Auch Kleinvieh macht Mist .... Klage gegen Kostenbescheid wegen Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 NHundG erfolgreich
Gemäß § 6 Abs. 1 NHundG müssen niedersächsische Hundehalter seit dem 01.07.2013 ihren Namen, Geburtstag und -ort, Anschrift, das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes, dessen Rassezugehörigkeit bzw. – soweit feststellbar – die Angabe der Kreuzung und die Kennummer des Hundes der KSN Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH („Hunderegister Niedersachsen“) mitteilen.
Diese erhebt daraufhin eine Gebühr, die im Falle der Klägerin, eines Mitglieds unseres Vereins, 17,26 EUR betrug. Die KSN begründete diese Gebühr mit Tarifnummer 117 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).
Der Kostenbescheid datierte auf den 01.08.2013, und weder die Klägerin noch ihre Bevollmächtigten vermochten unter der Tarifnummer 117 einen Gebührentatbestand für die Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG zu finden ..... und erhoben daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht Oldenburg. Kurz nach Klageerhebung hob die KSN den Kostenbescheid indes schon wieder auf und teilte der Klägerin mit, daß bei der Erstellung des Bescheides irrtümlich davon ausgegangen worden wäre, daß die Novellierung der AllGO mit der neuen Tarifnummer 117.2 schon verkündet und in Kraft getreten sei. War sie aber nicht.
Darum darf die KSN jetzt auch die Kosten des Verfahrens tragen, wie das Verwaltungsgericht Oldenburg mit unanfechtbarem Beschluß vom 20.09.2013 (7 A 5867/13) festgestellt hat.
Insofern stellt sich die eigentlich viel spannendere Frage, welche Beträge die KSN für die Mitteilungspflicht bislang vereinnahmt hat, ohne daß es für die Kosteninanspruchnahme der Hundehalter eine Rechtsgrundlage gegeben hat ....
L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender
Hund und Halter e.V.
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