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Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluß vom 19.12.2008 (5 K 3346/08) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Hundehalters gegen die angeordnete Einziehung (= Enteignung) seines Hundes wiederhergestellt.
Die Stadt hatte mit Bescheid vom 25.08.2008 sowohl die Beschlagnahme als auch die Einziehung des Hundes verfügt und die sofortige Vollziehung angeordnet, da der Hund – obgleich schon im Jahre 2005 gegenüber dem Hundehalter die Verpflichtung zur sicheren Verwahrung angeordnet wurde – mehrmals herrenlos herumstreunte und deswegen bereits Zwangsgelder festgesetzt wurden.

In dem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren teilte das Verwaltungsgericht nunmehr die Auffassung des Hundehalters, daß die zeitgleiche Anordnung von Beschlagnahme und Einziehung rechtswidrig ist. Denn nach § 34 Abs. 1 S. 1 PolG kann eine beschlagnahmte Sache eingezogen werden, wenn sie nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten. Dieser Wortlaut setze, so die Kammer, voraus, daß erst die Beschlagnahme und dann die Einziehung verfügt werden müsse. Grundsätzlich sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob im Falle der Herausgabe die Beschlagnahmevoraussetzungen erneut eintreten würden, der Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 33 Abs. 3 S. 2 PolG. Zu einem früheren Zeitpunkt – nach erfolgter Beschlagnahme – d

ürfe die Einziehung nur erfolgen, wenn feststehe, daß auch bei einer Herausgabe nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen erneut eintreten würden. Dafür sei nichts ersichtlich. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts ist noch mit der Beschwerde angreifbar.


L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender