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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat einen (Kampfhunde-) Steuerbescheid und den Widerspruchsbescheid des zuständigen Landratsamts nach mündlicher Verhandlung vom 29.04.2008 aufgehoben (Az.: 7 K 755/07).

Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt zwar noch nicht vor. Doch in der Verhandlung erklärte die Kammer, daß die Heranziehung der Klägerin zu der sog. Kampfhundesteuer für den von ihr gehaltenen American Staffordshire Terrier rechtswidrig sei. Denn der Gemeinderat habe bei Erlaß der Satzung im November 2006 nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen können, daß Hunde der vorgenannten Rasse gefährlicher seien als andere Hunderassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts. Das Gericht ist damit der Auffassung der Klägerin gefolgt. Da allerdings mit dieser Argumentation nicht nur die Höherbesteuerung sog. Kampfhunde, sondern sogleich die Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (sog. PolVOgH) in Zweifel gezogen wird, hat die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Es bleibt nunmehr zunächst die genaue Urteilsbegründung abzuwarten. Ferner dürfte davon auszugehen sein, daß die Gemeinde Berufung einlegen und die Sache beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim entschieden wird (Stand: 30.04.2008).

 

L.-J. Weidemann

2. Vorsitzender