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München. Nach der Berufungshauptverhandlung vor dem 22. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in München vom 04.03.2010 (22 B 09.1630) darf sich ein bayerischer Sachverständiger für das Hundewesen nach langem Kampf durch die Instanzen wieder öffentlich bestellter Sachverständiger für das Hundewesen nennen.

Diese öffentliche Bestellung hatte die zuständige Regierung im November 2006 widerrufen, weil sie der Meinung war, der Sachverständige verfolge stets einen falschen methodischen Ansatz, wenn er als öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für das Hundewesen die Auffassung vertrete, daß es wissenschaftlich nicht möglich sei, einen (Mischlings-) Hund unbekannter Elterntiere nur anhand des Phänotyps einer bestimmten Rasse zuzuordnen. Das Verwaltungsgericht in Ansbach hatte diese Auffassung der Regierung geteilt und die Klage des Sachverständigen mit Urteil vom 09.05.2007 abgewiesen (AN 4 K 06.3888). Der Verwaltungsgerichtshof in München hat auf den Antrag des Klägers die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen, da es die Zweifel des Klägers an der Richtigkeit des Urteils teilte (Beschluß vom 03.07.2009 – 22 ZB 07.1470).

In der Berufungshauptverhandlung war der Senat sodann der Auffassung, daß die fachliche Kompetenz des Klägers durch den Beklagten nicht substantiiert in Zweifel gezogen sei, vielmehr die Darstellungsweise bzgl. der Systematik der bayerischen Kampfhundeverordnung in den Gutachten gerügt werde. Die Parteien einigten sich sodann dahingehend, daß der Kläger bei künftigen Gutachten seine Darstellungsweise anpasse; daraufhin wurde der Widerrufsbescheid vom Beklagten aufgehoben.

Der Kläger kann sich folglich – nach über drei Jahren – wieder öffentlich bestellter Sachverständiger für das Hundewesen nennen. Alles andere wäre auch kaum vermittelbar gewesen; denn wie jemand, der meint, es sei wissenschaftlich nicht möglich, einen (Mischlings-) Hund unbekannter Elterntiere nur anhand des Phänotyps einer bestimmten Rasse zuzuordnen, einen falschen methodischen Ansatz verfolgen soll, erschließt sich nicht. Und zwar noch nichtmals im (methodischen) Ansatz ..... L.-J. Weidemann 2. Vorsitzender