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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat einen (Kampfhunde-) Steuerbescheid und den Widerspruchsbescheid des zuständigen Landratsamts nach mündlicher Verhandlung vom 29.04.2008 aufgehoben (Az.: 7 K 755/07).

Bereits am 02.05.2008 hatten wir vorab berichtet, daß die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einen (Kampfhunde-) Steuerbescheid und den Widerspruchsbescheid des zuständigen Landratsamts aufgehoben hat. Nunmehr liegen auch die schriftlichen Urteilsgründe vor.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 15.05.2008 (Az.: 2 K 976/07.TR) entschieden, daß eine Hundezüchterin, deren Zucht beim Finanzamt gemeldet ist und die mit Gewinnerzielungsabsicht Welpen aus drei Würfen jährlich verkauft, nicht zur Hundesteuer herangezogen werden kann. Hinzu kommt, daß die Züchterin auch die entsprechenden behördlichen Genehmigungen zur Hundezucht innehat.

Wie wir bereits berichteten hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einen gemeindlichen (Kampfhunde-) Steuerbescheid und den Widerspruchsbescheid des zuständigen Landratsamts aufgehoben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht allerdings die Berufung zugelassen, d.h. die in erster Instanz unterlegene Gemeinde muß nicht erst einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, sondern kann unmittelbar Berufung einlegen.

Wie wir bereits am 03.07.2008 berichteten hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse mit Urteil vom 02.07.2008 die Besteuerung eines Bullmastiffs als sog. Kampfhund auf Grundlage einer örtlichen Steuersatzung für unzulässig befunden. Nunmehr liegt das schriftliche Urteil vor. Darin heiß es sinngemäß wie folgt:

Wie die Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim am 08.08.2008 mitteilt, unterfallen auch Pflegestellen, die aus Tierliebe Hunde für längere Zeit bis zu deren Weitervermittlung bei sich aufnehmen, der Hundesteuer. Denn auch Pflegestellen sind Hundehalter und damit hundsteuerpflichtig, auch wenn die Hunde formal im Eigentum eines Tierschutzvereins stehen (Berufungsurteil vom 26.05.2008, Az.: 2 S 1025/06).

Wie wir bereits am 21.10.2008 berichteten hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 16.10.2008 (2 K 3211/08) entschieden, daß Hundehalter, die Leistungen nach dem SGB II („Hartz-IV“) oder SGB XII (Grundsicherung) erhalten bzw. auch Bezieher von Einkünften in vergleichbarer Höhe, keine Hundesteuer entrichten müssen.

Mit am 16.04.2009 veröffentlichtem (Berufungs-) Urteil vom 26.03.2009 hat der 2. Senat des VGH Mannheim die einer Kampfhundesteuerklage stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.04.2008 (7 K 755/07) kassiert und die Klage abgewiesen.

Mit unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung verkündetem Urteil vom 22.06.2009 hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (25 K 699/09) einen Bescheid über die erhöhte Besteuerung für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2009 eines Hundes der Rasse Rottweiler aufgehoben und ist damit dem Vortrag des Klägers gefolgt.

Wie wir bereits am 22.06.2009 berichteten hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.06.2009 (25 K 699/09) einen Bescheid über die erhöhte Besteuerung eines Hundes der Rasse Rottweiler aufgehoben.

Wie bereits mit Urteil vom 02.07.2008 (1 K 1524/07.NW) hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse mit weiterem Urteil vom 30.09.2009 (1 K 571/09.NW) die Höherbesteuerung von Hunden der Rasse Bullmastiffs als sog. Kampfhunde auf Grundlage einer örtlichen Steuersatzung für rechtswidrig erklärt.