Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Hausordnung beschlossen, nach der das Halten von Haustieren, die nach Verabschiedung der Hausordnung angeschafft werden, verboten ist.
Nach der Beschlussfassung hatte sich ein Eigentümer einen Hund angeschafft und wurde nun auf Entfernung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch genommen.
Nach der Entscheidung des OLG Saarbrücken war der gefasste Beschluss über das generelle Verbot der Haustierhaltung unwirksam. Denn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, die über die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung bzw. der Ordnungsmäßigkeit des Gebrauchs hinausgehen. Werden gleichwohl Beschlüsse gefasst, die über diese Grenze hinausgehen, sind diese grundsätzlich nur anfechtbar, nicht nichtig. Eine Nichtigkeit kann sich aber wegen Sittenwidrigkeit ergeben. Ein generelles Tierhaltungsverbot verstößt nach § 13 Abs. 1 WEG gegen das Gesetz und gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Ein generelles Tierhaltungsverbot ist unverhältnismäßig, da es auch solche Tiere umfasst, von denen weder Geräusch- noch Geruchsbelästigungen ausgehen können (wie etwa Zierfische).
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2006, AZ: 5 W 154/06-51
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