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Heimlich, still und leise hat der Landtag in NRW einige Änderungen im oder am LHundG NRW vorgenommen (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016).

Wer indes glaubt – etwa in Anlehnung an das schleswig-holsteinische Modell, welches zum 01.01.2016 u.a. die Rasselisten abschaffte – es wäre jetzt zum großen Wurf gekommen, wird leider bitter enttäuscht:

In § 7 Abs. 1 LHundG NRW wurde ein seit Inkrafttreten bestehendes, redaktionelles Versehen bereinigt und die 5-Jahres-Frist, die seit Rechtskraft eines Strafurteils vergangen sein muß, um möglicherweise wieder als zuverlässig zu gelten, auf sämtliche in § 7 Abs. 1 LHundG NRW angegebenen Straftatbestände ausgeweitet, was ohnehin schon immer so gehandhabt wurde.

§ 11 Abs. 4 und § 22 LHundG NRW wurden aufgehoben und § 23 wurde dadurch zu § 22 LHundG NRW. Will heißen, daß die Möglichkeit für die Halter großer Hunde, ihre Sachkunde dadurch nachzuweisen, daß versichert wurde, daß sie schon vor Inkrafttreten des LHundG NRW (zum 01.01.2003) mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben und in dieser Zeit keine ordnungs- oder tierschutzrechtlichen Vorkommnisse aufgetreten sind, ebenso weggefallen ist wie die Verpflichtung der Landesregierung, fünf Jahre nach Inkrafttreten des LHundG NRW die Auswirkungen des Gesetzes zu überprüfen.

Das war es.

Einmal völlig losgelöst von den ebenso überflüssigen wie sinnlosen Rasselisten in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW hätte es dem Gesetz sicherlich gut zu Gesicht gestanden, in etlichen anderen Punkten überarbeitet zu werden. Die Vorschriften zur Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall liegen mitunter deutlich neben der Sache, wenn man bspw. einmal § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 LHundG NRW liest. Die Frage, wer denn qualifiziert ist, Rasseeinstufungen vorzunehmen, ist auch so ein Thema, vor dem man wohl lieber die Augen verschließt. Drei (!) unterschiedliche Sachkundeprüfungen (für große Hunde dürfen bestimmte, von den Tierärztekammern zugelassene Tierärzte die Sachkunde abnehmen, für Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW die dort auch geregelten Sachverständigen und für gefährliche Hunde letztlich Amtstierärzte) benötigt auch kein Mensch .... und so weiter und so fort.

Da macht man 13 Jahre lang nichts, um dann mit einer solchen Gesetzesänderung aufzuwarten. Traurig.

L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender