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Wie wir bereits am 03.01.2009 berichteten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (5 L 1418/08.NW) in einem Eilverfahren ausgesprochen, daß ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines „gefährlichen Hundes“ auch bei Tierheimhunden aus anderen Bundesländern vorliegen kann, da der Tierschutz nicht an der Landesgrenze halt macht.

hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einer Hundehalterin aus dem Ruhrgebiet mit seiner Eilentscheidung vom 01.04.2009 (16 L 42/09) gemacht. Die Stadtverwaltung, die ihr die Hundehaltung sofort vollziehbar untersagt hatte, darf ihre Ordnungsverfügung einstweilen nicht vollziehen und der Hund darf bei seiner Halterin verbleiben. Dem Rechtsstreit lag – vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde:

Wie wir bereits am 03.01. bzw. 09.03.2009 berichteten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (5 L 1418/08.NW) in einem Eilverfahren ausgesprochen, daß ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines „gefährlichen Hundes“ auch bei Tierheimhunden aus anderen Bundesländern vorliegen kann, da der Tierschutz nicht an der Landesgrenze halt macht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 17.07.2009 das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg erster Instanz sowie den von der Klägerin angefochtenen Bescheid, der ihr die Hundehaltung untersagte, aufgehoben (Az.: 10 B 09.89).

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Berufungsurteil vom 26.10.2009 (24 S 38/09) einer Hundehalterin Recht gegeben, deren Nachbar beim Vorbeilaufen an ihrem eingefriedeten Hof regelmäßig einen sog. Dogchaser einsetzte, wenn sich ihre Hunde dort aufhielten.

Mit Beschluß vom 03.09.2009 (1 B 215/09) hat das Oberverwaltungsgericht in Bremen im Eilverfahren 2. Instanz bestätigt, daß Hunde auch dann sichergestellt und behördlich verwahrt werden können, wenn von ihnen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgehen und der Halter für die Zukunft nicht verläßlich ausschließen kann, daß dies unterbleibt.

D
ie Behörde sei aufgrund massiver, in der Sache konkreter und detaillierter Anwohnerbeschwerden tätig geworden, welchen zufolge die Hunde (2 Hunde der Rasse Dobermann) tags und auch nachts unzumutbaren Lärm verursacht hätten. Nach dem einschlägigen Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung seien Tiere hingegen so zu halten, daß andere Personen durch Geräusche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Demzufolge sei die Sicherstellung gerechtfertigt gewesen. Quelle: OVG Bremen, Beschluß vom 03.09.2009, 1 B 215/09

München. Nach der Berufungshauptverhandlung vor dem 22. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in München vom 04.03.2010 (22 B 09.1630) darf sich ein bayerischer Sachverständiger für das Hundewesen nach langem Kampf durch die Instanzen wieder öffentlich bestellter Sachverständiger für das Hundewesen nennen.

Wie an dieser Stelle bereits am 09.04.2009 berichtet, hatte das VG Gelsenkirchen in einem Eilverfahren einer Hundehalterin einstweilen Recht gegeben (Beschluß vom 01.04.2009 – 16 L 42/09), die einen – nicht als American Staffordshire Terrier Mischling erkennbaren – Welpen geschenkt bekam und für den Hund erst nach einigen Monaten, als die Rasse deutlicher hervortrat, eine Haltererlaubnis nach dem LHundG NRW beantragte. Die Stadt lehnte den Antrag ab und untersagte die Hundehaltung, weil kein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW vorläge, da der Hund nicht aus dem Tierheim vermittelt worden sei.

OLG Hamm: Kein Anspruch auf Umgangsrecht mit Familienhund

Laut einer Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15.12.2010 hat der 10. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass einem getrennt lebenden Ehegatten kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem während der Ehezeit angeschafften bei dem anderen Ehegatten lebenden Hund zusteht.

Das Land NRW – Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) – gewährt nach der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung baulicher Maßnahmen in Tierheimen“ vom 01.08.2011 Tierheimen unter bestimmten Voraussetzungen eine Anteilsfinanzierung in Höhe von 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 40.000,00 EUR. Ein Anspruch auf die Zuwendung besteht allerdings nicht.