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   11.06.2005

   Von Thomas Henkenjohann

 
   Wie schon kürzlich von uns berichtet, greifen einige niedersächsische Kommunen zwecks Ermittlung für die Berechnungsgrundlage zur Hundesteuer relevanter Daten, bzw. zur Ermittlung steuersäumiger Hundehalter, auf die Dienste entsprechend spezialisierter Firmen oder auch "ehrenamtlich" tätiger Mitbürger zurück. Die unsererseits bereits dargelegten rechtlichen Bedenken sehen wir durch eine zwischenzeitlich eingegangene und nachstehend aufgeführte Antwort des niedersächsischen Innenministeriums gänzlich bestätigt.

Ihre Anfrage darf ich wie folgt beantworten:

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer bildet § 3 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 des Nieder-sächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBI. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2001 (Nds. GVBI. S. 701), in Verbindung mit der jeweiligen Hundesteuersatzung der steuerberechtigten Gemeinde. Für den verfahrensrechtlichen Vollzug des gemeindlichen Hundesteuerrechts (das Steuerermittlungs-, das Steuerfestsetzungs- und das Steuererhebungsverfahren) sind gem. §§ 1 Abs. 1, 11 NKAG die dort in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten. Als besondere Vorschrift in diesem Sinne ermächtigt § 12 Abs. 1 S. 1 NKAG die Gemeinden und Landkreise durch Satzung zu bestimmen, dass die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden können. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 NKAG gilt die vorgenannte Ermächtigung jedoch nicht für Steuern und Fremdenverkehrsbeiträge. Aufgrund dieses gesetzlichen Ausschlusses ist es nicht zulässig, die Ermittlung der in einem Haushalt, Betrieb etc. gehaltenen Hunde, die die Berechnungsgrundlage für die Hundesteuer bilden, einem privaten Dritten zu übertragen. Entsprechendes gilt für die Nachforschung nach unbekannten Steuerpflichtigen sowie die Ermittlung bzw. Aufdeckung unbekannter steuerlicher Sachverhalte. Insoweit gilt die in der von Ihnen angesprochenen Antwort des Niedersächsischen Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage (LT- Drs. 14/3271) mitgeteilte Rechtslage unverändert fort. Für das Ermittlungsverfahren bei der Hundesteuer sind die Gemeinden daher auf Ermittlungstätigkeiten durch Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NKAG i. V. m. § 7 AO) ihrer Steuerverwaltung begrenzt. Ob und wann ggf. eine Änderung der bestehenden Gesetzeslage erfolgen wird, ist zurzeit nicht absehbar.

(Anmerkung: Die Hervorhebung im vorstehenden Text durch Fettschrift stammt vom Verfasser der Antwort, die Hervorhebung durch Unterstreichung von uns.)

   Unsere in dieser Angelegenheit an die entsprechenden Kommunen gerichteten Hinweise blieben bisher unbeachtet oder wurden borniert als unzutreffend zurückgewiesen. In einem Fall behauptete der zuständige Amtsleiter kurioser Weise, er hätte vom o. b. Ministerium das OK für sein Vorgehen erhalten. "So habe die Verwaltung zwar nicht ihr zugehörige Amtsträger mit der Durchführung der Hundezählung betraut, die von ihr eingesetzten freiwilligen Helfer seien jedoch zu ehrenamtlichen Amtsträgern bestellt wurden".

   Das eine Bestellung/Beleihung zwecks Ausübung hoheitlicher Aufgaben einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf, scheint dem Herrn völlig unbekannt zu sein. Oder aber, er handelt getreu dem Motto "Frechheit siegt", setzt auf die Unwissenheit der Bürger und hofft darauf, dass er durch seine Position und seinem Paragraphenbombardement derart Eindruck schindet, um weitergehende Unbequemlichkeiten abwenden zu können.

   Es ist schon äußerst erstaunlich, wie "flexibel" und "kreativ" in einigen deutschen Amtsstuben bei der Auslegung von Recht und Ordnung verfahren wird: Je nach Gesinnung und/oder Gemütslage - der kleine Bürger ist in der Regel der Dumme. Heute appelliert man an seinen Gerechtigkeitssinn und seine Ehrlichkeit und schon morgen werden die Paragraphen wie beim Hütchenspiel hin und her geschoben, um sich selbst den Weg zu ebnen und dem kleinem Mann in die Tasche zu greifen. Und sollte sich eventuell jemand finden, dem es auffällt das ihm Unrecht widerfährt, keine Panik: Die Rechtsmittel sind derart beschränkt und der Rechtsweg derart beschwerlich, dass ihn mit großer Wahrscheinlichkeit jegliche Motivation verlässt.

   Davon sollten sich couragierte Bürger jedoch nicht entmutigen lassen - um Zustände dieser Art zu unterbinden ist ihr Einsatz unentbehrlich.

   Heute sind es (lediglich) die Daten einer Minderheit – die der Hundehalter, die von Mitarbeitern privater Firmen und/oder durch den Einsatz hilfreicher Mitbürger ohne hinreichende Versicherung der Einhaltung des Datenschutzes oder des Steuergeheimnisses gesammelt werden. Aber wer wird uns eventuell schon morgen zu welchem Zweck um persönliche Informationen bitten?

(Die Antwort aus dem Nds. Innenministerium als PDF-Dokument - 320 Kb >>)