Die wesentlichen Punkte, mit denen der Senat seine Entscheidung (Az.: 2 S 1619/08) begründet hat, können auf der Homepage des VGH Mannheim als Pressemitteilung abgerufen werden: http://vghmannheim.de/servlet/PB/menu/1241379/index.html?ROOT=1153033
Die Klägerin wird gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender