Mit Urteil vom heutigen 23.10.2008 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeurteilt, daß ein Verein keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz bedarf, wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden - auf Kosten und nach Vorgaben des Ver-eins - vorübergehend in deren Wohnungen betreuen läßt.
Einem Tierschutzverein wurde diese Tätigkeit von der zuständigen Behörde mit der Begrün-dung untersagt, er betreibe eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung ohne die dafür nach dem Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis. Seine Klage war vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht dagegen hat dem Verein Recht gegeben und den Untersagungsbescheid der Behörde aufgehoben.
Eine Einrichtung ist nur dann einem Tierheim ähnlich - und deshalb erlaubnisbedürftig -, wenn die Gründe, die für die Erlaubnispflicht eines Tierheims sprechen, bei der "ähnlichen Einrichtung" in gleicher Weise bestehen. Auf die von dem Kläger organisierte vorübergehen-de Unterbringung der Tiere in verschiedenen Pflegestellen trifft das nicht zu. In einem Tier-heim werden viele Tiere an einem Ort zur gleichen Zeit gehalten. Daraus ergeben sich einer-seits besondere Anforderungen an eine dem Tierschutzrecht entsprechende artgerechte Un-terbringung der Tiere und an die Fachkenntnisse des Leiters. Andererseits rechtfertigen diese Besonderheiten auch das Erfordernis einer vorherigen behördlichen Prüfung und Erlaubnis.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 70 des BVerwG zum Urteil vom 23. Oktober 2008 (Az.: BVerwG 7 C 9.08)