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Forderung für eine Reform der Landesjagdgesetze


Infolge eines sich weiterentwickelnden Erkenntnis- und Forschungsstandes in der Ökologie und Wildbiologie sowie einer sich verändernden Einstellung vieler Menschen zu Natur und Tieren geraten Jagd und Jäger zunehmend ins Kreuzfeuer der Kritik. Ökologen weisen darauf hin, dass die Jagd auch in der uns heute umgebenden Kulturlandschaft keineswegs erforderlich ist und überdies oftmals zu einer Gefährdung von Tierpopulationen und ihren Lebensräumen führt. Tierschützer machen geltend, dass viele Regelungen der Jagdgesetzgebung nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar sind, seitdem der Tierschutz zum Staatsziel erhoben wurde (Art. 20a Grundgesetz).

 

   Die guten Erfahrungen, die andernorts mit teilweisen oder völligen Jagdverboten gemacht wurden, lassen es umso unverständlicher erscheinen, dass moderne Konzepte für den Umgang mit der Natur und den in ihr lebenden Tieren scheinbar noch keinen Eingang in die deutsche Gesetzgebung gefunden haben.

   »Seit rund 70 Jahren gab es kaum Änderungen am Bundesjagdgesetz«
(Oberbayerisches Volksblatt, Bericht über die Rede Seehofers beim Bayerischen Jägertag, 22.4.07) 1934 erließ Hermann Göring, Hitlers Reichsjägermeister, das Reichsjagdgesetz. In den westlichen Ländern der Bundesrepublik wurden zwischen 1949 und 1950 Landesjagdgesetze erlassen, die in ihren Grundzügen wesentlich dem Reichsjagdgesetz der Nationalsozialisten entsprachen; das jagdliche Brauchtum und die Trophäenorientierung wurde nicht einmal ansatzweise verändert. (Vgl.: Klaus Maylein, "Jagd und Jäger in der modernen Gesellschaft - Ambivalenz und Notwendigkeit?")

   In deutschen Wäldern und Fluren gelten also nicht moderne Maßstäbe von Natur- und Tierschutz, sondern Jagdtraditionen aus der braunen Zeit von Reichsjägermeister Göring; und diese haben im 21. Jahrhundert nun wirklich nichts mehr verloren. Weitreichende Zerstörungen von Lebensräumen, weltweites Artensterben sowie ein gewachsenes Bewusstsein in der Bevölkerung für Tier- und Naturschutz fordern andere Gesetze als noch vor 50 oder gar 70 Jahren.

   Nachdem sich Bundeslandwirtschaftsminister Seehofer gegen eine Novellierung des Bundesjagdgesetzes in dieser Legislaturperiode ausgesprochen hat, liegt es nun an den Ländern, für eine zeitgemäße Jagdgesetzgebung zu sorgen: Die Föderalismusreform gestattet es nämlich neuerdings den einzelnen Bundesländern, vom Bundesjagdgesetz abweichende Regelungen für das Jagdwesen zu treffen (vgl. Art. 72 Abs.3 Nr. 1 Grundgesetz).



Ökologische und ethische Grundlagen

Wir fordern die politisch Verantwortlichen auf, die für unseren Umgang mit wildlebenden Tieren relevante Gesetzgebung an ökologische Erfordernisse einerseits und eine sich wandelnde Einstellung der Gesellschaft zum Mitlebewesen Tier andererseits anzupassen. Ziel der Politik sollte es sein, frei lebende Tiere um ihrer selbst willen vor menschlichen Nachstellungen zu schützen, der Natur die Möglichkeit zu einer weitestgehenden Selbstregulation zurückzugeben und es unseren Mitbürgern zu ermöglichen, infolge sinkender Fluchtdistanzen und geringerer Scheu der Tiere in nichtbejagten Arealen wieder die Möglichkeit zu ungestörter Naturbeobachtung zu geben.

   Nach aktuellem Erkenntnisstand in Ökologie und Wildbiologie kommt der Jagd keinesfalls jene ökologische Unabdingbarkeit zu, welche Jäger immer wieder behaupten.
Vielmehr regeln sich die Bestandsdichten von Wildtieren aufgrund von Nahrungsangebot, Territorialität sowie sozialen und physiologischen Faktoren auch in der modernen Kulturlandschaft ohne menschliches Zutun. Hoher Jagddruck erhöht lediglich die Reproduktionsraten der betroffenen Tierpopulationen und dient damit zwar den an einer Maximierung ihrer Abschusszahlen interessierten Jägern, fügt Natur und Tieren jedoch schwere Schäden zu:

- Jagd stört das soziale Zusammenleben intensiv bejagter Arten bis hin zum Zusammenbruch natürlicher Verhaltensweisen (z.B. Zerstörung von Familienstrukturen und Sozialverbänden, Benutzung von Bauen und Verstecken, Tag- versus Nachtaktivität, verstärkte Abwanderung in nicht bejagte Siedlungsgebiete, unnatürliche Tierkonzentrationen an Futterstellen zur jagdlichen »Hege«).

