Besucherzähler

Heute 27

Insgesamt 2491039

   Solche oder ähnlich lautende Überschriften sind zurzeit vermehrt den regionalen Tageszeitungen zu entnehmen. Anlass hierfür sind die augenblicklich in niedersächsischen Kommunen in Durchführung oder Planung befindlichen Hundebestandsaufnahmen zum Zwecke der Hundesteuerveranlagung bzw. zur Erzielung von Mehreinnahmen. Begründet werden diese Maßnahmen zumeist mit Argumenten wie z.B. "Förderung der Steuerehrlichkeit" oder "Das sind wir den Ehrlichen schuldig", wie es der Finanzdezernent der Stadt Melle, Herr Dr. Berghegger, gegenüber der "Neue OZ o­nline" zu formulieren pflegte.

   Die Stadt Melle werde sich, so berichtete die "Neue OZ o­nline" am 31.03.05, zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme der Dienste der Firma Kommstat bedienen, mit der inzwischen andere Kommunen im Osnabrücker Land gute Erfahrungen gesammelt hätten. Andere Kommunen beweisen in ihrem verzweifelten Versuch der Sanierung ihrer maroden Stadtkasse noch etwas mehr Einfallsreichtum. Aufgrund einer Gewerbesteuerrückerstattung an ein ortsansässiges Industrieunternehmen erhöhte sich das diesjährige Defizit der Stadt Nordenham schlagartig um 6 Mio. Euro und so mochte man ganz offensichtlich in der dortigen Verwaltung nicht einmal auf den Anteil an erhofften Steuermehreinnahmen verzichten, den eine beauftragte Firma für ihre Dienste beansprucht hätte und so bediente man sich kurzerhand zur Jagd auf die "Dicken Fische" unter den Steuersündern der bereitwilligen Unterstützung "ehrenamtlich" tätiger Mitbürger.

   Einmal ganz davon abgesehen, ob man angesichts der Hundesteuer, die keine Differenzierung nach der tatsächlichen persönlichen Leistungsfähigkeit des Hundehalters kennt, überhaupt von Steuergerechtigkeit sprechen darf: Sollten nicht gerade die, die hier so vortrefflich mit Ehrlichkeit und Gerechtigkeit argumentieren, ganz besonders darauf bedacht sein selbst mit bestem Beispiel vorangehen und ihr Handeln entsprechend der rechtlichen Vorgaben besonders gewissenhaft abwiegen? So sollte man zumindest annehmen dürfen. Offensichtlich zieht man es jedoch vor auf die Unwissenheit der Betroffenen zu bauen und setzt sich in herrschaftlicher Manier über die rechtlichen Vorschriften und die eigens geforderte Moral hinweg.

   Was viele Hundefreunde nicht wissen können und etliche Damen und Herren in den Verwaltungen offensichtlich nicht wissen möchten: Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG), hier explizit der § 12 Abs. 1 Satz 2, erlaubt es den niedersächsischen Kommunen nicht, dass sie sich bei der Durchführung einer flächendeckende Hundebestandsaufnahme der Hilfe "privater Dritter" bedienen.

   Der Drucksache 14/3271, in der sich der damalige nds. Innenminister Bartling anlässlich einer "Kleinen Anfrage" eines Landtagsabgeordneten mit der Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens befasst, ist u.a. zu entnehmen:

… Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NKAG gilt die vorgenannte Ermächtigung jedoch nicht für Steuern und Fremdenverkehrsbeiträge. Aufgrund dieses gesetzlichen Ausschlusses ist es nicht zulässig, die Ermittlung der in einem Haushalt, Betrieb, etc. gehaltenen Hunde, die die Berechnungsgrundlage für die Hundesteuer bilden, einem privaten Dritten zu übertragen. Auch die in § 11 NKAG in Bezug genommenen Vorschriften der AO ermächtigen weder zur Durchführung von Hundebestandsaufnahmen noch dazu mit der Durchführung des steuerlichen Ermittlungsverfahrens oder Teilen davon private Firmen zu beauftragen.

