Das Verwaltungsgericht Halle entschied am 21.03.2019 (1 A 241/16 HAL), dass ein Hund der Rasse Miniatur-Bullterrier nicht als gefährlicher Hund im Sinne des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt gilt. Die Behörde hatte dem Halter eines Miniatur-Bullterriers aufgegeben, einen Wesenstest zu dessen Sozialverträglichkeit nachzuweisen, weil dieser als sog. „Listenhund“ nach dem Gesetz als gefährlich gelte.
Nach dem Hundegesetz Sachsen-Anhalt müssen als gefährlich geltende Hunde um gehalten werden zu dürfen, einen Wesenstest bestehen. Als gefährlich gelten u.a. Hunde, die aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich vom Gesetzgeber eingestuft wurden. Hierzu zählen u. a. der Bullterrier, nicht aber der Miniatur-Bullterrier, der heute als eigene Rasse anerkannt ist. In der Verordnung des Innenministeriums zum Hundegesetz Sachsen-Anhalt wird in der Anlage 6 zu § 4a der Miniatur-Bullterrier dem Bullterrier indes gleichgestellt, so dass er deshalb von den Behörden allein aufgrund seiner Rasse ebenfalls als gefährlicher Hund behandelt wird.
Das Gericht hat dem Kläger Recht gegeben und durch Urteil vom 21. März 2019 entschieden, dass die Gleichstellung in der Hundeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt der rechtswidrig sei. Die entsprechende Anlage 6 in der Verordnung sei nichtig, weil der Verordnungsgeber zu einer solchen Regelung nicht ermächtigt sei, die Vorgaben des Gesetzes nicht eingehalten habe und die maßgebliche Regelung überdies missverständlich und damit nicht hinreichend bestimmt sei. Zudem sei das vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Beobachtungsgebot nicht eingehalten.
Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht allerdings zugelassen, weil eine andere Kammer des Verwaltungsgerichtes Halle im Januar 2019 entschieden hatte, dass der Halter eines Miniatur-Bullterriers wegen dessen Gefährlichkeit aufgrund seiner Rasse erhöhte Hundesteuer zahlen muss.
Prozessvertreter des Klägers war der 2. Vorsitzende von Hund und Halter e.V.,
Herr Rechtsanwalt Lars-J. Weidemann
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