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Mit Beschluß vom 05.10.2011 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (2 O 32/11) eine anderlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig (4 A 347/11) geändert und einem Kläger Prozeßkostenhilfe für seine Klage bewilligt.

Der Kläger ist Halter zweier Hunde, die nach dem landesrechtlichen Gefahrhundegesetz nicht zu den gefährlichen Hunden zählen. Der Satzungsgeber ist mit seiner eigenen Rasseliste indes über diese landesrechtliche Liste hinausgegangen und besteuert weitere Hunderassen als gefährlich mit einem erhöhten Steuersatz.

Das Oberverwaltungsgericht hat insofern zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, daß es offen sei, ob und in welchem Umfang diese Vorgehensweise zulässig sei. Soweit ein gegenüber dem Landesordnungsrecht weitergehender Rassekatalog zur Anwendung gelange, sei dieser in besonderer Weise rechtfertigungsbedürftig. Diese Rechtfertigung könne nicht durch schlichten Verweis auf andere Landesrechte erfolgen, die zudem zum Teil sicherstellen würden, daß eine entsprechende Beobachtung der Auswirkungen des Gesetzes erfolge (vgl. § 22 LHundG NRW). Ob die von der Beklagten vorgenommene weitergehende Typisierung praktisch erforderlich und durch entsprechende Gefahrenpotentiale untermauert sei, sei derzeit als offen anzusehen, mithin auch die Erfolgsaussichten der Klage.

Über die Begründetheit der Klage entscheidet nunmehr wieder das Gericht erster Instanz. L.-J. Weidemann 2. Vorsitzender