(…)

Auch in dem in der Kleinen Anfrage zitierten Werk von Ehlers, in dem im Wesentlichen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen abgestellt wird, wird auf Seite 73 im zweiten Absatz ausgeführt: ... „Anders ist die Rechtslage in Niedersachsen, weil nach § 12 Abs. 1 S. 1 u. 2 KAG Nds. Dritte nicht mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für Steuern beauftragt werden dürfen. In Niedersachsen können Hundebestandsaufnahmen deshalb nicht von Verwaltungshelfern durchgeführt werden.“.....

(…)

Die bestehende Rechtslage könnte nur durch eine Änderung des § 12 Abs. 1 Satz 2 NKAG sowie durch eine gesetzliche Ermächtigung zur Durchführung von flächendeckenden Hundebestandsaufnahmen auch durch Beauftragung privater Unternehmen verändert werden. Die Landesregierung beabsichtigt derzeit aber nicht, dem Landesgesetzgeber eine derart weitreichende Änderung, der zudem Grundrechtsrelevanz zukommt, vorzuschlagen. Ein zwingendes, unabweisbares Bedürfnis, an Stelle der Amtsträger der eigenen Steuerverwaltung Private mit einem Teil des steuerlichen Ermittlungsverfahrens zu beauftragen, ist bisher von kommunaler Seite nicht nachgewiesen worden.

(Anmerkung: Hervorhebungen durch den Verfasser dieses Beitrags.)

   Der aktuellen Version des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in seiner Fassung vom 11.12.1992 (Nds. GVBl. S. 29) zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes am 20.11.2001 (Nds. GVBl. S. 701), ist eine entsprechende Änderung bislang nicht zu entnehmen. Insofern könnte sich unter Umständen das Blatt in den hier thematisierten Fällen recht schnell wenden: Nicht "den unehrlichen Hundehaltern geht es an den Kragen", sondern die Verantwortlichen in den Verwaltungen müssen sich an dem ihren packen lassen. Denn aus hiesiger Sicht darf davon ausgegangen werden, dass die auf oben geschildertem Wege durchgeführte Datenerhebung der Kommunen unrechtmäßig war/ist und sich eine Verwertung der Daten für den angestrebten Zweck verbietet. Eine Überprüfung im Zuge einer Fach- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde dürfte im Prinzip zu keinem anderen Ergebnis kommen und die unrechtmäßig durchgeführte Datenerhebung für die Katz gewesen sein. Resultat: Eine erneute rechtskonforme Hundebestandsaufnahme wäre durchzuführen und die Kosten für den doppelten Arbeitsaufwand würden die hypothetisch anvisierten Mehreinnahmen zunächst einmal zunichte machen. Was letztendlich weder der Minimierung des Haushaltsdefizits dienen, noch den Beifall des Steuern zahlenden Bürgers finden kann - wofür sich die Zuständigen in den Verwaltungen zu verantworten hätten.

   Hinweis: Seit jüngster Zeit ist die Website der Firma Kommstat http://www.hundebestandsaufnahme.de/ um nachfolgenden Hinweis ergänzt:


Besonderheiten:
In den Kommunalabgabegesetzen einiger Länder wird die Mitwirkung von Dritten bei der Steuererhebung ausgeschlossen. ( z.B. §12 KAG Nds). Der Zweck dieser Vorschrift ist die Wahrung des Steuergeheimnisses! – Vordergründig beziehen verschiedene Kommunen in diesen Ländern diese Vorschrift auch auf die Durchführung einer Hundebestandsaufnahme.
Alle in diesen Gesetzen benannten Bestimmungen befassen sich jedoch mit der Abgabenerhebung als solcher, setzen also voraus, daß der Abgabepflichtige bereits bekannt ist: Die Hundebestandsaufnahme ( -zählung!) ist aber nach verschiedenen, uns vorliegenden Rechtsgutachten nahmhafter Verwaltungsjuristen nur eine „Vorfeldermittlung“, die das Steuergeheimnis in keiner Weise tangiert. In diesen Rechtsgutachten wird deshalb der Einsatz von Verwaltungshelfern für Hundezählungen auch in diesen Ländern für grundsätzlich zulässig gehalten!

