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Ein Tier aus dem Heim sei nun mal in der Regel schlechter ausgebildet und lenkbar und darf eben nicht ohne Leine frei herumlaufen.

   Liegt es im Charakter eines Hundes, immer wieder mal auszubüchsen, darf er nur an der Leine geführt werden. Auch bei einem Landspaziergang außerhalb von Ortschaften, wo jederzeit mit Wanderern und Joggern gerechnet werden muss. Das hat jetzt das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 2 Ns 209 Js 21912 /2005) entschieden.

 

   Das Urteil betrifft im konkreten Fall keinen der gefürchteten sog. Kampfhunde, sondern einen profanen Dackel. Ein Mann war in der Umgebung eines Skilifts mit einem Dackelmischling unterwegs. Dabei ließ er den aus einem Tierheim stammenden Hund frei laufen.

   An jenem regnerischen Tag sei weit und breit niemand zu sehen gewesen. Aber plötzlich habe der Dachshund wild gebellt. Er hatte einen Jogger gestellt und ihn dabei zuerst ins rechte Bein und dann ins linke Bein unterhalb des Knies gebissen. Das hätte der Hundebesitzer voraussehen müssen, zumal der Dackel fünf Jahre zuvor schon einmal aufgefallen war und ein Kind angefallen hatte, meinten die fränkischen Richter. Außerdem sei ein Tier aus dem Heim nun mal in der Regel schlechter ausgebildet und lenkbar und darf eben nicht ohne Leine frei herumlaufen.

   Die Richter verurteilten deshalb den Mann zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen je 30 Euro.

   Quelle: http://www.marlaktuell.de vom 10.07.2006



Anmerkung von Hund und Halter e.V.:

   Diese Urteilsbegründung lässt leider einmal wieder mehr als deutlich das enorme Defizit an Sachkenntnis erkennen, mit dem an deutschen Gerichten in Sachen Hund entschieden wird.

   Sicherlich ist es korrekt im Falle eines Hundes, der sich regelmäßig der Kontrolle seines Halters entzieht, zu erwarten, dass das Tier an der Leine geführt wird, solange der Halter dieses Problem nicht durch ein entsprechendes Trainung erfolgreich behoben hat. Sich aber, wie in diesem Fall, auf einen 5 Jahre zurückliegenden Vorfall zu beziehen und das Urteil zudem damit zu begründen, dass Hunde aus den Tierheimen in der Regel schlechter erzogen und lenkbar sind, dürfte als reichlich absurd bezeichnet werden. Denn dies würde bedeuten, dass Hunde nicht lernfähig und durch entsprechendes Training zu korrigieren wären. Letztendlich aber auch, dass für Hunde, die irgendwann in ihrem Leben einmal auffällig wurden und/oder für Hunde, die aus Tierheimen stammen, Zeit ihres weiteren Lebens ein genereller Leinenzwang gelten würde und eine artgerechte Haltung somit nicht mehr möglich wäre.

   Sowohl unter tierschutzrechtlichen Aspekten als auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenprävention leibt zu hoffen, dass diese These nicht kritiklos von anderen Gerichten übernommen wird.