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Über einen interessanten Sachverhalt hatte unlängst das Amtsgericht Gelsenkirchen zu entscheiden:

Ein unzulässigerweise unangeleinter und ohne Maulkorb geführter Hund soll im vergangenen Jahr einen Jungen angesprungen und verletzt haben. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Zahlung eines Geldbetrages von 150,00 EUR eingestellt. Einige Monate später hat das für den Vollzug des Landeshundegesetzes zuständige Ordnungsamt einen Bußgeldbescheid über sage und schreibe 1.300,00 EUR wegen desselben Sachverhalts verhängt. Grundsätzlich wäre dies zulässig. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft zuvor nicht nur das Strafverfahren, sondern die Tat auch unter dem Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit eingestellt. Die Stadt mußte den Bußgeldbescheid daher wieder zurücknehmen.

Damit aber nicht genug: Nach Rücknahme des Bußgeldbescheides verlangte die Hundehalterin von der Behörde, daß diese auch die Anwaltskosten für ihren Verteidiger zu übernehmen habe, da der Bußgeldbescheid gar nicht hätte erlassen werden dürfen. Dies wies die Behörde zurück, da sie meinte, es wäre der Hundehalterin zumutbar gewesen, der Behörde mitzuteilen, daß die Staatsanwaltschaft auch das Bußgeldverfahren eingestellt habe.

Das insofern eingeschaltete Amtsgericht Gelsenkirchen teilte diese Auffassung der Behörde allerdings nicht. Vielmehr wurden die besagten Kosten mit Beschluß vom 04.07.2008 (Az.: 38 OWi 789/08) der Stadt auferlegt, weil sog. Strafklageverbrauch eingetreten ist und der Bußgeldbescheid aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Einstellung nicht mehr hätte ergehen dürfen. Die Hundehalterin habe sich nach der Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft darauf verlassen dürfen, daß nunmehr alles seine Richtigkeit habe und daß sie nicht noch weitere Anzeigen bei der Behörde machen müsse.

 

L.-J. Weidemann

- 2. Vorsitzender -