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Rheinland-Pfalz. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluß vom 06.02.2008 (Az.: 5 L 1576/07) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs einer Halterin eines Mischlingshundes gegen die Feststellung, es handele sich bei ihrem Hund um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 2 LHundG, wiederhergestellt.

 

Zunächst sei § 1 Abs. 2 LHundG verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß die Norm nur auf solche Abkömmlinge Anwendung finde, bei denen die für die jeweilige Rasse (American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Pitbull Terrier) maßgeblichen Merkmale noch signifikant in Erscheinung treten. Dies hätte der Amtstierarzt, dessen Angaben regelmäßig ein höherer Stellenwert soll beigemessen werden können als privat in Auftrag gegebenen Gutachten, zwar so angenommen; allerdings habe der Amtsveterinär kein Gutachten abgegeben, sondern eine nur wenige Sätze umfassende Stellungnahme, welche auch nicht mit Fakten untermauert sei und sich nicht ausreichend mit den vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt habe. Es fehle daher an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für eine Feststellung im Sinne des § 1 Abs. 2 LHundG.

Der Beschluß kann noch mit der Beschwerde angegriffen werden. Stand: 13.02.2008

 

L.-J. Weidemann

- 2. Vorsitzender -