Das Landgericht Bückeburg hat am 14. Dezember 2006 einer Hundehalterin nur einen um 50 % gekürzten Schadensersatzanspruch zuerkannt.
Die Klägerin war zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem kniehohen Mischlingshund Kasper, welcher ihrer Tochter gehörte, in Bückeburg spazieren gegangen. Ihr war die Beklagte mit ihrem Golden Retriever-Rüden entgegengekommen. Beide Hunde waren an der Leine geführt worden. Die Tiere rauften sich, wobei die Klägerin unglücklich stürzte und sich schwer verletzte. Die Klägerin, welche die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nahm, hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte für die Folgen ihres Sturzes zu 100 % einzustehen.
Nach Inaugenscheinnahme der Beteiligten Hunde und dem Ort des Geschehens sowie der Vernehmung eines Zeugen entschied das Gericht, dass die Klägerin von der Beklagten Ersatz der ihr entstandenen Schäden in Höhe von 50 % verlangen könne. Es habe sich die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr realisiert. Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme vor Ort habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass die Verursachung des entstandenen Schadens ausschließlich oder überwiegend durch den von der Beklagten geführten Hund erfolgt wäre.
Quelle: Pressemitteilung des LG Bückeburg vom 05.01.2007