Besucherzähler

Heute 128

Insgesamt 2490954

Das Landgericht Schweinfurt hat mit Berufungsurteil vom 26.10.2009 (24 S 38/09) einer Hundehalterin Recht gegeben, deren Nachbar beim Vorbeilaufen an ihrem eingefriedeten Hof regelmäßig einen sog. Dogchaser einsetzte, wenn sich ihre Hunde dort aufhielten.

Bereits das Gericht erster Instanz hatte ausgeführt, daß der Einsatz eines solchen Geräts, das einen Ultraschallton von 20.000 bis 25.000 Hz bei einem Schalldruck von 135 dB erzeugt, eine unerlaubte Handlung darstellen kann, da den Hunden unnötige körperliche Beschwerden zugeführt würden. Allerdings war das Amtsgericht noch der Auffassung, der Klägerin sei der Beweis, daß der Beklagte das Gerät auch tatsächlich eingesetzt habe, nicht gelungen. Dies sah die Berufungskammer des Landgerichts nach mündlicher Verhandlung und Anhörung der Parteien anders und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, ein derartiges Gerät gegen die Hunde der Klägerin einzusetzen, es sei denn, er werde von diesen angegriffen. Hält sich der Beklagte nicht an das Urteil, droht ihm ein Ordnungsgeld bis zum 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft.

Nicht nur aus Sicht des Tierschutzes ist diese Entscheidung zu begrüßen. Denn abgesehen davon, daß es für Hunde und ihr sensibles Gehör eine Qual ist, dergestalt „beschallt“ zu werden, erschwert oder ruiniert es unter Umständen die Erziehung und Ausbildung von Hunden, wenn sie laufend aus unerkennbarer Quelle ohne jeden Grund bestraft werden. Wer weiß schon, womit die Hunde den strafenden Ton assoziieren und wie sie dann in bestimmten Situationen reagieren ?

 

L.-J. Weidemann

2. Vorsitzender