von Hundebestandsaufnahmen noch dazu mit der Durchführung des steuerlichen Ermittlungsverfahrens oder Teilen davon private Firmen zu beauftragen. 

   13.04.2005

   Von Anke Jackowski

   Leipzig/Stollberg. Wenn es demnächst einen Preis für die hundefreundlichste Stadt in Deutschland geben sollte, hätte Stollberg gute Chancen. Den dortigen Stadträten liegt das Wohl der Vierbeiner so sehr am Herzen, dass sie Ende März einstimmig beschlossen, den Arbeitslosengeld-II-Empfängern die Hundesteuer künftig zu erlassen. 

   Von KATHRIN REISINGER

   Stollberg/Berlin - Wer arm ist, soll sich wenigstens noch seinen Hund leisten können. Deshalb: Keine Hundesteuer mehr für Hartz IV-Empfänger! Das entschieden die Stadtväter in der sächsischen Kleinstadt Stollberg. Keine Hundesteuer mehr für die sozial Schwachen - wäre das nicht auch eine gerechte Idee für Berlin?

   In Köln zahlen Sozialhilfeempfänger, Rentner und Geringverdiener derzeit auf Antrag eine ermäßigte Hundesteuer von 60 € pro Hund; dieser Betrag war bereits bei der letzten Hundesteuersatzungsänderung Anfang des Jahres von 18,- € auf 60,- € erheblich erhöht worden. Ab Januar 2005 soll die ermässigte Hundesteuer komplett gestrichen werden, um von jedem Hundehalter - ob arm oder reich - den vollen Hundesteuersatz von 156 € kassieren zu können.

Eine Aktion von Menschen Tiere Werte e.V. (Flyer PDF-Dokument - 380 KB >>)