- Hoher Jagddruck macht Tiere überaus scheu und führt zu einer extrem großen Fluchtdistanz vor menschlichen Individuen. Dies macht es allen Menschen schwer, wildlebende Tiere zu beobachten und zu studieren.

- Jagd provoziert vielfach Wild- und Verbissschäden: Um Ansitzzeiten zu verkürzen, füttern Jäger im großen Stil Kraftfutter zu, was eine überhöhte Populationsdichte des so genannten Schalenwilds auf engem Raum zur Folge hat. Rehe beispielsweise – eigentlich Bewohner von Wiesen und Waldrändern – werden durch die Bejagung erst in den Wald hineingetrieben. Hier finden sie in der Krautschicht meist nur noch die Junganpflanzungen. Zudem werden die Wildtiere durch die Jagd unnötig aufgescheucht, was ihren Nahrungsbedarf und damit die Fraßschäden weiter erhöht.

- Die rücksichtslose Verfolgung der letzten einheimischen Beutegreifer wie Fuchs, Marder und Iltis ist ökologisch höchst kontraproduktiv. Überdies trägt intensive Fuchsjagd zur Ausbreitung der Tollwut bei.

   Abgesehen von den ökologischen Schäden, die durch Jagd und Hege an unserer Restnatur entstehen, sind natürlich auch ethische Aspekte von großer Bedeutung. In Abwesenheit einer ökologischen Erfordernis reduziert die Jagd sich auf zwei Faktoren: einerseits die Beschaffung von Tierfleisch und Fellen, andererseits die offensichtliche Freude, die Jäger bei der Verfolgung und Tötung wildlebender Tiere verspüren. In den hochindustrialisierten Ländern unserer modernen Welt kann man kaum davon sprechen, dass Menschen jagen müssen um sich zu ernähren oder kleiden zu können. In weiten Teilen der westlichen Welt werden Tiere überdies zunehmend als Mitlebewesen akzeptiert, die – ähnlich wie der Mensch – einen Anspruch auf Leben und Unversehrtheit besitzen. Weder die Produktion eines Luxusguts (wie es etwa ein Pelzmantel fraglos darstellt) noch die Jagdfreude eines Menschen rechtfertigen vor diesem Hintergrund das – oftmals qualvolle – Töten eines Tieres.

   Dass zahlreiche Jagdarten wie etwa Fallen-, Bau-, Treibjagd oder auch die Beizjagd außerdem mit extremem Stress und Leid für die betroffenen Tiere verbunden sind, macht den Handlungsbedarf noch dringender.



Rechtliche und politische Grundlagen

   Im Grundgesetz wurde der Schutz der Tiere im Jahr 2002 zum Staatsziel erhoben. Das Tierschutzgesetz verlangt diesen Schutz schon seit Jahren »aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf«, weshalb »niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf« (§ 1 Tierschutzgesetz). Genau dieser vernünftige Grund kann im Falle der Jagd weder aus ihren ökologischen Implikationen noch aus der heutzutage vollkommen überflüssigen konsumtiven Verwertung der getöteten Tiere abgeleitet werden. Zudem lehnt die große Mehrheit der Deutschen die Jagd in ihrer jetzigen Form ab.

Mehr als zwei Drittel der Bundesbürger treten in repräsentativen Umfragen ein

- für ein Verbot der Jagd auf wildlebende Tiere als Freizeitsport (Hobbyjagd),

- für eine Begrenzung der Jagd zugunsten des Tierschutzes,

- für ein Verbot der Jagd auf Zugvögel,

- für ein Verbot des Haustierabschusses,

- für ein Verbot von Totschlagfallen,

- für ein Verbot der Verwendung von bleihaltiger Munition,

- für eine verpflichtende Überprüfung der Schießleistungen von Jägern mindestens alle 3 Jahre,

- für eine Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften: jeder Grundeigentümer soll selbst entscheiden dürfen, ob Jäger auf seinen Ländereien jagen dürfen oder nicht.

(Quellen: GEWIS-Institut 1996; GEWIS 2002; Vogelschutzkomitee/EMNID 2003, Vier Pfoten/EMNID 2004) 

   Bereits 1999 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Grunds-tückeigentümer dürfen nicht dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, wenn die Jagd ihrer Überzeugung widerspricht.

   Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits 1999 in einem Urteil zum französischen Jagdrecht entschieden, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der negativen Vereinigungsfreiheit vereinbar ist, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht (vgl. EGMR vom 29. April 1999, Az. 25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. NJW 1999, S. 3695).

   Portugal zog nach diesem eindeutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umgehend Konsequenzen, indem das neue portugiesische Jagdgesetz dem Landbesitzer das Recht einräumt, seine Flächen jagdfrei zu stellen.

   I
n Luxemburg wurde folgerichtig die zwangsweise Eingliederung von Grundstückseigentümern in Jagdgemeinschaften höchstrichterlich für unzulässig erklärt.

   Die Bundesrepublik Deutschland missachtet indes weiterhin die Menschenrechte der Grundstückseigentümer durch deren zwangsweise Eingliederung in Jagdgenossenschaften. Das Bundesverfassungsgericht hat sich der menschenrechtswidrigen Rechtsauffassung des deutschen Gesetzgebers in seinem höchst jägerfreundlichen Kammerbeschluss vom 13.12.2006, Aktenzeichen 1 BvR 2084/05, angeschlossen. Jedoch ist hiermit das letzte Wort noch längst nicht gesprochen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat einen entscheidungserheblichen Fehler gemacht: Es hat sich überhaupt nicht mit der Feststellung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 1999 beschäftigt, dass, sofern ein Zusammenschluss zu Jagdgenossenschaften nicht notwendig ist, die betroffenen Grundstückseigentümer auch nicht dazu gezwungen werden können, Mitglieder in einer solchen Vereinigung zu werden. Mehrere Verfahren deutscher Grundstückseigentümer sind derzeit in Deutschland und vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig.

   Um einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzubeugen, sind die Bundesländer aufgefordert, gemäß Art. 72 GG ein entsprechendes Gesetz zu erlassen, das den Grundstückseigentümern freistellt, ob sie ihren Grund und Boden bejagen lassen wollen - und ihnen somit das Recht einräumt, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten.



Forderungen für ein neues Landesjagdgesetz

1. Verbot der Tötung von Haustieren

   Die Tötung freilaufender Haustiere im Rahmen des so genannten Jagdschutzes ist ebenso wie die Verfolgung anderer, derzeit nicht der Naturschutzgesetzgebung unterstellter Arten zu verbieten. Diese Forderung stellen u.a. auch der Deutsche Tierschutzbund und der Deutsche Naturschutzring DNR. Ganz »legal« fallen jährlich ca. 300.000 Katzen und ca. 30.000 Hunde den Jägern zum Opfer. Jede Katze, die je nach Bundesland ein paar 100 Meter vom nächsten bewohnten Haus ihre Mäuse fängt, läuft Gefahr, von einem Jäger erschossen zu werden.

2. Verbot der Fallenjagd

   Es gibt keine Fallen, die mit Sicherheit sofort töten. Dennoch ist die Benutzung von Fallen, in denen die Tiere durch das Zusammenschlagen von Stahlbügeln zerquetscht werden, erlaubt. Häufig quälen sich die Tiere stundenlang - oder es werden Gliedmaßen eingequetscht, die sich die Tiere abbeißen, um zu entkommen. Auch in Lebendfallen gefangene Tiere werden von Jägern getötet bzw. für die Fellgewinnung genutzt, oder - wie Katzen oder Füchse - bei der Ausbildung von Jagdhunden illegal eingesetzt.

   Das Bundesland Berlin hat als Vorreiter am 12.04.2003 die Verwendung von so genannten Totschlagfallen gesetzlich verboten. Die Verwendung von Lebendfallen ist nur auf Antrag zulässig, wenn dies z.B. aus Seuchenschutzgründen nötig wird.

3. Ganzjährige Schonzeiten für Vögel, Hasen, kleine Beutegreifer

   Vorreiter ist auch hier das Bundesland Berlin: Vögel, Hasen und kleine Beutegreifer sind ganzjährig unter Schutz gestellt. Die »Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten«, die auf § 26 des Landesjagdgesetzes Berlins basiert, wurde am 21.02.2007 zugunsten der »jagdbaren« Vögel abgeändert. Für Wildtruthennen und -hähne, Waldschnepfen, Rebhühner, Türkentauben, Ringeltauben, Enten und Gänse, Höckerschwäne, Möwen und Blässhühner wurden die Jagdzeiten aufgehoben. Weiterhin sind Feldhasen sowie Baum- und Steinmarder, Dachse, Mauswiesel, Hermeline und Iltisse ganzjährig unter Schutz gestellt.

4. Ganzjährige Schonzeit für Füchse

   Füchse erfüllen genauso wie Marder und Iltisse eine wichtige ökologische Aufgabe in der Natur (»Gesundheitspolizei des Waldes«). Fuchsjagd ist kein geeignetes Mittel, um bedrohten Vogel- und Säugetierarten zu helfen. In ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet sind Füchse nie die Ursache der Gefährdung einer Tierart; der Grund ist vielmehr in der zunehmenden Zerstörung des Lebensraumes vieler Wildtiere zu sehen. Es wäre also angebracht, die Flinte zur Seite zu legen und stattdessen Hecken zu pflanzen, Ausgleich für zerstörte Biotope zu schaffen, die Lebensgrundlagen der gefährdeten Tiere wiederherzustellen.

   Im Übrigen ist es selbst mit drastischen Maßnahmen nicht möglich, Fuchspopulationen zu »reduzieren« – und es ist auch gar nicht erforderlich, denn die Dichteregulation übernimmt das ausgeklügelte Sozialsystem der Füchse weit effektiver, als wir es jemals könnten. Fuchsjagd kurbelt lediglich die »Produktion« von Nachwuchs an und dient damit allenfalls jenen Menschen, die Spaß am Töten von Füchsen haben oder damit Geld verdienen, ihnen das Fell über die Ohren zu ziehen. Zudem trägt intensive Fuchsjagd zur Ausbreitung der Tollwut bei - anstatt sie einzudämmen, wie Jäger immer wieder behaupten.

4. Verbot von Bau-, Treib- und Drückjagden

   Die Treib- und Drückjagden sind mit einer besonders großen Panik und Todesangst der Tiere verbunden. Oft kommt es bei Treibjagden zu unkontrollierten Schüssen, die eine unnötige, oft stunden- oder tagelange Qual der angeschossenen Tiere zur Folge haben - immer wieder werden sogar Treiber oder Jagdkollegen angeschossen. Da bei diesen Gesellschaftsjagden in der Regel ein Jagdkönig gekürt wird, lautet das Motto zumeist: »Was sich bewegt, wird erschossen!«

   Die Baujagd ist eine besonders tierquälerische Jagdform: Da kein Fuchs freiwillig den Bau verlässt, wenn ein Jäger davor steht, werden Hunde auf das »Feindbild« Fuchs trainiert und in den Fuchsbau geschickt. Auch Füchse, die sich erfolgreich gegen den Hund zur Wehr setzen, haben nur geringe Überlebenschancen: Kurzerhand wird der Bau aufgegraben. Jungfüchse werden umgehend mit Schrot getötet oder vom Hund »abgewürgt«, wohingegen bei erwachsenen Tieren die so genannte Dachszange zum Einsatz kommt, ein Marterinstrument, das sich bereits im Mittelalter größter Beliebtheit erfreute.

5. Verbot der Jagd in Setz- und Brutzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere
 
   Wie wir gesehen haben, wird das geltende Jagdrecht wichtigen Grundsätzen des Tierschutzes nicht gerecht. Die jagdrechtlichen Rahmenbedingungen müssen ferner dem gewandelten Verhältnis des Menschen zum Mitgeschöpf Tier Rechnung tragen.
Die Störungen durch die Jagd sind daher auf ein unumgängliches Mindestmaß einzuschränken, die Schusszeiten sind zu verkürzen. Zur Paarungszeit und in der Zeit der Jungenaufzucht hat Jagdruhe zu herrschen.

6. Jagdverbot in Naturschutz- und Wildschutz-, FFH-Gebieten und Zufluchtstätten von Wildtieren

   Naturschutz- oder Großschutzgebiete sind - wie der Name schon sagt - Schutzgebiete für Tiere und Natur und keine Jagdreservate. Während bislang Spaziergängern, die in einem Schutzgebiet die Wege verlassen, ein saftiges Bußgeld droht, hat der Jäger auch in diesen Gebieten die Lizenz zum Töten. Obwohl den Tieren in einem Schutzgebiet von Natur aus ein hohes Nahrungsangebot zur Verfügung steht und Gutachter bestätigt haben, dass sich die Beäsung wild wachsender Flächen naturschutzfachlich positiv auswirkt, hat man jedoch auch in Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturparks kein Vertrauen in die Natur. Hinzu kommt, dass viele Urlauber die Wildnis zunehmend auch in Deutschland suchen und zur Wildnis gehört der Kontakt zu wildlebenden Tieren. Jäger verhindern diesen Kontakt in den unter Schutz gestellten Gebieten und stören damit nicht nur den Naturgenuss, sondern auch die regionale Wertschöpfung. So betrachtet sollte es leichter sein damit zu beginnen, die Jäger endlich aus Schutzgebieten herauszuhalten.

7. Absolutes Jagdverbot in bewohnten und befriedeten Bezirken

   Gemäß § 6 BJagdG ruht in bewohnten und befriedeten Bezirken lediglich die Jagd und kann in einem beschränkten Umfang gestattet werden. Dies ist ein Unding: In von Menschen bewohnten Bezirken muss ein absolutes Jagdverbot herrschen, andernfalls stehen Menschenleben auf dem Spiel. Sollte ausnahmsweise ein Abschuss von Tieren in bewohnten Bezirken erforderlich sein, reichen hierfür die Befugnisse der landesrechtlichen Sicherheitsbehörden völlig aus.

8. Freistellung von der Zwangsbejagung

   Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Mit sofortiger Wirkung sind Grundstückseigentümer von der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften freizustellen. Auf Privatgrundstücken darf gegen den Willen des Eigentümers keine Bejagung stattfinden, auch dürfen ohne die Zustimmung des Eigentümers keine jagdlichen Einrichtungen angelegt werden.

9. Verbot von Bleischrot

   Nach Schätzungen von Umweltverbänden werden durch die Jagd jährlich ca. 10.000 Tonnen Blei in die Natur freigesetzt. Blei ist ein Schwermetall und tötet Tiere nicht nur grausam, sondern es gelangt auch durch chemische Umwandlung in die Nährstoffkreisläufe der Natur und landet schließlich im Boden, Trinkwasser und Brotgetreide. Mehr als drei Millionen Tiere enden jährlich im Schrothagel der Jäger, darunter auch Hunderttausende von Wasservögeln. Aufgrund der großen Streuwirkung der Schrotkugeln werden Schätzungen zufolge bis zu 30 Prozent der Vögel nicht unmittelbar getötet, sondern krankgeschossen, was mit dem Staatsziel Tierschutz nicht vereinbar ist. Eine Untersuchung ergab, dass von 215 seit 1990 in Deutschland tot oder sterbend aufgefundenen Seeadlern 27 Prozent tödliche Bleiwerte aufwiesen. Im Januar 2006 starb der vierte Steinadler in den Allgäuer Alpen an akuter Bleivergiftung. Verbote von bleihaltiger Munition existieren bereits in Dänemark, Holland und Schweden. Es bleibt daher zu hoffen, dass eine baldige Jagdreform der Vergiftung der Umwelt durch Bleischrot ein Ende bereitet.

10. Verbot von Kirrungen, Luderplätzen und Anlegung von Fütterungen zu Jagdzwecken

   Durch massenhafte Kirrungen und Fütterungen werden die Tiere in vielen Gebieten regelrecht gemästet. Dies führt zu einer unnatürlichen Vermehrung und damit zu einem Ungleichgewicht, was die Jäger wiederum veranlasst, mehr Tiere zu schießen statt durch die Herstellung eines gesunden Gleichgewichtes langfristig Sorge zu tragen, weniger oder überhaupt keine Tiere mehr erlegen zu müssen. Zudem trägt nicht artgemäßes Futter, wie z.B. Getreide für Rehe und Hirsche, zu Schäden im Wald bei, da die Tiere zur Verdauung die Rinde von den Bäumen schälen. Die zusätzlichen Futtermengen verändern auch die Nährstoffanteile im Waldboden und viele seltene, besonders angepasste Pflanzen können nicht mehr überleben. Daneben können Luderplätze die Gesundheit von Wildtieren und Menschen gefährden. So setzen die Jäger oftmals selbst die Ursache für die Verbreitung z.B. der Schweinepest, in dem sie an Luderplätzen infiziertes Futter ausbringen. Dabei können auch für den Menschen pathogene Erreger verbreitet werden.

11. Verpflichtender Schießleistungsnachweis und Nachweis der körperlichen Eignung alle 2-3 Jahre

   Um Jagdunfälle - bei denen jedes Jahr über 40 Menschen sterben - und unnötiges Leid unter den Tieren zu vermeiden, sollten Jagdausübungsberechtigte alle 2-3 Jahre verpflichtende Schießleistungsnachweise erbringen.

   Der Jagdausübungsberechtigte muss zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit erfordert, dass der Jagsausübungsberechtigte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. Da Reaktionsvermögen und Sehstärke mit zunehmendem Alter naturgemäß schwinden, sollte der Gesetzgeber fordern, dass der Nachweis der körperlichen Eignung in regelmäßigen Abständen erneuert wird.

12. Jagdscheinentzug bei Verstößen

   Die o.g. Zuverlässigkeit erfordert auch, dass der Jagdausübungsberechtigte aufgrund seines persönlichen Verhaltens zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit sollte in der Regel nicht gegeben sein, wenn der Jagdausübungsberechtigte wegen Verletzung von Vorschriften des Strafrechts über die körperliche Unversehrtheit, gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt, des Abfall-, Wasser-, Jagd-, Natur- und Landschaftsschutzrechts, des Lebensmittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts, des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffgesetzes mit einer Geldbuße von mehr als 2.000,- Euro oder mit einer Strafe belegt wird.



Konzepte: Natur ohne Jagd

Folgende spezifische Hilfs- und Rahmenprogramme schaffen die Voraussetzungen für ein möglichst natürliches und stabiles Gleichgewicht in unserer Restnatur:

   Zunächst müssen der Natur solche Bedingungen geboten werden, die ein natürliches und stabiles Gleichgewicht langfristig ermöglichen. Wir dürfen nicht vergessen, dass sich unsere Wälder und die Restnatur durch die ständige Jagd und die kommerzielle Wald-Nutzung, aber auch wegen der angrenzenden agrartechnischen bzw. industriellen Bereiche, in einem völlig instabilen, meist biodivers verarmten Zustand befindet. Eine natürliche Waldverjüngung ist deshalb oft nicht möglich. Wirklich naturnahe, standorttypische und potentielle natürliche Vegetationen sind in Deutschland aber kaum noch zu finden (vgl. Pott, Richard, Farbatlas Waldlandschaften, Ulmerverlag. Stuttgart, 1993 S.8 ff) und sollten deshalb mit flankierenden Maßnahmen sinnvoll gefördert werden. Bei dieser sehr komprimierten Darstellung können zunächst nur die wichtigsten Aspekte dargelegt werden:

Waldrand-Programme

   Für bejagte Wälder gilt: »Da überdies große Flächen unterwuchsarmer Nadelforste den Tieren nicht die nötige abwechslungsreiche Nahrung bieten, äsen sie um so stärker in den verbliebenen naturnahen Beständen.« (Wilmanns, Otti, Ökologische Pflanzensoziologie,. S.310) Diesen Zustand bezeichnet Prof. Carlo Consiglio (»Vom Widersinn der Jagd«) als »ökologische Falle«: Ein zunächst für Wildtiere attraktiver Zufluchtsort mit ausreichend Deckung bietet nicht mehr die Nahrungsmengen, die ein natürlicher Wald bzw. eine natürliche Landschaft bieten könnte und fördert damit gleichzeitig die Schäden an jungen und erreichbaren Pflanzen bzw. Pflanzenteilen. Dabei muss man wissen, dass der natürliche Lebensraum von Rehen nicht der Wald ist - sondern der Waldrand, die Wiesen und Felder.

   Deshalb muss ein Hilfsprogramm am Waldsaum gestartet werden. Am künftig unbejagten Waldrand bleiben zunächst Teile der Acker- und Feldflächen unbewirtschaftet, d. h. es findet zum Teil ein Anbau, aber keine Ernte statt. Dies ist vor allem in der Übergangszeit von Bedeutung, da die Zusammensetzung der Wälder deutlich langsamer zu ändern ist als die Größe der Tierpopulationen. Dieser Schritt kann nicht als Zufütterung verstanden werden, da im folgenden Jahr diese Flächen vollständig stillgelegt werden und eine natürliche Sukzession eintreten kann. (Wenn dies subventioniert wird, sollte die Einwirkung von Herbiziden auf diese Flächen ausgeschlossen werden können.)

   Deshalb sind einige Soforthilfen notwendig: Konsumenten erster Ordnung (Pflanzenfressern) wird eine natürliche Nahrungsaufnahme ermöglicht, damit eine Zufütterung unterbleiben kann. Ist dies aus strukturellen Gründen nicht möglich (z.B. angrenzender Weinanbau), wird für die Wildtiere ein adäquater »Ausweichraum« mit entsprechender Vegetation zur Verfügung gestellt.

   Die Wildtiere werden innerhalb eines kurzen Zeitraumes lernen, dass der »neue« Waldrand und die offenen Wiesenflächen keine Gefahr mehr für sie bergen. Eine natürliche Waldverjüngung und eine Vergrößerung der Waldflächen wird sich erst nach einer gewissen Anlaufzeit einstellen können und ähnlich positive Auswirkungen haben wie im Schweizer Nationalpark, wo die Jagd seit fast 100 Jahren verboten ist. Hier kamen zwei Studien der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, die beide im Nationalpark Schweiz durchgeführt wurden, zu dem Ergebnis: Hirsche tragen zur Verjüngung des Waldes und zur Artenvielfalt bei. Auf durch das Wild intensiv genutzten Dauerkurzweiden haben die Pflanzenarten in den beobachteten 50 bis 80 Jahren stark zugenommen. Dagegen hat auf Weiden, die extensiv beäst wurden, die Artenvielfalt abgenommen. Die Studie über die `Bedeutung von Huftieren für den Lebensraum des Nationalparks bzw. zum Nahrungsangebot und zur Waldverjüngung´ zeigt, dass trotz angewachsener Hirschpopulation die Anzahl der Bäume pro 100m?2; stark zugenommen hat. Auf den aktuell benutzten Wildwechseln wurden pro Quadratmeter ca. achtmal mehr Keimlinge gefunden als auf verlassenen Wechseln, und rund dreißigmal mehr als außerhalb von Wildwechseln. Die Verjüngung und die Ausbreitung des Waldes scheinen also durch die Hirschdichte, wie sie sich seit dem Jagdverbot eingestellt hat, eher gefördert als behindert zu werden. (Anmerkung: Auch im Schweizer Nationalpark fehlen Wölfe, Luchse und Bären als mögliche Beutegreifer.)

Problemfeld: Jagdfreie »Inseln«

   Aus dem Kanton Genf und dem unbejagten Schweizer Nationalpark kennt man die temporäre Einwanderung von Wildtieren nach der Eröffnung der Jagdsaison in den angrenzenden Naturbereichen. Wenn in Frankreich Wildschweine bejagt werden, durchschwimmen die Tiere sogar die Rhone und flüchten ins jagdfreie Genf. Nach der Beendigung der Jagdzeit in Frankreich kann man natürlich auch die Rückwanderung feststellen.

   Trotzdem kann es kurzfristig einen Tierbestand geben, der über der »carrying capacity« liegt, deshalb sind nicht nur ausreichend Wiesenflächen um die Wälder von großer Bedeutung, sondern auch der natürliche Schutz der notwendigen, begleitenden Verjüngungsmaßnahmen.

Natürlicher Schutz von Anpflanzungen

   Da der Jagddruck und die damit verbundene Traumatisierung der tagaktiven Tiere in den jagdfreien Arealen nicht mehr vorhanden sein wird, kommt es durch die sicheren Waldrand- und Wiesenbereiche in den forstwirtschaftlichen Baumbeständen zu einem starken Rückgang der Verbissrate. Diese jagdtypischen Baumschäden werden auf Dauer sogar verschwinden. (Vgl.Reichholf, Josef, Interview, Spiegel, Heft 50/2000)

   Die Wildtiere werden relativ schnell lernen, dass sie wieder unbehelligt, wie es ihrer natürlichen Lebensweise entspricht, außerhalb der Forste ihren Energiebedarf mit krautartigen Pflanzen decken können. Wenn die Populationsdichte für den Lebensraum (noch aus Jagdzeiten künstlich oder wegen temporärer Einwanderungen) zu hoch ist und die Umstellung der Rand- und Wiesenbereiche zu langsam abläuft, kann um junge Bäume ein Forstschutzzaun gezogen werden.

   Anpflanzungen können auch geschützt werden durch unverwertbare ausgeschlagene und abgestorbene Bäume bzw. Baumteile, die als natürliche Hecken und Hindernisse um die neuen Anpflanzflächen errichtet werden. So wird nicht nur die Biomasse im Wald gelassen, sondern auch insektenfressenden Vögeln eine Nistmöglichkeit geboten. Diese natürliche Absperrung wird nicht nur die jungen Bäume vor direktem »Zugriff«, sondern alle Bäume (durch die Vogelpopulationen) auch vor starkem Insektenbefall bewahren. Da es sehr verbissresistente und beim Wild beliebte Baumarten gibt, kann auch eine so genannte »Patenpflanzung« in Baumbeständen erfolgen, d. h. sehr empfindliche Bäume werden zusammen mit robusteren Baumarten (z. B. Hainbuche und Ahornarten, vgl. Prien, Siegfried, Wildschäden im Wald, Parey Buchverlag 1997, S.17) angebaut.

   Mit der Umsetzung des uns zur Verfügung stehenden Wissens sind viele Probleme schon im Vorfeld lösbar. Dies wurde auch von Dr. Eberhard Schneider (Göttingen, Vogelschutzkomitee) beim 2. Internationalen Symposium »Natur ohne Jagd« am 1.08.2003 in Berlin festgehalten: »Es ist nicht das fehlende Wissen um Biologie und Ökologie, sondern die fehlende Übernahme dessen, was die Biologen herausfanden und –finden bei ihren Studien.«

Natürliche Sukzession

   Kahlschläge im Wald werden komplett vermieden und es wird nur noch partiell ausgeschlagen. Die Anpflanzung erfolgt so standortnatürlich wie möglich, d.h. mit großer Artenvielfalt. Außer Bäumen werden auch Büsche und krautige Pflanzen, unter Berücksichtigung der natürlichen Pflanzengemeinschaften, etabliert. Diese Aktion sollte auch in den vorhandenen Monokulturen durchgeführt werden, lange bevor die »Plantage« völlig ausgereift ist. Sie ermöglicht eine sukzessive Veränderung der Alters- und Artenstrukturen im Wald und verbessert gleichzeitig die Resistenz gegenüber verschiedenen Schädlingen bzw. verhindert deren großflächige Ausbreitung.

   Die Sukzession (Bildung von »Stockwerken«) auf bereits vorhandenen Kahlschlag- oder Sturmbruchflächen wird durch eine sinnvolle Einbringung natürlich vorkommender Arten unterstützt und zugelassen. Da auch hier unterschiedliche Altersstrukturen erwünscht sind, muss diese Aktion längere Zeit sinnvoll begleitet werden. So gibt es zukünftig keine Plantagenwälder mehr, sondern eine natürliche Mischung von alten und jungen sowie Nadel- und Laubbäumen. Dazwischen wachsen Büsche, an den Rändern Hecken; die Kräuter, Moose und Farne werden sich entsprechend der Licht- und Bodenverhältnisse etablieren.

   Die Artenzahl in Flora und Fauna wird sich auf diese Weise wieder stabilisieren und sogar wieder erhöhen.

Biotopvernetzung

   Diese Erhöhung der Artenzahl wird durch eine Vernetzung der Waldflächen günstig beeinflusst, da die Artenzahl immer von der Größe der Lebensräume abhängt. Lebensräume (= Biotope) wie Waldflächen, Wiesen und Felder werden durch Hecken und Bauminseln in der Feldflur miteinander verbunden. Feldgehölze bieten wildlebenden Tieren wie Feldhasen, Fasanen, Rebhühnern, Iltissen, Füchsen sowie vielen Vogelarten Schutz, Nahrung und Unterschlupf. Inselsituationen werden ausgeschlossen.

