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Wie wir bereits am 03.01. bzw. 09.03.2009 berichteten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (5 L 1418/08.NW) in einem Eilverfahren ausgesprochen, daß ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines „gefährlichen Hundes“ auch bei Tierheimhunden aus anderen Bundesländern vorliegen kann, da der Tierschutz nicht an der Landesgrenze halt macht.
Nunmehr liegt uns ein aktuelles Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion aus Trier vor, welchem zufolge nach Abstimmung mit dem Landesumweltministerium das „berechtigte Interesse“ zwar nach wie vor grundsätzlich eng auszulegen sei; allerdings sei „die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung“, wozu auch die vorerwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (Beschluß vom 22.12.2008 a.a.O.) zähle, zu berücksichtigen.

Diese Aussage ist zwar kein Freibrief für jeden Einzelfall. Allerdings dürfte nunmehr klar sein, daß bei einem „ganz normalen“ Sachverhalt, in welchem ein Pfälzer etwa einen nie auffälligen American Staffordshire Terrier aus einem nordrhein-westfälischen Tierheim übernehmen möchte, eine Erlaubnis zur Hundehaltung erteilt werden dürfte, sofern natürlich die weiteren Voraussetzungen (u.a. Sachkunde, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung) vorliegen.

L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender