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Aachen. Das Verwaltungsgericht Aachen hat einem Hundehalter Recht gegeben, dem das Ordnungsamt für seine Hunde einen Leinenzwang „bei Verlassen des Grundstücks“auferlegt hatte. Selbst wenn die im einzelnen streitigen Vorfälle so stattgefunden hätten wie das Ordnungsamt meint, wäre ein solch genereller Leinenzwang unverhältnismäßig. Die beklagte Gemeinde hat ihre Ordnungsverfügung daraufhin noch im Verhandlungstermin aufgehoben und muß die Kosten des Verfahrens tragen (VG Aachen, Beschluß vom 25.02.2008, Az.: 6 K 320/07).

Der angeordnete Leinenzwang konnte nach den Angaben im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid nicht anders verstanden werden, als daß er sogar auf (gesicherten) Grundstücken von Freunden oder Bekannten des Klägers oder auf einem Hundeplatz gegolten hätte.

Allerdings handelt es sich insofern um eine Einzelfallentscheidung, die dem Umstand Rechnung trägt, daß die „Vorfälle“nicht wirklich schwerwiegend waren.


L.-J. Weidemann

2. Vorsitzender

 






Hund und Halter e.V.