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Deutscher Club für Bullterrier e.V. Thüringer Forum für Mensch und Hund Staffordshire-Hilfe e.V. Bullterrier in Not e.V. TS Pitbull, Stafford & Co. Köln e.V. Hund und Halter e.V. Gemeinsame Presseerklärung Zeit für ein "Hund-Halter-Gesetz" auf der Grundlage von Wissenschaftsstandards! In den 16 Bundesländern existieren die unterschiedlichsten Hundeverordnungen und Hundegesetze zur Abwehr vor von Hunden ausgehenden Gefahren. Keine/s dieser Verordnungen und Gesetze trägt jedoch zu einer wirklich effektiven Gefahrenabwehr bei, zu der Politik und Gesetzgebung jedoch zwingend verpflichtet sind. Insbesondere aber ist die Aufnahme einer wie auch immer gearteten Rasseliste mit Auflagen für Halter von Hunden bestimmter Rassen kein Rezept dafür, von Hunden ausgehende Gefahren zu bekämpfen oder gar zu eliminierenl. Hundegesetze und –verordnungen müssen alle Hundehalter gleichermaßen in die Pflicht nehmen, denn wissenschaftlich ist es schon lange erwiesen, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht an der Rasse festgemacht werden kann. Auch statistisch wird dieses Ergebnis durch die Zahlen des Thüringer Innenministeriums bestätigt. Von einer besonderen Gefährlichkeit der in Rede stehenden Rassen kann keine Rede sein. Ein großer Teil der (Beiß-) Vorfälle hat seine Ursache vielmehr in mangelnder Sachkunde des Hundehalters oder -führers, und zwar unabhängig von der Rasse oder der Größe des beteiligten Hundes. Die Betrachtung von Beißvorfällen lässt eine Gemeinsamkeit allerdings erkennen: Es handelt sich durchweg um ungeeignete Hundehalter, denen notwendige Kenntnisse über Hundehaltung und Hundeverhalten fehlen und die aufgrund ihrer Hundehaltung in der Regel bereits (zum Teil mehrfach) aufgefallen waren, ohne dass die Ordnungsbehörden aufgrund der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten eingeschritten hätten, um durchaus vorhersehbare Hundevorfälle zu vermeiden. Rechtlich umgesetzt werden müssen daher zwingend folgende Mindeststandards:

1. Sachkundepflicht, Haftpflichtversicherung und Kennzeichnung des Hundes für jeden Hundehalter Ausnahmslos jeder Hundehalter, also auch derjenige eines kleinen Hundes, muss sachkundig sein sowie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip mit Registrierungsnachweis nachweisen. Auch kleine Hunde können beißen oder einen (Verkehrs-) Unfall verursachen. Derartige Vorfälle lassen sich weitestgehend vermeiden, wenn jeder Hundehalter sachkundig ist. Kommt es trotz der erforderten Sachkunde zu einem Vorfall, ermöglicht die Kennzeichnungspflicht mittels Mikrochip insbesondere bei entlaufenen Hunden die Zuordnung zum Halter und damit zu dem Regresspflichtigen. Durch den Versicherungszwang ist gewährleistet, dass der Geschädigte seine Ansprüche auch realisieren kann und nicht auf seinem Schaden sitzen bleibt, wenn der Halter nicht zahlungsfähig ist.

2. Dokumentation und Analyse von Beißvorfällen Hunde dürfen nur dann als gefährlich gelten, wenn sie sich als bissig erwiesen haben, eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität aufweisen oder die wiederholt in (objektiv) gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben. Die wissenschaftliche Analyse eines jeden Beißvorfalles muss Voraussetzung sein für die Entscheidung, ob ein Hund als gefährlich zu gelten hat oder nicht, d.h. zumindest ein Amtstierarzt und ein Tierarzt mit Zusatzschwerpunkt Verhalten des Hundes, muss den Hund ausführlich begutachten, bevor er tatsächlich als gefährlich eingestuft wird. Durch diese Begutachtung ist gewährleistet, dass es nicht zu übereilten Feststellungen durch eine einzelne Behörde oder nur dem Ordnungsamt kommt.

3. Effektive Regelungen vor tatsächlich gefährlichen Hunden Ist ein Hund danach tatsächlich gefährlich, bedarf seine Haltung einer Erlaubnis. Über die ohnehin für jeden Hundehalter geltenden Bestimmungen (Sachkunde, Haftpflichtversicherung, Kennzeichnung mit Mikrochip mit Registrierungsnachweis) hinausgehend muss der Halter eines gefährlichen Hundes das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen und sicherstellen, dass der Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher untergebracht ist. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde eine über die „einfache“ Sachkunde hinausgehende Überprüfung der Sachkunde des Halters durch den amtlichen Tierarzt anordnen.

4. Überprüfung der Wesenstests nach deren Sinn zur Überprüfung von tatsächlicher Gefährlichkeit eines Hundes/ Hund-Halter-Gespannes/inadäquater Aggression und dies in Übereinstimmung mit dem Tierschutzgesetz
Abgesehen davon, dass Wesensüberprüfungen durchgängig in der Rechtsprechung als „Momentaufnahme“ und somit wenig aussagekräftig beurteilt werden, ist zu überlegen, was mit den Hunden/Haltern passieren soll, die diese Prüfung nicht bestanden haben. Logische Konsequenz ist ein (tierschutzwidriger) Maulkorb- und Leinenzwang, der aber möglichst zügig durch Ablegung eines Kurses/Absolvierung einer Verhaltenstherapie wieder entfallen können muss. 5. Lizenzierung von Hundeschulen, Hundetrainern, Wesenstestern nach einheitlichen Standards Jeder, der sich in irgendeiner Form hierzu befähigt fühlt, kann sich Hundetrainer nennen und eine Hundeschule eröffnen. Wirklich qualifiziert sind jedoch die wenigsten. Deshalb muss eine Mindestausbildung als einheitlicher Standard festgelegt werden, der die größtmögliche Sicherheit dafür bietet, dass wirkliche Spezialisten Hunde ausbilden, therapieren und Hundeverhalten beurteilen können. 6. Keine Kastrationspflicht zum Ausmerzen bestimmter Rassen Die Kastration von Hunden bestimmter Rassen trägt in keiner Weise dazu bei, die Gefahr von tatsächlich gefährlichen Hundeindividuen einzudämmen. Stattdessen sollte auf Landesebene die Zucht von Hunden reglementiert werden, indem an Züchter von Hunden aller Rassen strenge Auflagen gestellt und diese auch in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Aus kranken und schlecht sozialisierten Welpen bzw. jungen Hunden können verhaltensgestörte und für die Öffentlichkeit tatsächlich gefährliche Hunde werden! Qualzuchten und die Ausbeutung von Hunden in „Hundefabriken“ mit Verpaarung können so verhindert werden. Eine Kastrationspflicht sollte wenn, dann nur bei tatsächlich gefährlichen Hunden durchgesetzt werden. Die Chance in Thüringen für ein Hundegesetz auf der Grundlage von Fachwissen besteht. Wir sollten diese nutzen und mit einem neuen Hundegesetz einen Meilenstein nicht nur für Deutschland setzen. Wer Hunde richtig führt und hält verhindert Beißvorfälle effektiv! Wir beantragen außerdem für die geplante Anhörung im Thüringischen Landtag ein Recht auf Gehör.

Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes: Anke-Cornelia Nielsen 1. Vorsitzende Hund und Halter e.V. Bölschestr. 15 30173 Hannover Tel.: (0172) 17 332 86 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!