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Haltungsverbot und Sicherstellung eines Hundes gemäß § 3 Abs. 1 Hundeverordnung Berlin (HundeVO Bln) - basierend auf rassespezifischer Typisierung - rechtlich nicht haltbar
02.01.2003
Beschluss Az.: VG 14 A 57.02 des VG Berlin
... An der sofortigen Vollziehung des Hundehaltungsverbot, soweit es angegriffen ist, sowie der Sicherstellung der Hündin "Tyra" besteht kein öffentliches Interesse, da sie sich im Umfang der Anfechtung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsausichten in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen.
... Zwar hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit seinem Urteil vom 12. Juli 2001 (VerfGH 152.00, DVBl. 2001, S. 1586 ff.) diese Vorschrift als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die hier streitigen, nicht an der Größe oder Beißkraft, sondern typisierend an die Rasseeigenschaft bestimmter Hunde anknüpfenden Regelungen der Hundeverordnung Berlin betrachtet und deren Vereinbarkeit mit der Berliner Landesverfassung im Einzelnen bejaht. Diese von der Kammer in ihrer Rechtsprechung bislang zugrunde gelegte Entscheidung, mit der verschiedene Verfassungsbeschwerden von Berliner Hundehaltern zurückgewiesen worden waren, vermag indes, soweit es um die Vereinbarkeit der Vorschriften mit bundesrechtlichen Maßstäben geht, nicht die in § 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246) für Berliner Gerichte und Behörden bestimmte Bindungswirkung erzeugen.
... Aufgrund der Urteile des Bundsverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 5 bis 8.01 - bestehen erhebliche Bedenken gegen die Übereinstimmung in bundesrechtlicher Hinsicht.
... (2) Die Gültigkeit der an die Rassezugehörigkeit anknüpfenden Vorschriften der Hundeverordnung Berlin könnte allenfalls dann nicht in Frage gestellt werden, wenn der Verordnungsgeber bei Erlass der maßgeblichen Änderungsverordnung vom 4. Juli 2000 hätte annehmen können, dass es seinerzeit dem eindeutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprach, die Rasseanlagen eines Hundes als Hauptursache für dessen gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit anzusehen. Dann wäre möglicherweise trotz zwischenzeitlich veralteter Erkenntnisse die Rechtsprechung nicht etwa im Nachhinein ihrer Rechtsgrundlage beraubt, sondern nunmehr lediglich durch den Verordnungsgeber zu beseitigen (vgl. zur Zweckentfremdungsverbot- Verordnung VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. November 1996 - VerfGH 51.96, GE 1997, S. 127 f. m. w. N.). Eine derartige damalige Erkenntnislage ist hier indes nicht ersichtlich. Zudem geht auch der Verfassungsgerichtshof Berlin in der zitierten Entscheidung vom 12 Juli 2001 von wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärten Fragen in Bezug auf den Einfluss genetischer Disposition für aggressive Verhaltensweisen von Hunden aus und spricht in diesem Zusammenhang nicht zufällig von einem "dem Verordnungsgeber im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr zustehenden Gestaltungsspielraum" (DVBl. 2001, S. 1589 li. Sp.). (Zum PDF-Dokument - 1,27 MB >>)
OLG Hamm - Verordnung der Stadt Bochum verstößt gegen Bestimmtheits- und Übermaßgebot
27.12.2002
... Entscheidend für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung und des Verstoßes gegen das Übermaßverbot ist allein die getroffene gesetzliche Regelung in der Verordnung. Die Verordnung wird dem Übermaßverbot nicht dadurch gerecht, dass - aus der Verordnung nicht erkennbar - allgemeine Ausnahmen vom generellen Anleinzwang zugelassen werden. Es kann, insbesondere dem nicht ortsansässigen Hundehalter nicht zugemutet werden, sich im Internet und/oder bei der Ordnungsbehörde zu erkundigen, ob Ausnahmen vorgesehen sind und wenn ja wo. Zumindest die Frage, ob eine generelle Ausnahme vorgesehen ist, muss unmittelbar in der Verordnung zugleich mit der Frage, wer für die Bestimmung der Ausnahme im Detail zuständig ist, geregelt sein.
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Stellungnahme der Kanzlei Hanske & Nielsen zum Urteil des BVerwG vom 18.12.02 in Sachen GefahrhundeVO des Landes Schleswig-Holstein
23.12.2002
Schleswig-Holsteinische GefahrhundeVO in wesentlichen Teilen nichtig
Am 18.12.02 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig unser im Normenkontrollverfahren erwirktes Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG): Die allein an der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen festgemachten Bestimmungen der GefahrhundeVO sind wegen Fehlens einer hierfür notwendigen Ermächtigungsgrundlage nichtig.
Mit dieser Entscheidung setzte das BVerwG seine Rechtsprechung vom 03.07.2002 bezüglich der Niedersächsisches Gefahrtierverordnung (GefTVO) fort. Mit dieser hatte es die grundlegenden Regelungen der rassediskriminierenden GefTVO für nichtig erklärt, da der Verordnungsgeber nicht ermächtigt gewesen sei, allein aufgrund eines Verdachts, dass von bestimmten Hunderassen ein höheres Gefahrenpotential als von anderen ausginge, auf Grundlage des polizeilichen und ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehrgesetzes eine derart weitreichende, in die Grundrechte der betroffenen Hundehalter massiv eingreifende Verordnung zu erlassen.
