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   Gutachten, Stellungnahmen und andere Publikationen von Wissenschaftlern und praktizierenden Tierärzten zum Thema Wesenstest.

   Es wünscht Ihnen eine interessante Unterhaltung,

   Ihr Team von Hund und Halter e.V.



   Auszug aus dem besagten Urteil:

   Die Strukturen des in § 1 Abs. 2 Nr. 1 GefTVO für die bei In-Kraft-Treten der GefTVO vorhandenen Hunde vorgesehenen Wesenstests sind unter Beurteilung der Fachwissenschaft erstellt worden. der Test hat dementsprechend Anerkennung gefunden (vergl. insbesondere Schöning, a.a.O., 914; Feddersen-Petersen in Berlin a.a.O., S. 4).
(OVG Lüneburg, Az.: 11 K 2877/00 vom 30.05.02)

   Hierzu Frau Dr. Feddersen-Petersen:

   Ad Wesenstest:

   Der Test wurde zur Wertung des Verhaltens als Kriterium der Zuchtauswahl erarbeitet. Daß er für Rassen bzw. Populationen der Hunde der Kategorie 1 über deren Weiterleben zu entscheiden hatte, kam zu einem Zeitpunkt, da die Kommission den Test fast ausgearbeitet hatte.

   Der Test wird als sinnvoll erachtet, um das Verhalten als Kriterium der Zuchtauswahl endlich stärker zu berücksichtigen und sollte auf alle Rassen Anwendung finden. Jegliche Auswahl stigmatisiert die Rassen zu Unrecht und zielt auf deren "Verschwinden" ab."

   Auszug aus dem besagten Urteil:

   Die bisher vorliegenden Ergebnisse des derart qualitätsgesicherten niedersächsischen Wesenstests für vorhandene Hunde sprechen gegen das Erfordernis eines strikten Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbots. Am 30. April 2001 hatten nur ca. 4% der getesteten Hunde, die dem § 1 Abs. 1 GefTVO unterfallen, den Test nicht bestanden. Nimmt man speziell die Ergebnisse der Wesenstest in den Blick, die die Tierärztliche Hochschule Hannover, deren besondere Kompetenz unterstellt werden kann, durchgeführt hat, erweist sich der Anteil der Hunde, die durch den Test gefallen sind, als noch geringer."
(OVG Lüneburg, Az.: 11 K 2877/00 vom 30.05.02)

   Hierzu Frau Dr. Feddersen-Petersen:

   Ad Test:

   Negative Ergebnisse der von mir durchgeführten Wesenstests weisen gleichfalls einen sehr geringen Anteil der Hunde, die dem § 1 Abs. 1 GefTVO unterfallen, auf. Detailliert werden die Analysen in Bälde publiziert werden. Sei sprechen eindeutig gegen das Erfordernis eines strikten Haltungs-, Zucht-, und Vermehrungsverbots, vielmehr für die Dringlichkeit einer Verhaltensüberprüfung aller Hunde und insbesondere aller Hunde und ihrer Halter.


Dr. Dorit Feddersen-Petersen
ETHOLOGIN
Fachtierärztin für Verhaltenskunde
Zusatzbezeichnung Tierschutzkunde
Institut für Haustierkunde
CHRISTIAN-ALBRECHTS-UNIVERSITÄT

(Anm.: Die Stellungnahme liegt uns in vollständiger Fassung  vor.)

 

A. Univ. Prof. Dr. Irene Stur
Veterinärmedizinische Universität Wien

13.06.2001

   Wesenstests im Rahmen der Gefahrenabwehr aber auch im Rahmen populationsgenetischer Studien stellen im epidemiologischen Sinn Screening-Untersuchungen dar, müssen daher auch die an  Screeninguntersuchungen  gestellten Anforderungen erfüllen.
Anforderungen an Screening Testverfahren nach BEAGLEHOLE et al., (1997):