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Mit am 08.01.2008 ausgefertigten Urteil vom 09.10.2007 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: 5 K 4370/06) festgestellt, daß ein Mischlingshund nur dann ein sog. Kampfhund im Sinne der Polizeiverordnung gefährliche Hunde (PolVOgH) ist, wenn zumindest ein Elternteil ein reinrassiger „Kampfhund“ ist. Bei einer weitergehenden Auslegung wäre die Eigenschaft als „Kampfhund“ nicht mehr zuverlässig zu ermitteln, zumal die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenbestimmtheit sowie der Verhältnismäßigkeit es gebieten würden, eine restriktive Auslegung an den Tag zu legen, um eine ufer- und konturlose Handhabung bei Kreuzungen zu vermeiden.

Bei dem verfahrensgegenständlichen Hund konnte die Kammer eindeutig dominierende bzw. signifikante Merkmale eines Rassestandards eines sog. Kampfhundes nicht feststellen: Nicht ausreichend könne es, dass ein Hund lediglich in Teilen dem äußeren Erscheinungsbild einer „Kampfhunderasse“ ähnlich sehe. Die beklagte Stadt trägt indes die Beweislast für das Vorliegen der von ihr behaupteten Kampfhundeeigenschaft. Dieser Beweis ist ihr auch nach Begutachtung des Hundes durch einen Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gelungen. Der Bescheid, mit welchem die Hundehaltung untersagt wurde, wurde daher von der Kammer aufgehoben.



Auf die grundsätzliche Frage, ob die PolVogH überhaupt noch mit höherrangigem Recht vereinbar ist, da der Verordnungsgeber seine sog. Beobachtungspflicht verletzt habe, mußte die Kammer daher nicht mehr eingehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte Stadt kann noch Antrag auf Zulassung der Berufung einlegen (Stand: 26.01.2008).

L.-J. Weidemann
- 2. Vorsitzender -