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Wie wir bereits am 21.10.2008 berichteten hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 16.10.2008 (2 K 3211/08) entschieden, daß Hundehalter, die Leistungen nach dem SGB II („Hartz-IV“) oder SGB XII (Grundsicherung) erhalten bzw. auch Bezieher von Einkünften in vergleichbarer Höhe, keine Hundesteuer entrichten müssen.

Nunmehr liegt die Urteilsbegründung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts vor. Danach verhält es sich zunächst grundsätzlich so, daß jede Steuerbelastung verhältnismäßig sein muß. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht mehr der Fall, wenn sie aus demjenigen zu bezahlen ist, was der Staat dem Einzelnen zur Sicherung seines menschenwürdigen Daseins als Existenzminimum zur Verfügung stellt, da das Existenzminimum steuerfrei zu bleiben hat. Eine Satzungsregelung, die dem Hundehalter zumutet, aus seinem ihm staatlich garantierten Existenzminimum eine weitere Steuer zu entrichten, wird dem nicht gerecht.

Dies gilt nach Ansicht der Kammer auch für sog. „gefährliche Hunde“, die mit einer besonders hohen Hundesteuer belegt werden. Zwar könne eine Gemeinde sich grundsätzlich dahingehend entscheiden, mit der Festsetzung einer erhöhten Steuer für Hunde bestimmter Rassen „lenkend“ in die Hundehaltung einzugreifen, um die Haltung bestimmter Rassen zurückzudrängen; im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Handlungsfreiheit steht es dem Hundehalter allerdings frei, sich unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer gegen den damit beabsichtigten Lenkungszweck zu entscheiden und einen „gefährlichen Hund“ zu halten. Diese Handlungsfreiheit wird allerdings von der satzungsgebenden Gemeinde unverhältnismäßig eingeschränkt, wenn eine erhöhte Hundesteuer bei einem im Bereich des Existenzminimums lebenden Hundehalter zu einem faktischen Haltungsverbot für bestimmte Hunderassen führt. Eine derart „erdrosselnde“ Steuer wird besonders augenfällig, wenn eine schon bestehende Hundehaltung beendet werden müßte, weil die Steuer nicht gezahlt werden kann.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.

 

L.-J. Weidemann

2. Vorsitzender