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Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 15.05.2008 (Az.: 2 K 976/07.TR) entschieden, daß eine Hundezüchterin, deren Zucht beim Finanzamt gemeldet ist und die mit Gewinnerzielungsabsicht Welpen aus drei Würfen jährlich verkauft, nicht zur Hundesteuer herangezogen werden kann. Hinzu kommt, daß die Züchterin auch die entsprechenden behördlichen Genehmigungen zur Hundezucht innehat.
An diesem Fall ist weniger die gerichtliche Entscheidung an sich erstaunlich, da jedenfalls seit dem grundlegenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23.01.1997 (NVwZ 1999, 318 f.) klar ist, daß zu gewerblichen Zwecken gehaltene Hunde nicht der Hundesteuer unterfallen, sondern vielmehr irritiert es, daß die beklagte Gemeinde in einem solchen Sachverhalt nicht bereits auf entsprechenden Widerspruch den angegriffenen Steuerbescheid aufhebt. Denn daß im Falle gewerblicher Hundehaltung kein privater Aufwand besteuert werden kann sollte mittlerweile bekannt sein.


L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender

Quelle: Pressemeldung des VG Trier vom 27.05.2008 auf http://www.vgtr.justiz.rlp.de