Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 17.07.2009 das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg erster Instanz sowie den von der Klägerin angefochtenen Bescheid, der ihr die Hundehaltung untersagte, aufgehoben (Az.: 10 B 09.89).
Die beklagte Verwaltungsgemeinschaft hatte der Klägerin im Oktober 2007 die Haltung ihrer Hündin untersagt. Ein von der Verwaltungsgemeinschaft beauftragter öffentlich bestellter Sachverständiger hatte die Hündin als „American Staffordshire Bullterrier“, eingestuft. Ein von der Klägerin beauftragter öffentlich bestellter Sachverständiger hielt die Hündin für das Produkt zweier Mischlingshunde, eine genaue phänotypische Einstufung könne indes seriös nicht getroffen werden. Das Verwaltungsgericht Augsburg bestellte eine weitere öffentlich bestellte Sachverständige für das Hundewesen, die zum dem Ergebnis gelangte, es handele sich um eine American Staffordshire Terrier Mischlingshündin. Dem folgte das Gericht erster Instanz und wies die Klage teilweise ab.
Der 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gab indes der Klägerin vollständig recht und änderte das erstinstanzliche Urteil und hob den behördlichen Bescheid auf. Denn daß die gegenständliche Hündin ein „Kampfhund“ sei, wäre nicht erwiesen. Die materielle Beweislast trage die Beklagte.
Da die Abstammung der Hündin nicht bekannt sei lasse sich die Rassezugehörigkeit genetisch nicht ermitteln. Da aber die Sachverständigen letztlich übereinstimmend vom Vorliegen eines Mischlingshundes ausgingen, sei zu berücksichtigen, daß derzeit keine gesicherten fachwissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, bis zu welchem Anteil einer gefährlichen Hunderasse ein Mischlingshund noch als potentiell gefährlich gelten könne. Es spräche daher einiges dafür, mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern nur die F1-Generation eines Kampfhundes und eines weiteren Hundes noch als Kampfhundkreuzung im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV anzusehen, weil in weiter entfernten Generationen keine verläßlichen Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährlichkeit mehr vorliegen würden. Die Gegenauffassung, die darauf abstelle, ob bei einem Mischling Merkmale gelisteter Rassen noch signifikant in Erscheinung treten, vermöge nicht zu erklären, weshalb sich allein aus phänotypischen Ähnlichkeiten eine spezifische Gefährlichkeit ableiten lassen soll. Eine Entscheidung dieser Frage könne indes dahinstehen, weil nach beiden Ansätzen nicht erwiesen sei, daß es sich bei dem Hund um einen sog. Kampfhund handele, zumal ein Wurfgeschwister eher einem Windhund ähneln würde. Trotz einer gewissen Ähnlichkeit mit einem American Staffordshire Terrier lasse sich die Kampfhundeeigenschaft bzw. eine entsprechende Abstammung nicht feststellen.
Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen, wogegen Beschwerde eingelegt werden kann.
L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender
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