Eine ggfls. richtungsweisende Entscheidung hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nach der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2008 getroffen (2 K 3211/08).
Der Kläger, der sich grundsätzlich gegen die Heranziehung zur sog. Kampfhundesteuer durch die Stadt Dortmund gewandt hatte, hat über seine Bedenken an der erhöhten Besteuerung bestimmter Rassen hinaus weiter argumentiert, daß die Heranziehung Bedürftiger (sog. Hartz IV, Grundsicherung usw.), also im Bereich des Existenzminimums lebender Personen, verfassungswidrig ist, da dies gegen den Grundsatz verstoße, daß das Existenzminimum steuerfrei zu bleiben habe.
Diesen bislang nur im Einkommensteuerrecht anerkannten Grundsatz hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nunmehr auf den Bereich der Hundesteuer übertragen und der Klage stattgegeben. Das schriftliche Urteil liegt zwar noch nicht vor, so daß die genaue Begründung noch abzuwarten bleibt. Allerdings dürfte die Kammer dem Grunde sicherlich richtig liegen. Denn die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer soll eine in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen (so das Bundesverfassungsgericht u.a. in BVerfGE 16, 64 [74]). Davon kann bei jemandem, der im Bereich des Existenzminimums lebt, keine Rede sein, zumal die staatlichen Transferleistungen wie Hartz IV oder Grundsicherung eine bescheidene Lebensführung gewährleisten sollen, welche es auch bzw. gerade beinhalten dürfte, einen Hund zu halten.
Die Auswirkungen dieser Entscheidung – nicht nur für das Recht der Hundesteuer – sind noch nicht absehbar. Der Kammervorsitzende äußerte daher in der mündlichen Verhandlung, daß die Berufung zugelassen werde, so daß die hier in Rede stehende Rechtsfrage beim Oberverwaltungsgericht oder vielleicht sogar beim Bundesverwaltungsgericht entschieden werden wird.
Wir werden jedenfalls weiter berichten, sobald das Urteil vorliegt.
L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender