Besucherzähler

Heute 132

Insgesamt 2490821

Das LHundG NRW mit seinen rassebezogenen Ansätzen ist nunmehr seit dem 01.01.2003 in Kraft. Gem. § 22 LHundG NRW sollen die Auswirkungen dieses Gesetzes nach einem Erfah-rungszeitraum von fünf Jahren überprüft werden. Diese Überprüfung steht folglich nunmehr an.

Da es für uns völlig eindeutig ist, dass die Einstufung von Hunden bestimmter Rassen als per se gefährlich wissenschaftlich, statistisch und aufgrund unserer Erfahrungen als Hundehalter unhaltbar ist, haben wir uns relativ kurzfristig entschieden, einen eigenen Entwurf eines Hundegesetzes vorzulegen und u.a. hier zur Diskussion zu stellen. Ferner werden wir diesen Entwurf auch den Landtagsfraktionen zukommen lassen.

Über (sachliche) Kritik, Anregungen, Ideen und Vorschläge zu unserem Entwurf würden wir uns sehr freuen.

Ansprechpartner für Rückfragen:

L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender
Hund und Halter e.V.

e-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!



Entwurf eines Hundegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz - LHundG NRW)

§ 1

Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

§ 2
Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.

(2) Die Haltung eines Hundes muß der zu-ständigen Behörde vom Halter oder der Halterin angezeigt werden. Mit der Anzei-ge muß die den Hund haltende Person nachweisen, dass

  1. sie sachkundig (§ 5) ist,
  2. für den Hund eine Haftpflichtversicherung (Abs. 3) besteht und
  3. der Hund fälschungssicher mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) gekennzeichnet ist (Abs. 4).

(3) Der Halter oder die Halterin des Hundes ist verpflichtet, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von mindestens 500.000 EUR für Personen- und Sachschäden so-wie über mindestens 50.000 EUR für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 8 zuständige Behörde.

(4) Die fälschungssichere und dauerhafte Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip hat durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin zu erfolgen. Die zuständige Behörde darf die auf dem Mikrochip gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin nutzen. Der Halter, die Halterin oder eine andere Aufsichtsperson sind verpflichtet, das Auslesen der auf dem Mikrochip gespeicherten Daten durch die jeweils zuständige Behörde zu dulden.

(5) Die Abgabe des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift des neuen Hundehalters oder der neuen Hundehalterin, die Aufgabe der Hundehaltung, das Abhandenkommen oder den Tod des Hundes sowie jeden Wohnsitzwechsel hat der Hundehalter oder die Hundehalterin der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 3
Gefährliche Hunde

(1) Gefährliche Hunde sind
  1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
  2. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität aufweisen,
  3. Hunde, die wiederholt in aggressiver Weise Menschen angesprungen haben.
(2) Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Abs. 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung des Hundes durch den amtlichen Tierarzt.

§ 4
Halten und Führen gefährlicher Hunde

(1) Die Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person über die Nachweispflichten des § 2 Abs. 2 Satz 2 hinausgehend
  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat und zuverlässig (§ 6) ist,
  2. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen und
  3. sicherstellt, dass der Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher untergebracht ist.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung betreiben, für die dort untergebrachten gefährlichen Hunde.

(2) Eine andere Aufsichtsperson als der Halter oder die Halterin darf außerhalb eines befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 erfüllt. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

(3) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen oder ohne den Willen des Halters nicht verlassen können. Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen; ihnen ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ordnungsgemäß anzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag eine Befreiung von den Verpflichtungen nach Satz 2 erteilen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht oder nicht mehr zu befürchten ist.

(4) Der Halter oder die Halterin eines gefährlichen Hundes hat außerhalb befriedeten Besitztums die Erlaubnis nach Abs. 1 oder eine Kopie, eine andere Aufsichtsperson eine Sachkundebescheinigung nach § 5 oder eine Kopie mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften der jeweils zuständigen Behörde oder der Polizei auf Verlangen vorzulegen.

(5) Der Halter oder die Halterin eines gefährlichen Hundes hat, soweit es zur Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erforderlich ist, den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.

§ 5
Sachkunde

(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde kann durch das Bestehen einer theoretischen Prüfung, über welche eine Sachkundebescheinigung erteilt wird, erbracht werden. Sachkundebescheinigungen können von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden. Die zuständige Behörde kann auch anderweitige Sachkundenachweise anerkennen.

(2) Die zuständige Behörde kann eine über Abs. 1 hinausgehende Überprüfung der Sachkunde des Halters, der Halterin oder einer anderen Aufsichtsperson durch den amtlichen Tierarzt anordnen, soweit es um die Haltung oder das Führen eines gefährlichen Hundes geht.

§ 6
Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer insbesondere wegen
  1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Menschenhandels, Land- und Hausfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemein-gefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
  2. einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die

  1. wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
  2. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
  3. trunk- oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat der Halter, die Halterin oder eine anderen Aufsichtsperson ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Zuverlässigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 begründen, so kann die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet werden.

§ 7
Anordnungsbefugnisse

Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.

§ 8
Zuständige Behörden

Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 9
Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes. Die Befugnis nach § 26 und § 27 des Ordnungsbehördengesetzes, Verordnungen zur Abwehr abstrakter Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt, soweit diese nicht zu diesem Gesetz in Widerspruch stehen.

§ 10
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie der Gemein-den und Gemeindeverbände keine Anwendung.

§ 11
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz können eingeschränkt werden
  1. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes)
  2. das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes).
§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält oder führt, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht,
  2. § 2 Abs. 2 Satz 1 die Haltung eines Hundes der zuständigen Behörde nicht anzeigt,
  3. § 2 Abs. 2 Satz 2 den dort aufgeführten Nachweispflichten nicht nach-kommt,
  4. § 2 Abs. 3 Satz 1 einen Hund hält, ob-wohl die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht,
  5. 5. § 2 Abs. 4 Satz 3 das Auslesen der auf dem Mikrochip gespeicherten Daten durch die jeweils zuständige Behörde nicht duldet,
  6. § 2 Abs. 5 seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt,
  7. § 4 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
  8. § 4 Abs. 2 Satz 1 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund führt, ohne die erforderlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 zu erfüllen,
  9. § 4 Abs. 2 Satz 2 einen gefährlichen Hund einer Person überläßt, welche die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 nicht erfüllt,
  10. 10. § 4 Abs. 2 Satz 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
  11. § 4 Abs. 3 Satz 1 gefährliche Hunde nicht so hält, dass diese gegen oder ohne seinen Willen ein befriedetes Be-sitztum nicht verlassen können,
  12. § 4 Abs. 3 Satz 2 außerhalb eines befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nicht an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine führt,
  13. § 4 Abs. 3 Satz 2 außerhalb eines befriedeten Besitztums einem gefährlichen Hund keinen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ordnungsgemäß anlegt,
  14. § 4 Abs. 4 außerhalb befriedeten Besitztums als Halter oder Halterin eines gefährlichen Hundes die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 oder eine Kopie nicht mitführt oder den zur Kontrolle befugten Dienstkräften nicht vorlegt,
  15. § 4 Abs. 4 außerhalb befriedeten Besitztums als Aufsichtsperson eines gefährlichen Hundes eine Sachkundebescheinigung nach § 5 oder eine Kopie nicht mitführt oder den zur Kontrolle befugten Dienstkräften nicht vorlegt,
  16. § 4 Abs. 5 als Halter oder Halterin eines gefährlichen Hundes den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 8 zuständige Behörde.

§ 13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landeshundegesetz vom 18.12.2002 (GV. NRW S. 656) außer Kraft.



B e g r ü n d u n g

Der vorliegende Entwurf versteht sich als Musterentwurf eines Hundegesetzes, das ohne eine Liste vermeintlich besonders gefährlicher Hunderassen auskommt. Da es sich bei einem „Hundegesetz“ um einen Teilbereich des Ordnungsrechts handelt, der in die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer fällt, verbietet sich eine vollständige Übertragung des hier vorgestellten Entwurfs für das Land Nordrhein-Westfalen auf andere Bundesländer; insofern sind die ordnungsrechtlichen Regelungen der Länder mitunter zu unterschiedlich. Die Grundgedanken des Entwurfs lassen sich allerdings problemlos auch in den (Hunde-) Gesetzen anderer Bundesländer darstellen.

Der Leitgedanke des Entwurfs ist der Verzicht auf eine sog. Rasseliste. Vielmehr soll das Gesetz alle Hundehalter gleichermaßen in die Pflicht nehmen und stellt besondere Regelungen für im Einzelfall gefährliche Hunde auf. Denn wissenschaftlich ist es schon lange erwiesen, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht an der Rasse festgemacht werden kann. Auch statistisch wird dieses Ergebnis insbesondere durch die Zahlen des hessischen Innenministeriums bestätigt, welches sämtliche Beißvorfälle in Hessen nach Art und Schwere der erlittenen Verletzungen bei Mensch und Tier erfaßt und damit als einzige Statistik überhaupt verwertbare Daten liefern dürfte. Von einer besonderen Gefährlichkeit der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier etc. kann daher keine Rede sein. Ein großer Teil der (Beiß-) Vorfälle hat seine Ursache vielmehr in mangelnder Sachkunde des Hundehalters oder -führers, und zwar unabhängig von der Rasse oder der Größe des beteiligten Hundes.

Aus diesem Grund sieht der Entwurf zunächst vor, dass ausnahmslos jeder Hundehalter, also auch derjenige eines kleinen Hundes, sachkundig sein sowie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip nachweisen muß. Denn auch kleine Hunde können beißen oder einen (Verkehrs-) Unfall verursachen. Derartige Vorfälle lassen sich weitestgehend vermeiden, wenn jeder Hundehalter sachkundig ist, wo-bei der Entwurf der zuständigen Behörde hier einen weitgehenden Spielraum zugesteht, welche Sachkundenachweise sie anerkennt (vgl. § 5). Kommt es trotz der erforderten Sachkunde zu einem Vorfall, ermöglicht die Kennzeichnungspflicht mittels Mikrochip insbesondere bei entlaufenen Hunden die Zuordnung zum Halter und damit zu dem Regreßpflichtigen. Durch den Versicherungszwang ist gewährleistet, dass der Geschädigte seine Ansprüche auch realisieren kann und nicht auf seinem Schaden sitzen bleibt, wenn der Halter nicht zahlungsfähig ist.

Ferner sind auch die bisherigen Regelungen des geltenden LHundG NRW (vgl. § 3 Abs. 3) sowie vergleichbare Vorschriften anderer Länder zur Gefährlichkeit von Hunden im Einzelfall überholt. Bestimmungen, welchen zufolge ein Hund gefährlich ist,
  • der einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anläßlich einer strafbaren Handlung geschah oder
  • der einen anderen Hund gebissen hat ohne selbst angegriffen worden zu sein oder der trotz erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik des anderen Hundes gebissen hat bzw.
  • einen Menschen gefahrdrohend angesprungen hat
sind vollends entbehrlich. Aus wessen Sicht soll sinnvoll beurteilt werden, ob der Hund in „Notwehr“ handelte, oder ob nicht ein Fall vorlag, in welchem der Halter subjektiv von einem Angriff eines anderen ausging, objektiv betrachtet indes gar kein Angriff vorlag (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum) ? Welcher Ordnungsamtsmitarbeiter will anhand des ihm geschilderten Sachverhalts (oder „nach Aktenlage“) entscheiden, von welchem Hund ein Angriff ausging ? War es der Hund, der zuerst losgelaufen ist oder nicht vielmehr derjenige, der zuerst die Lefzen hochgezogen hat ? Wie soll derselbe Ordnungsamtsmitarbeiter beurteilen, welcher Hund in einer wilden Rauferei zweier großer Rüden als erster die Kehle angeboten hat ? All dies läßt keine Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit eines Hundes zu.

Es ist weiterhin nicht erforderlich, Hunde als gefährlich zu definieren, wenn sie mit dem Ziel einer über das natürliche Maß hinausgehenden Aggressivität gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet wurden. Denn wie soll eine Behörde zuverlässig eruieren, ob ein unverantwortlicher Halter seinen Hund „scharf“ gemacht hat ? Wie sollen entsprechende (Hinterhof-) Ausbildungsmethoden im nachhinein ermittelt werden ? Sicher festgestellt werden kann nur, wie sich ein Hund zum Zeitpunkt einer Begutachtung (durch den Amtsveterinär oder externe Sachverständige) verhält. Erweist er sich danach als gesteigert aggressiv, ist es belanglos, ob diese gesteigerte Aggressivität auf die Zucht bzw. eine bestimmte Ausbildung oder Abrichtung zurückzuführen ist. Insofern ist es ausreichend, Hunde als gefährlich einzustufen, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität aufweisen.

Ferner ist auch ein Hund nicht zwangsläufig gefährlich, wenn er „gefahrdrohend“ an einem Menschen hochspringt. Vor allem nicht, wenn die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal „gefahrdrohend“ aus der Sicht des Angesprungenen beurteilt, wenn es also ausreicht, dass sich der Angesprungene in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht (so VGH Kassel in NJW 1997, S. 961). Insofern reicht bspw. die Anordnung eines Leinenzwangs, jedenfalls solange, bis der Hund (etwa nach erfolgtem Besuch einer Hundeschule) das Anspringen unterläßt.

All dem trägt der Entwurf in § 3 Rechnung. So sollen Hunde nur als gefährlich gelten, wenn sie sich als bissig erwiesen haben, eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität aufweisen oder die wiederholt in aggressiver (und nicht ein Mal in gefahrdrohender) Weise Menschen angesprungen haben. Ferner muß der Amtstierarzt den Hund begutachten, bevor er tatsächlich als gefährlich eingestuft wird. Durch diese Begutachtung ist gewährleistet, dass es nicht zu übereilten Feststellungen durch die Ordnungsbehörde kommt.

Ist ein Hund danach tatsächlich gefährlich, bedarf seine Haltung (wie bisher auch) einer Erlaubnis. Über die ohnehin für jeden Hundehalter geltenden Bestimmungen (Sachkunde, Haftpflichtversicherung, Mikrochip) hinausgehend muß der Halter eines gefährlichen Hundes das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu hal-ten und zu führen und sicherstellen, dass der Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher untergebracht ist. Darüber hinaus kann (muß aber nicht) die zuständige Behörde eine über die „einfache“ Sachkunde hinausgehende Überprüfung der Sachkunde des Halters durch den amtlichen Tierarzt anordnen.

Letztlich muß der Halter eines gefährlichen Hundes auch zuverlässig sein, wobei die bisherigen Kriterien bei der Beurteilung dieser Frage als zu streng erscheinen. Denn eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis erfolgt (vereinfacht dargestellt) grundsätzlich erst bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten. Wer hingegen bspw. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt ist darf sich nach geltendem Recht als „unbestraft“ bezeichnen (vgl. § 53 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes). Wenn daher der Bundesgesetzgeber derartiges unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zuläßt, ist kein Grund erkennbar, dem so Verurteilten die Haltung auch eines gefährlichen Hundes zu versagen, so wie es bislang mitunter der Fall ist. Nicht jeder, der einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, muß ein unzuverlässiger Hundehalter sein. Dem trägt § 6 Rechnung. Eine andere Aufsichtsperson als der Halter des gefährlichen Hundes muß ebenfalls zuverlässig und sachkundig sowie in der Lage sein, den Hund sicher zu führen. Darüber hinaus gilt für jeden gefährlichen Hund außerhalb befriedeten Besitztums Leinen- und Maulkorbzwang. Ausnahmsweise kann hiervon auf Antrag eine Befreiung erteilt werden (bspw. bei alten oder kranken Hunden).

Da gem. § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Erlaubnisbescheid mit Nebenbestimmungen wie etwa Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden kann bedarf es einer expliziten Ermächtigungsgrundlage zur Zulassung dieser Nebenbestimmungen im Gesetzentwurf nicht.

Abstand genommen wurde in dem Entwurf (im Gegensatz zum LHundG NRW) von besonderen Regelungen, an welchen Stellen nun genau ein Leinenzwang für Hunde gelten soll. In-sofern soll es den zuständigen Ordnungsbehörden vorbehalten sein, in Gefahrenabwehrverordnungen (§ 9) – passend für die ortsspezifischen Verhältnisse – vernünftige Vorschriften zu erlassen, die einerseits den Interessen der Hundehalter, andererseits den Interessen von Spaziergängern, Radfahrern etc. genügen.

Soweit es die Möglichkeit der zuständigen Behörde anbelangt, Anordnungen im Bereich der Hundehaltung zu treffen, bietet die Generalklausel des § 7 im Rahmen des ohnehin gelten-den Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und pflichtgemäßer Ermessensausübung (§§ 15, 16 des Ordnungsbehördengesetzes NRW) den notwendigen „Spielraum“. So kann ohne weiteres (bei Vorliegen einer konkreten Gefahr) der Besuch einer Hundeschule, ein Leinen- und/ oder Maulkorbzwang oder als ultima ratio die Untersagung der Hundehaltung angeordnet werden. Ohnehin ist der Entwurf nicht von gesetzlichen Automatismen („die Hundehaltung ist zu untersagen, wenn ....“) getragen, sondern soll den Ordnungsbehörden größtmöglichen Ermessensspielraum bieten.

Letztlich besteht die Möglichkeit, Verstöße gegen das Gesetz mit empfindlichen Geldbußen zu ahnden (§ 12).


Hund und Halter e.V.
www.hund-und-halter.de