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Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig
Pressemitteilung
Nr. 51/2002: BVerwG 6 CN 1.02, 6 CN 3.01 und 6 CN 4.01 18.12.2002
Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein in einem nur einige ihrer Bestimmungen betreffenden Revisionsverfahren für ungültig erachtet, soweit sie die Gefährlichkeit von Hunden allein aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen herleitet. Damit hat es seine Rechtsprechung im Urteil vom 3. Juli 2002 zur Gefahrtierverordnung in Niedersachsen fortgeführt. Soweit die Verordnung solche Hunde als (individuell) gefährlich kennzeichnet, die eine über das natürliche Maß hinausgehende gefährdende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere vergleichbare Eigenschaft besitzen, ist sie entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
In weiteren Verfahren waren Vorschriften der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu prüfen. Insoweit führten die Revisionsverfahren im Wesentlichen zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht Greifswald, weil die entscheidungserheblichen Vorschriften noch der Klärung durch das dafür berufene Landesgericht bedürfen.
Urteile vom Dezember 2002
Schleswig-Holstein: BVerwG 6 CN 1.02 (PDF-Dokument - 400 KB >>)
Mecklenburg-Vorpommern: BVerwG 6 CN 3.01 (Word-doc. - 64 KB >>)
Mecklenburg-Vorpommern: BVerwG 6 CN 4.01 (Word-doc. - 124 KB >>)
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Schreiben vom 07.10.02 an die Bezirksregierungen Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Weser-Ems
27.11.02
Gefahrtier-Verordnung - Auswirkungen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.02
"Mit Bezug auf meinen Erlass vom 04.07.2002 teile ich mit, das die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2002, Az. 6 CN 5.01, 6 CN 6.01, 6 CN 7.01, 6 CN 8.01 zwischenzeitlich in vollständiger Form zugestellt worden sind. Diese werden anliegen in Fotokopie überreicht."
Die Auswirkungen der Entscheidungen stellen sich nunmehr wie folgt dar:
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Nun ist es amtlich - Hunderegelung der GefTVO doch infolge des BVerwG - Urteils nichtig!
17.11.2002
Obwohl nach dem Urteil des BVerwG (Az.: 6 CN 5.01) vom 03.07.02 und insbesondere durch die persönliche Stellungnahme des Vorsitzenden, Herrn Dr. Bardenhewer, einwandfrei die Nichtigkeit der Hunderegelung der GefTVO festzustellen war, beharrten Minister Bartels und sein Pressesprecher Rosinke auf die weitere Umsetzung der besagten Regelung für die übrigen in Liste 1 aufgeführten Hunderassen/Mischlinge.
Mit Anweisung vom 04.07.2002 an die zuständigen Ordnungsbehörden und in diversen tendenziösen Presseinterviews rief das Ministerium entgegen besseres Wissen, namentlich durch Bartels und Rosinke, zur weiteren Verfolgung Unschuldiger auf.
Trotz Hinweis unseres Vereins vom 11.07.02 auf die eindeutige Stellungnahme des Vorsitzenden des BVerwG und der Bitte, die Bezirksregierungen, Ordnungsbehörden und Medien über den tatsächlichen Sachverhalt zu informieren, wurde dieses unterlassen. Hiermit wurde nicht nur eine erheblich Verunsicherung der Behörden, der Bevölkerung und der betreffenden Hundehalter billigend in Kauf genommen, sondern die zuständigen Behörden wurden beabsichtigt zu rechtswidrigem Handeln provoziert.
Nach dem uns nun diese Stellungnahme des Ministeriums vom 13.11.02 vorliegt, sehen wir unsere Einwände gegen das Vorgehen des zuständigen Ministerium bestätigt. Allen Hundehaltern, die nach dem o. b. Urteil gemäß der Reglementierungen der ehem. Hunderegelungen der nds. GefTVO zur Zahlung von Bußgeldern, zur Absolvierung eines Wesenstestes etc. angehalten wurden, sei empfohlen einen kompetenten Rechtsanwalt zwecks Prüfung des Anspruch auf etwaiger Schadensersetzansprüche zu konsultieren. (Zum JPG-Dokument - 59 KB >>)
Beschlüsse des BVerwG in Sachen LHVO Baden-Württemberg
07.11.2002
Ist einigen Politikern in Sachen "Kampfhunde" und vermeintlicher Rechtfertigungsgründe diesbezüglicher Reglementierungen inzwischen jedes Mittel recht?
Der 6. Senat des BVerwG entschied nicht in der Sache selbst und daraus resultierend ergibt sich, dass das BVerwG, entgegen der Behauptung der Landesregierung, die Landeshundeverordnung des Landes Baden-Württemberg überhaupt nicht bestätigen konnte. Auch findet sich in den betr. Beschlüssen kein Hinweis über eventuelle Unterschiede zu der am 03.07.02 durch den gleichen Senat für nichtig erklärten Gefahrtier-Verordnung des Landes Niedersachsen.
