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...Die in den §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Hunderassen, denen in Nordrhein-Westfalen zunächst durch die – was die Anzahl der Rassen anbelangt – noch viel weitergehende Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW) eine erhöhte Gefährlichkeit zuge-schrieben wird, sind nach aktuellen wissenschaftlichen und statistischen Untersuchungen in keinster Art und Weise gefährlicher als andere Hunderassen vergleichbarer Größe und ver-gleichbaren Gewichts.

   Der dem LHundG NRW zugrundeliegende, rassebezogene Ansatz ist vielmehr obsolet.

  Zahlreiche aktuelle wissenschaftliche Arbeiten, u.a. solche aus dem international anerkann-ten und renommierten Institut für Tierschutz und Verhalten der Tierärztlichen Hochschule Hannover belegen dies eindrucksvoll. Wir sind auf Anforderung gern bereit, diese Schriften aus den Jahren 2002 – 2004 dem Petitionsausschuß zur Verfügung zu stellen... (Mehr dazu - PDF-Dok. 86 KB >>)