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Vom 12. April 2001
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil 1 Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001)

Der Bundetag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in
das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)





§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland,

Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in das Inland,

Zucht:
jede Vermehrung von Hunden,

Handel:
jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,

Gefährlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.




§ 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot

(1)
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das
Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der
Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland
nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates

1. vorzuschreiben,
    a) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen
        Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland
        eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen
        vorzuführen sind,
    b) dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu
        bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden
        ist.

2. Vorschriften über
    a) die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
    b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den
        Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
    c) das Verfahren zu erlassen.

3. Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren
    sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

(Fußnote: § 2 Abs. 1 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit
GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 -)





§ 3 Überwachung

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen 
haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur 
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen 
Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2)
Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen 
des Absatzes 1

1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des  
    Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
    a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
        und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
    b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
        der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

3. Unterlagen einsehen,

4. Hunde untersuchen.

(3) Der Auskunftspflichtige hat

1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die
    Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,

2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und
    Transportmittel zu bezeichnen,

3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,

4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten,

5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und

6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4)
Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.




§ 4 Mitwirkung der Zollstellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken
bei der Überwachung der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden können
Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließlich deren Transportmittel zur Überwachung
anhalten und den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden mitteilen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei
insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von
Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von
Besichtigungen vorsehen.




§ 5 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.

(2)
Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.




§ 6 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2
    zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
    Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten
    zuwiderhandelt.

(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden.


(Fußnote: § 6 Abs. 2: IdF d. Art. 4 G v. 12.4.2001 I 530 mWv 1.1.2001)




§ 7 Einziehung

Ist eine Straftat nach § 5 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 begangen worden,
so können

1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
    bezieht, und

2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
    hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
    bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und 
    § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.





Zitierhinweise/Geltung

Ausfertigungsdatum:
12. April 2001
Verkündungsstelle:     BGBl I 2001, 530
Sachgebiet:                FNA 7824-6, GESTA B056

Fußnote:
Textnachweis ab: 21. 4.2001
Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)

Das Gesetz wurde als Artikel 1 Gesetz v. 12.4.2001 I 530 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Satz 1 dieses Gesetzes am 21.4.2001 in Kraft getreten.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hundverbreinfg/index.html