(Zum PDF-Dokument - KB >>)
Stellungnahme von RA Lars-Jürgen Weidemann - PDF-Dokument - 43 KB >>
Stellungnahme von RAin Anke Nielsen - PDF-Dokument - 994 KB >>
Erfreulicher Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen
- erwirkt durch unser Mitglied Herrn RA Weidemann
17.10.2002
Bußgeldverfahren gegen einen Dobermannhalter mit Verweis auf unser BVerwG-Urteil vom 03.07.02 zu lasten der Landeskasse eingestellt. (Zum PDF-Dokument - 503 KB >>)
Kampfhundeverordnung gekippt
VGH: Mannheimer Fassung verstößt teilweise gegen Gleichheitsgrundsatz - Urteil noch nicht rechtskräftig.
Auch der zweite Versuch ist in die Hose gegangen. Die Kampfhundeverordnung der Stadt vom 28. Juli 2000 ist teilweise nichtig, soweit darin - wie auch schon in der Vorläuferfassung vom 28. Juli 1998 - bestimmte Hunderassen als unwiderleglich gefährlich eingestuft werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) unter Vorsitz seines Präsidenten Dr. Karl-Heinz Weingärtner gestern entschieden. Die Mannheimer Verordnung hatte in ihrem Paragraph 1 ausgeführt, dass die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen zu den Hunderassen gehören, die auf bestimmte Zuchtmerkmale wie übermäßige Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet werden.
Weitere Regelungen dieser Verordnung sehen vor, dass Haltern gefährlicher Hunde besondere Pflichten wie Erlaubnis-, Anzeige-, Kennzeichnungs-, Leinen- und Maulkorbpflicht für ihre Tiere auferlegt werden. Ein Mannheimer Rechtsanwalt und Besitzer eines Bullterriers fühlte sich nun gegenüber Haltern anderer vergleichbarer gefährlicher Hunde diskriminiert und strengte ein so genanntes Normenkontrollverfahren an. Der 1. Senat folgte der Argumentation des Klägers und stellte fest, dass die Mannheimer Kampfhundeverordnung in dem Teil, "in dem drei Hunderassen normativ abschließend und im Einzelfall nicht widerlegbar als gefährlich angesehen werden" nichtig ist.
Der Senat beanstandet, dass die Stadt gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen hat. Zwar stehe dem Verordnungsgeber bei Erlass einer solchen Verordnung ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu und er dürfe auch grundsätzlich bei bestimmten Hunderassen auf Grund allgemeiner Zuchtmerkmale ihre besondere Gefährlichkeit vermuten. Mit Blick auf den Verhältmäßigkeitsgrundsatz überschreite er jedoch seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem einzelnen Hundehalter die Widerlegbarkeit einer solchen gesetzlichen Vermutung verwehre. Darin, so der Senat, unterscheide sich die Mannheimer Verordnung auch von der geltenden Gefahrhundeverordnung des Landes vom 3. August 2000, die dem Hundehalter die Möglichkeit einräumt, seinen Hund einer Wesensprüfung zu unterziehen und nachzuweisen, dass sein Hund entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht gefährlich ist.
(Quelle: Rhein-Neckar-Zeitung Lokales 23.4.2002 12:21)
Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde teilweise für nichtig erklärt
Pressemitteilung des VGH Kassel
Kassel, 29.8.01
Unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nicht erforderlich
Mit einem heute verkündeten Urteil hat der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die im August vergangenen Jahres erlassene Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde des Hessischen Ministers des Innern und für Sport teilweise für nichtig erklärt. Die Entscheidung, die auf Grund einer gestern durchgeführten Verhandlung ergangen ist, betrifft insbesondere die in der Verordnung enthaltene unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft und damit der einem Gegenbeweis nicht zugänglichen besonderen Gefährlichkeit aller Hunde dreier Hunderassen: American Pitbull Terrier bzw. Pit Bull Terrier, American Stafford bzw. Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier.
VG Hannover erklärt die Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung für nichtig
Pressemitteilung des Vereins gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V. vom 26.08.2001
Trotz inzwischen vorliegender Entscheidungen niedersächsischer Verwaltungsgerichte zur umstrittenen Gefahrtier-Verordnung vom 5. Juli 2000, der sog. "Kampfhundeverordnung", herrscht in Niedersachsen ein wohl selten erlebtes Rechtschaos. Obwohl das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner Entscheidung vom 30. Mai diesen Jahres entscheidende Punkte der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung für nichtig erklärt hat, ließ dies das niedersächsische Landwirtschaftsministerium als Verordnungsgeber völlig unbeeindruckt. Damit nicht genug: Das Verwaltungsgericht Hannover stellte nun im Rahmen eines Verfahrens zur Prozesskostenhilfe sogar die Nichtigkeit der gesamten Verordnung aus formalen Gründen eindeutig fest.