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Wie wir bereits am 03.07.2008 berichteten hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse mit Urteil vom 02.07.2008 die Besteuerung eines Bullmastiffs als sog. Kampfhund auf Grundlage einer örtlichen Steuersatzung für unzulässig befunden. Nunmehr liegt das schriftliche Urteil vor. Darin heiß es sinngemäß wie folgt:
Zwar unterfalle der als Therapiehund eingesetzte Bullmastiff grundsätzlich der Hundesteuer, da er jedenfalls im Besteuerungszeitraum 2007 noch kein „zertifizierter“ Therapiehund gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß er ohne eine entsprechende Ausbildung zum Therapiebegleithund de facto als solcher eingesetzt worden ist, da dies nicht ausreiche, um den erforderlichen engen Bezug der Hundehaltung zum Zwecke der Berufsausübung herzustellen.

Jedenfalls aber könne die beklagte Stadt einen Bullmastiff nicht mehr als sog. Kampfhund besteuern. Die Aufnahme des Bullmastiff in die Rasseliste der Hundesteuersatzung überschreite vielmehr die Grenzen der aus Art. 3 GG abzuleitenden Sachgerechtigkeit der Besteuerung. Denn der Bullmastiff sei vom Landesgesetzgeber gerade nicht in die Rasseliste des rheinland-pfälzischen LHundG vom 22.12.2004 aufgenommen worden. Es sei daher schwer nachvollziehbar, weshalb der kommunale Steuergesetzgeber, der mit der erhöhten Hundebesteuerung einen der Sache nach polizeilichen (Lenkungs-) Zweck verfolge, unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten zur Bekämpfung „gefährlicher Hunde“ in weiterem Umfang berechtigt sein soll als der unmittelbar polizeirechtlich handelnde Gesetz- oder Verordnungsgeber.

Wenn der kommunale Satzungsgeber daher über die Rasseliste des LHundG bzw. auch des bundesrechtlichen HundVerbrEinfG hinausgehen wolle, unterliege er einer gesteigerten Beobachtungs- bzw. Begründungspflicht. Insofern müsse er objektivierbare Umstände anführen, um nachzuweisen, daß der Bullmastiff besonders gefährlich sei. Solche Umstände habe der Beklagte aber weder vorgetragen noch seien solche ersichtlich. In sämtlichen Statistiken sei diese Hunderasse unauffällig. Kynologische Erkenntnisse über die besondere Gefährlichkeit lägen nicht vor. Größe, Sprung- oder Beißkraft seien ebenfalls keine geeigneten Kriterien, da diese auf viele nicht gelistete Rassen zuträfen. Ebensowenig könne sich die Beklagte auf eine fehlende „soziale Akzeptanz“ dieser Hunderasse berufen, da die soziale Anschauung unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen von wechselnden subjektiven Wertungen abhängig sei.

Die Klägerin muß nach alledem nur die normale Hundesteuer bezahlen. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig (Stand: 18.07.2008).


L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender