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Mit Urteil vom 26.02.2013 hat nunmehr auch die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen (2 K 361/12 Me) festgestellt, dass ein Miniatur Bullterrier kein Standard Bullterrier und damit kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ThürTierGefG ist. Ferner hat die Kammer festgestellt, dass es für die Haltung eines Miniatur Bullterriers demzufolge auch keiner Haltererlaubnis bedarf, kein Zucht-, Vermehrungs-, und Handelsverbot besteht und ein Hund dieser Rasse auch nicht unfruchtbar gemacht werden muß. All dies wäre indes zu beachten gewesen, wenn der Kläger der Auffassung der Behörde gefolgt wäre.

Das Verwaltungsgericht ging allerdings mit dem Kläger davon aus, dass es sich bei Miniatur Bullterriern um eine eigenständige Rasse handelt, die vom Standard Bullterrier zu unterscheiden sei. Da der Sache indes nach Auffassung des Gerichts grundsätzliche Bedeutung zukommt wurde die Berufung zugelassen. Die beklagte Stadt kann daher binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Berufung zum Oberverwaltungsgericht einlegen.


L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender
Hund und Halter e.V.