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"Intellektuelle Erkenntnisse sind Papier. Vertrauen hat immer nur der, der von Erfahrenem redet."
(Hermann Hesse)

   Mit Datum vom 02.06.1999 veröffentlichte das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft das "Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)" - hier in Kurzform als Qualzuchtgutachten bezeichnet.

   Der damals amtierende Landwirtschaftsminister, Herr Karl-Heinz Funke, äußerte sich hierzu im Vorwort wie folgt: "Das vorliegende Gutachten steht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz (TierSchG). Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und Wohlbefinden der Tiere als Mitgeschöpfe des Menschen zu schützen. Grundsätzlich darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.(...) Mir ist bewusst, dass dieses Gutachten auch kritische Reaktionen auslösen wird. Ich wünsche mir, dass sich hierdurch verursachte Diskussionen im Sinne des Tierschutzes positiv auswirken und zu weiteren wissenschaftlich fundierten Informationen führen werden, um Qualzuchten zu vermeiden."

   Jeder Mensch, der das Tier tatsächlich als Mitgeschöpf achtet, der sich für eine respektable Behandlung der Tiere engagiert, wird inzwischen nicht selten verzweifelt erfahren haben, dass das Tierschutzgesetz keine hinreichende Gewähr für einen tatsächlich angemessen Schutz der Tiere bietet. Ein Leben ohne Leid wird unseren Mitgeschöpfen nämlich nur solange eingeräumt, wie sich keine Beeinträchtigungen - insbesondere materieller Natur - für den Menschen abzeichen. Ergeben sich auch nur die geringsten Anzeichen dafür, dass hiermit ein wirtschaftlicher Mehraufwand verbunden ist, steht das Wohlergehen unserer Mitgeschöpfe umgehend an zweiter Stelle. Beispielhaft sollen hier lediglich die Bereiche Tierversuche und Nutztiere sowie alle damit verbunden Haltungs- und Transportbedingungen benannt werden. Ein Gesetz, das in vielen Bereichen nicht ansatzweise erfüllt was sein Name verspricht.

   Unter diesem Gesichtspunkt darf es wohl auch kaum große Verwunderung hervorrufen, dass durch das vollmundig als "Gutachten" bezeichnete Büchlein (Qualzuchtgutachen) des Bundeslandwirtschaftsministeriums bisher keine signifikanten Verbesserungen zum Schutze unserer Mitgeschöpfe hervorgerufen werden konnten. In einem Fall entfalten die hierin enthaltenen Ausführungen sogar ganz erhebliche gegenteilige Wirkung.

   In einem Punkt aber sollte der Herr Minister Funke Recht behalten: Das "Gutachten" hat, und das berechtigt, zum Teil ganz erhebliche Kritik erfahren. So wurde z. B. von versierten Experten bemängelt, dass sich das für das "Gutachten verantwortliche Gremium mit zum größten Teil völlig veralteter Literatur auseinandersetzte; das neueste Untersuchungsergebnisse hierin nicht berücksichtigt wurde und daher die Beurteilungsgrundlagen unvollständig und teilweise sogar falsch sind.

   Fraglich erscheint uns angesichts des inhaltlichen Umfangs, der hier den einzelnen Merkmalen/Symptomen beigemessen wurde, wie man überhaupt auf den Gedanken kommen konnte, dieses Büchlein als Gutachten zu bezeichnen. Der Raum, der den einzelnen Merkmalen/Symptomen beigemessen wurde, beschränkt sich durchschnittlich auf eine mit großzügig bemessenen Absätzen und Seitenrändern versehenen DIN A5-Seite. Die Merkmale/Symptome bzw. deren Vorkommen werden unter Verweis auf zum Teil irrelevanter, zum Teil veralteter Literatur und/oder vermeintlicher mündlicher Mittelungen von den Mitgliedern des Gremiums kurz und unpräzise beschrieben. Die Mitglieder des Gremiums stammen aus Bereichen, die sich zum Teil mit den beschriebenen Merkmalen/Symptomen fachlich gar nicht hinreichend befassen und liefern letztendlich unzureichende und falsche Ergebnisse sowie Empfehlungen. Unter einem Gutachten wird landläufig aber sehr viel mehr verstanden. Und so kann dieses Pamphlet bestenfalls engagierten, in den jeweils zutreffenden Fachbereichen spezialisierten Experten zur Erstellung tatsächlich verwertbarer Puplikationen, die  der Bezeichnung Gutachten gerecht werden, als Ansporn dienen.

   Gemäß unserer sehr intensiven Beschäftigung mit dem Thema "Entstehung gefährlicher Hunde" sowie den hieraus resultieren Missverständnissen, Hunderegelungen, tierschutzrelevanten sowie gesellschaftspolitischen Auswirkungen, werden wir uns an dieser Stelle schwerpunktmäßig mit der Passage 2.1.1.2.6. Verhaltenstörung: Hypertrophie des Aggressionsverhaltens befassen. Wir stehen jedoch allen Anregungen hinsichtlich der anderen, auf den Hund bezogen, in dem besagten "Gutachten" beschriebenen Merkmale/Symptome offen gegenüber und wären für die Zusendung von diesbezüglichen Beiträgen und anderen Publikationen äußerst dankbar.

   Für Beiträge vereinsexterner Autoren zum Thema wählen Sie bitte links im Menü den gewünschten Fachbreich.

   Den Inhalt der Passage 2.1.1.2.6 Verhaltensstörung: Hypertrophie des Aggressionsverhaltens und von uns erstellte Beiträge zum Thema finden Sie direkt im Anschluss an diese Zeilen.

   Ihr Team von Hund und Halter e.V.

Die Passage "2.1.1.6 Verhaltensstörung: Hypertrophie des Aggressionsverhaltens"

Kommentar zum "Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)" – Verhaltensstörungen: Hypertrophie des Aggressionsverhaltens. 

Das Qualzuchtgutachten - Passage "2.1.1.2.6 Verhaltensstörung: Hypertrophie des Aggressionsverhaltens"
Kritische Auseinandersetzung mit der Passage "Verhaltensstörung: Hypertrophie des Aggressionsverhaltens" – Fragen an die Mitglieder der verantwortlichen Sachverständigengruppe und Gegenüberstellung der erhaltenen Antworten mit den Stellungnahmen von Experten der betreffenden Fachkreise.   (Zum PDF-Dokument - 159 Kb >>)

Alle zuvor bezeichneten Publikationen zusammengefasst als PDF-Dokument
(Zum PDF-Dokument - 267 Kb >>)