   Die Verbindung der einzelnen Waldareale gibt den Tieren nicht nur eine schützende Deckung, sondern wird auch die Unfallgefahr (Straßenverkehr) mindern. Mit Wildübergängen und Schutzpflanzungen wird eine natürliche Ausbreitung und Wanderung aller Arten ermöglicht.

Natürliche Landwirtschaft

   Im Zuge einer Agrarwende wird die Umstellung von der konventionellen hin zu einer natürlichen Wirtschaftsweise gefördert. Durch die schrittweise Abkehr von der »chemischen Keule« sowie von der Verseuchung von Böden und Grundwasser durch die Güllemengen aus der Massentierhaltung erholen sich die Böden und die Kleinstlebewesen im Erdreich. Feldblumen und Kräuter bieten Tieren Nahrung und Schutz und spenden dem Erdreich Schatten. Ausgelaugte Felder können sich wie früher in einem Brachejahr regenerieren. Auch für die Tiere ist die Brache ein wichtiger Lebensraum, in dem sie für dieses Jahr ungestört leben können. Die bäuerliche Landwirtschaft erholt sich durch die Abkehr von der Billig-Massenproduktion hin zur Produktion hochwertiger Lebensmittel.

Natürliche Regulation der Bestände

   Durch die Beendigung der Bejagung durch Menschen kann eine natürliche Regulation der Tierpopulationen und die natürliche Nahrungskette wieder funktionieren. Die Konsumenten erster Ordnung (Pflanzenfresser), aber auch Mäuse und andere Kleinsäuger werden wieder normale Bestandsgrößen und -schwankungen aufweisen. Natürlich verendete Tiere werden problemlos von Beutegreifern (Füchse, Marder, Wiesel, Iltisse usw.) entsorgt, welche damit die Rolle der »Gesundheitspolizei des Waldes« wieder übernehmen können. Die gesundheitliche Gefahr für Wildtiere, die von Jägern angelegten »Luderplätzen« ausgeht (vgl. Untersuchungen zur Schweinepestverbreitung durch Jäger) besteht dann auch nicht mehr.

   Die derzeit überhöhten Schalenwildbestände (Rehe, Hirsche, Damwild) werden sich auf Grund der Stressoren selbst regulieren: Die räumliche Individuenanzahl in einem bestimmten Areal beeinflusst den Hormonspiegel und damit die Fruchtbarkeit. Die vorhandenen natürlichen Widersacher (s.o.) tragen ebenfalls ihren Teil dazu bei. Im Übrigen hat die Ausbreitung der größeren Beutegreifer (z.B. Wolf und Luchs) aus dem Osten Europas längst begonnen (ein kleines Wolfsrudel lebt seit 1998 auf einem ehemaligen Truppenübungsplatz bei Bad Muskau).

Ungetrübter Naturgenuss

   Durch die Beendigung der Bejagung verlieren Wildtiere Traumatisierung und unnatürliche Scheu und fassen wieder Zutrauen zum Menschen. Spaziergänger und Naturfreunde können Tiere in der freien Natur wieder erleben. Für Spaziergänger, Jogger, Reiter usw. und nicht zuletzt die Jäger selbst besteht keine Gefahr mehr, Opfer von Jagdunfällen zu werden.

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AKTIONSBÜNDNIS NATUR OHNE JAGD - ALLIANZ FÜR TIERRECHTE

Unterzeichner:

Initiative zur Abschaffung der Jagd
www.abschaffung-der-jagd.de

Verein Natur ohne Jagd
www.natur-ohne-jagd.de

PETA - People for the Ethical Treatment of Animals
www.peta.de

Allianz für Tierrechte
www.allianz-fuer-tierrechte.de

Vogelschutz-Komitee e.V.
www.vogelschutz-komitee.de

Politischer Arbeitskreis für Tierrechte in Europa - PAKT e.V.
www.paktev.de

AKTE - Arbeitskreis Tierrechte und Ethik
www.tierrechteportal.de

European Federation Against Hunting
www.efah.net

Bürgerinitiative »Zwangsbejagung ade!«
www.zwangsbejagung-ade.de

Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V.
www.arbeitskreis-tierschutz.de

Initiative jagdgefährdeter Haustiere
www.ijh.de

Unabhängige Tierschutzunion Deutschlands
www.tierschutz-union.de

Initiative für Haus- und Wildtierschutz
www.tatort-wald.de

Heimat für Tiere e.V.
www.heimat-fuer-tiere.de

Magazin "Freiheit für Tiere"
www.freiheit-fuer-tiere.de

Das Brennglas - gemeinnützige Körperschaft für Tierschutz
www.brennglas.com


V.i.S.d.P:
Aktionsbündnis Natur ohne Jagd

Kurt Eicher
Derfflingerstr. 2 • D-74080 Heilbronn
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