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Eine spannende Frage, die vom Oberverwaltungsgericht in Münster leider nicht mehr beantwortet werden mußte. Was war passiert ?

Ein Ehepaar aus dem Raum Aachen hatte einen Hund „geerbt“ und diesen als Alano-Mischling u.a. zur Hundesteuer angemeldet. Gegen die daraufhin von der Gemeinde verlangte (Kampf-) Hundesteuer klagten sie vor dem Verwaltungsgericht in Aachen, welches mit Urteil vom 14.05.2009 (4 K 371/09) die Klage mit der Begründung abwies, für einen Alano dürfe auch eine erhöhte Steuer verlangt werden. Die Kläger beantragten sodann, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, u.a. weil nach diversen Erlassen des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums etwa auch Hunde der Rassen Dogo Canario und Cane Corso als Alano behandelt würden, was die Beißstatistiken verfälsche. Mit Beschluß vom 26.04.2010 ließ das Oberverwaltungsgericht die Berufung aus diesem Grunde zu (14 A 1571/10).

Im Laufe des Berufungsverfahrens kam sodann die Frage auf, ob die Rasse Alano eigentlich überhaupt noch existiert. Denn das Gericht hatte vom Umweltministerium Unterlagen über die Rasse Alano angefordert, die den Gesetzgeber zur Einstufung als Hund bestimmter Rassen in § 10 Abs. 1 LHundG NRW bewogen haben. Die daraufhin vorgelegten Unterlagen aus dem Ministerium ließen indes Zweifel aufkommen, ob die Rasse Alano heute überhaupt noch existiert.

Bevor diese Frage indes abschließend geklärt werden konnte hat die beklagte Gemeinde den zugrundeliegenden Steuerbescheid aufgehoben, so daß die Kläger nur die normale Hundesteuer für ihren Hund zahlen müssen. Das Verfahren hat sich damit in der Hauptsache erledigt, wobei das Oberverwaltungsgericht der Gemeinde mit Beschluß vom 04.11.2010 die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt hat (14 A 1571/09).

Es ist natürlich erfreulich, daß die Kläger nun wieder nur die normale Hundesteuer zahlen müssen; allerdings wäre eine Entscheidung in der Sache sicherlich mehr als spannend geworden. Das Risiko, daß tatsächlich gerichtlich festgestellt worden wäre, daß es den Alano als Rasse gar nicht gibt, schien der Gemeinde – und wohl auch dem nordrhein-westfälischen Umweltministerium – indes offenbar zu groß. Insofern wurde mit der Aufhebung des Steuerbescheides die Notbremse gezogen; denn mit einem entsprechenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts hätte möglicherweise auch die Auflistung des Alano im Hundegesetz NRW tüchtig gewackelt.

Mit Hunderassen scheint sich das Umweltministerium in NRW mitunter etwas schwer zu tun. Wie hieß doch gleich diese massenhaft gehaltene Rasse, die in der alten Hundeverordnung vom 30.06.2000 in der Anlage 2 gelistet war ? Goralenhund ..... ?

 

L.-J. Weidemann

2. Vorsitzender