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   In diesem Kapitel finden Sie interessante Urteile, die sich mit der Besteuerung unserer vierbeinigen Begleiter befassen.

   Es wünscht Ihnen einen interessante Unterhaltung

   Ihr Team von Hund und Halter e.V.


 

Eine ggfls. richtungsweisende Entscheidung hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nach der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2008 getroffen (2 K 3211/08).

Mit Urteil vom 02.07.2008 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse (Az.: 1 K 1524/07.NW) der Klage der Halterin eines Bullmastiffs weitestgehend stattgegeben. 

Keine Hundesteuer

   Osnabrück - Kommunen dürfen nach einem Urteil des Osnabrücker Verwaltungsgerichts vom Dienstag von gewerblichen Hundezüchtern keine Hundesteuer verlangen. Die Steuer dürfe von Städten und Gemeinden nur erhoben werden, wenn Hunde auch aus privaten Gründen gehalten würden, hieß es in der Begründung (Az.: 1 A 44/07).

   Quelle: Nordwest-Zeitung, 16.05.2007


Presseinformation des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes Kassel

Nr. 25/2006 vom 6. Dezember 2006

   Mit einem heute verkündeten Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer durch die Stadt Frankfurt am Main aufgehoben.

     13.07.2005

   I
n 2. Instanz hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dem von unserem Vorstandsmitglied Anke Nielsen anwaltlich vertretenen Halter einer Bodeaux-Dogge Recht gegeben und die erhöhte Besteuerung seines Hundes für unwirksam erklärt.

   Das Gericht führt in seinem Urteil vom 13.07.2005 u.a. aus, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht nicht berücksichtige, dass sich auf dem Sektor der "Kampfhunde-Bekämpfung" inzwischen einiges getan habe. "Das bezieht sich zum einen auf die Terminologie, wonach der Begriff "Kampfhund" nicht mehr verwendet wird, zum anderen auf die Frage der Einschätzung von Hunderassen im Hinblick auf ihre (abstrakte) Gefährlichkeit.

   "... Dem Satzungsgeber, auch wenn ihm ein größerer Entscheidungsspielraum zusteht als einem Verordnungsgeber (BVerwGE 116, 347/355), darf insoweit nicht mehr Spielraum eingeräumt werden, als dem Gesetzgeber. Insoweit ist indessen festzustellen, dass die hier einschlägige Satzung nicht nur über die (ursprünglichen) Gegelungen der Niedersächsischen "Gefahrtierverordnung" hinausgeht, sondern auch über die des Bundes im Gesetz vom 12. April 2001. Das ist auch nicht verwunderlich, weil die Satzung vom 2. März 2000 sich lediglich auf zeitlich erheblich frühere Erkenntnisse stützt und die danach erfolgte Entwicklung auf dem Gebiet des "Kampfhunde"-(Un-)Wesens nicht mitgemacht hat. Nunmehr muss sie sich aber an dem Gesetz vom 12. April 2001 messen lassen. Das bedeutet, dass jedenfalls dort nicht erfasste Hunde nicht der "Kampfhundesteuer" unterworfen werden dürfen, also auch die "Bordeaux-Dogge" des Klägers nicht...."

(Das komplette Urteil als PDF-Dokument - 453 KB >>)

(Artikel zum Urteil als PDF-Dokument - 71 KB >>)

   17.12.2004

   Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit auf die heutige mündliche Verhandlung verkündetem Urteil (14 A 1820/03) dem von hieraus vertretenen Halter eines American Staffordshire Terriers Recht gegeben und...  (Zum PDF-Dokument - 184 KB >>)

   05.11.2003

   Bad Camberg/Wiesbaden. (ph). Ein Staffordshire-Bullterrier ist kein gefährlicher Kampfhund. Die Stadt Bad Camberg darf daher von dem Hundehalter keine erhöhte Hundesteuer verlangen. Das entschied gestern die erste Kammer des Verwaltungsgerichts in Wiesbaden.

   15.04.2003

...Die Beklagte hätte daher in den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen Gründen der von der Klägerin gehaltene American Staffordshire Terrier-Mischling eine erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen darstellt.

   Im Übrigen vertritt der Senat die Auffassung (vgl. Beschluss vom 18.10.2002 - 13 LA 246/02 -), dass nunmehr zu ermitteln ist, ob es tatsächlich zutrifft, dass die in Rasselisten typischerweise aufgeführten Hunde bei abstrakter Betrachtungsweise gefährlicher sind als Hunde anderer überkommener Rassen. (Zum PDF-Dokument - 208 KB >>)

   18.10.2002

   Unser Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.02 zeigt positive Wirkung!

   Das Verwaltungsgericht hätte nicht (mehr) ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die "Kampfhunde-Rasseliste" (...), die dem Urteil des Senats vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 - (NVwZ 1997, 816) nachgebildet ist, zulässig sei, vielmehr ermitteln müssen, ob es tatsächlich zutrifft, dass die dort genannten Hunde bei abstrakter Betrachtungsweise gefährlicher sein als Hunde anderer Rassen (Aufklärungsmangel, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie die Rechtsprechung bisher angenommen hat....(Zum PDF-Dokument - 241 KB >>)

   22.08.2002

   Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 5. Juni 2002 wird zugelassen.

   Zu Recht macht sie "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) insoweit geltend, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Mischlingshunde der Klägerin unterfielen ohne weiteres der erhöhten Steuer (für sog. Kampfhunde") nach § 3 Abs. 2 der Satzung der Beklagten i.d.F. vom 13. November 1997. (Zum PDF-Dokument - 96 KB >>)