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Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Rochusstraße 1, 53123 Bonn

Neue Regelungen zur Einreise mit Heimtieren in die Europäische Union

Gültig seit dem 3. Juli 2004, verbindlich seit dem 1. Oktober 2004

(Stand: 20. November 2004)



   Seit dem 3. Juli 2004 gelten für die Einreise mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) aus Drittländern die Regelungen einer neuen Europäischen Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (1) ).

   Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut. Die Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere richten sich grundsätzlich nach der Tollwutsituation sowohl des Herkunfts-Drittlandes als auch des Bestimmungs-Mitgliedstaates in der EU.

   Pro Person können höchstens 5 dieser Heimtiere mitgeführt werden.

   Die Tiere dürfen nicht zum Verkauf bestimmt sein.

   Für die Durchführung und Überwachung dieser neuen Europäischen Verordnung sind in Deutschland die Bundesländer (Veterinärbehörden der Bundesländer (2) ) zuständig.

   Für die Einreise in die EU-Mitgliedstaaten (außer Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich) aus sogenannten gelisteten Drittländern (3) (Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 998/2003, Teil B Abschnitt 2 oder Teil C ), muss

     jedes Tier durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen
     Transponder gekennzeichnet sein und

     in einem Begleitdokument der gültige Impfschutz gegen die Tollwut
     nachgewiesen werden (inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von
     mindestens einer internationalen Antigeneinheit nach WHO-Norm; die
     Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des
     Herstellers).

   Die traditionell tollwutfreien Mitgliedstaaten Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich können für einen Übergangszeitraum von 5 Jahren ihre verschärften Anforderungen an den Nachweis des Impfschutzes sowie besondere Bestimmungen über antiparasitäre Behandlungen beibehalten.

   Informationen dazu können von den Web-Seiten

     der irischen Behörden ( >> )
     der schwedischen Behörden ( >> )
     der britischen Behörden ( >> )

   abgerufen werden.

   Ist das Herkunftsland nicht gelistet und somit die dortige Tollwutsituation und ihre Überwachung unklar oder bedenklich, müssen die Tiere vor der Einreise zusätzlich einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen worden sein.

   Diese Untersuchung muss

     mindestens 30 Tage nach der Impfung
 
     mindestens 3 Monate vor der Einreise

erfolgen. Dabei hat die Blutentnahme ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vorzunehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor(4) erfolgen (Anhang 1 der Entscheidung der Kommission 2004/233/EG(5)) Hierzu muss die Blutprobe an eines der zugelassenen Laboratorien gesendet werden. Es wird empfohlen, vorher mit dem betreffenden Labor Kontakt aufzunehmen, um den Versand der Blutprobe abzustimmen.

   Sofern der Impfschutz nach der Blutuntersuchung vorschriftsmäßig aufrechterhalten wird, muss diese nicht wiederholt werden.

   Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinfuhr von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus der EU eine Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im Heimtierausweis dokumentiert ist.

   Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einem Formular nach dem Muster der "Veterinärbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Heimtieren (Hunde, Katzen und Frettchen) in die Europäische Gemeinschaft (Verordnung [EG] Nr. 2004/203/EG)" (6) nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung hat ein amtlicher oder autorisierter Tierarzt auszustellen. Zusätzlich sind Belegdokumente, wie Impfausweis oder Nachweis über die Blutuntersuchung, mitzuführen.

   Die Einführung dieser harmonisierten Bescheinigung soll durch Übergangsmaßnahmen erleichtert werden. Das bedeutet, dass die bisher vorgeschriebenen Impfzeugnisse und Bescheinigungen bis zur nächsten Wiederholungsimpfung weiter verwendet werden können, wenn

     sie vor dem 1. Oktober 2004 ausgestellt wurden.
 
     sie noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz und ggf. Antikörpertiter) und
 
     aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen der Europäischen Verordnung (1)
     erfüllt werden (Impfschutz, Kennzeichnung des Tieres, Angaben zum Besitzer).

   _______________                       ______________                  _______________

Anhang

(1)  Verordnung (EG) Nr. 998-2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABI. EU Nr. L 146 S. 1)


(2) Veterinärbehörden der Bundesländer:

      Oberste Veterinärbehörden (Zum PDF-Dokument - 19 Kb >>)

      Veterinärämter
         Baden-Württemberg (PDF-Dokument - 36 Kb >>)
         Bayern (PDF-Dokument - 59 Kb >>)
         Berlin (PDF-Dokument - 14 Kb >>)
         Brandenburg (PDF-Dokument - 14 Kb >>)
         Bremen (PDF-Dokument - 6 Kb >>)
         Hamburg (PDF-Dokument - 10 Kb >>)
         Hessen (PDF-Dokument - 28 Kb >>)
         Mecklenburg-Vorpommern (PDF-Dokument - 75 Kb >>)
         Niedersachsen (PDF-Dokument - 26 Kb >>)
         Nordrhein-Westfalen (PDF-Dokument - 36 Kb >>)
         Rheinland-Pfalz (PDF-Dokument - 27 Kb >>)
         Saarland (PDF-Dokument - 11 Kb >>)
         Sachsen (PDF-Dokument - 29 Kb >>)
         Sachsen-Anhalt (PDF-Dokument - 21 Kb >>)
         Schleswig-Holstein (PDF-Dokument - 19 Kb >>)
         Thüringen (PDF-Dokument - 14 Kb >>)

(3)  Liste von Ländern und Gebieten nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 592/2004 vom 30. März 2004 und Nr. 650/2004 vom 13. September 2004 der Kommission zur "Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten"

(4) Anschriften und Telefon zugelassener Laboratorien

(5) Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 04. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien, geändert durch die Entscheidungen der Kommission Nr. 448/2004/EG vom 29. April 2004 und Nr. 693/2004/EG vom 08. Oktober 2004.

(6) Entscheidung 2004/203/EG der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern (ABI. EU Nr. L 65 S. 13)


(Quelle: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) 2004)