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In Sachen Hundesteuer bleibt es – entgegen anderslautender Auffassungen – durchaus spannend. Zwar hat das BVerwG mit Beschluß vom 25.03.2010 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil des VGH Mannheim vom 26.03.2009 (2 S 1619/08) zurückgewiesen, weil nach Auffassung des zuständigen Senats u.a. keine grundsätzliche Bedeutung gegeben gewesen wäre (BVerwG 9 B 74.09). Dies kann sicherlich mit guten Gründen anders gesehen werden, ist aber zunächst einmal nicht zu ändern.
Erstaunlich war sicherlich auch das (Berufungs-) Urteil des OVG Koblenz vom 21.04.2010, mit welchem ein Urteil des VG Neustadt kassiert wurde, welches die Höherbesteuerung eines Bullmastiff in Rheinland-Pfalz als nicht mehr gerechtfertigt angesehen hatte (1 K 571/09.NW). Das OVG war indes anderer Auffassung und meinte, die Rasseliste des LHundG in Rheinland-Pfalz, auf welcher sich der Bullmastiff nicht befindet, stehe einer Einstufung des örtlichen Satzungsgebers als gefährlicher Hund nicht entgegen; vielmehr könne sich der Satzungsgeber - ohne eigene Ermittlungen vornehmen zu müssen - auch an den Rasselisten anderer Bundesländer orientieren (OVG Koblenz 6 A 10038/10.OVG). Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Erfreulich sind hingegen zwei Beschlüsse des OVG Münster vom 26.04.2010. In dem Verfahren 14 A 1995/08 wurde die Berufung einer Halterin eines Rottweilers zugelassen, deren Klage gegen die hohe Steuer das VG Düsseldorf noch abgewiesen hatte. Denn das Gericht erster Instanz hatte darauf abgestellt, daß Schäferhund, Dobermann und Dogge in Deutschland eine höhere Akzeptanz genössen; dabei aber offenbar übersehen, daß für den Rottweiler nichts anderes gelten dürfte. In dem Verfahren 14 A 1571/09 wurde die Berufung gegen ein Urteil des VG Aachen zugelassen, welches es unbeanstandet ließ, daß in die nordrhein-westfälischen Beißstatistiken die Rassen Cane Corso und Dogo Canario in die Rasse Alano einbezogen wurden, obgleich es sich um drei eigenständige Rassen handelt.

Wie gesagt .... es bleibt spannend.

 

L.-J. Weidemann

2. Vorsitzender