   Jedoch wird weder auch nur eines der besagten Rechtsgutachten veröffentlicht oder auszugsweise hieraus zitiert, noch der Name eines der namhaften Verwaltungsjuristen bekannt gegeben. Des Weiteren stellt sich diesseits die Frage: Wenn die Hundebestandsaufnahme das Steuergeheimnis in keiner Weise tangiert, warum wird dann von der Firma selbst bei der Einweisung der Mitarbeiter ein "besonderer Schwerpunkt auf die Geheimhaltungspflichten bezüglich des Steuergeheimnisse" gelegt? So ist es zumindest der Rubrik "Beschreibung: Durchführung einer Hundebestandsaufnahme" zu entnehmen. Nachfolgend möchten wir unseren interessierten Lesern einige Auszüge aus dieser Rubrik unterbreiten. Darunter sind neben der zuvor zitierten Passage wichtige Hinweise hinsichtlich der Befugnisse der "Hundedetektive" zu finden.


• Die Mitarbeiter des Gemeindebeauftragten erhalten eine Legitimation, aus der hervorgeht, daß sie beauftragt sind, für das Steueramt der Gemeinde die Hundebestandsaufnahme durchzuführen. Ausdrücklich ist in der Legitimation vermerkt, daß die Mitarbeiter nicht berechtigt sind, Wohnungen zum Zweck der Kontrolle zu betreten.

• Die Mitarbeiter des Gemeindebeauftragten werden vor Beginn ihrer Tätigkeit mit allen Pflichten und Restriktionen, die bei ihrer Tätigkeit zu beachten sind, vertraut gemacht und schriftlich auf deren Einhaltung verpflichtet. Besonderer Schwerpunkt liegt auf den Geheimhaltungspflichten bezüglich des Steuergeheimnisses resultierend aus DSG, AO, KAG und den möglichen Konsequenzen bei Pflichtverletzungen.

• Bevor die Mitarbeiter des Gemeindebeauftragten tätig werden, unterrichtet die Verwaltung die Bürger in Form einer Presseinformation o.ä. über die anstehende Maßnahme.

• Die Mitarbeiter suchen systematisch alle Haushalte -einmal- auf, machen sich je nach Situation durch Klingeln, Klopfen, Rufen o.ä. bemerkbar, stellen sich mit Namen vor, nennen Auftrag (Hundezählung) und Auftraggeber (Verwaltung).- Auf die Freiwilligkeit der Auskunfterteilung wird hingewiesen; das Legitimationspapier der Gemeinde wird auf Verlangen vorgelegt. – Nur Haushaltungsvorstände oder deren Vertreter, nicht aber minderjährige Kinder oder andere, nicht zum Haushalt gehörige Personen werden befragt, ob in dem Haushalt ein Hund gehalten wird bzw. mehrere Hunde gehalten werden, seit wann der Hund gehalten wird und ggfs. welcher Rasse er angehört .- Die erhaltenen Antworten werden in ein Formular eingetragen.

• Weder der Gemeindebeauftragte noch seine Mitarbeiter haben Informationen darüber, wer bereits Hundesteuer zahlt (Steuergeheimnis!); es ist ihnen untersagt, dazu Fragen zu stellen.

• Wird in einem Haushalt oder Betrieb keine Person, resp. nur Personen, die nicht befragt werden können angetroffen, hinterlassen die Mitarbeiter ein Informationsblatt des Auftraggebers über die Verpflichtung zur Zahlung von Hundesteuer. In diesem Informationsblatt werden alle Hundehalter aufgefordert, etwa gehaltene und bisher nicht gemeldete Hunde unverzüglich anzumelden, ein entsprechendes Anmeldeformular befindet sich i.d.R. auf der Rückseite des Informationsblattes.

• Soweit Fragen nach der Hundesteuer als solche gestellt werden, sind die Mitarbeiter angewiesen, diese nicht zu beantworten, sondern in diesen Fällen das Informationsblatt der Gemeinde auszuhändigen und auf das Steueramt als die für diese Fragen zuständige Stelle zu verweisen.

• Haushalte, bei denen ungefragt von Dritten erhaltene Hinweise oder zwangsläufig gemachte Wahrnehmungen, - Herumlaufen eines Hundes, Zwingerhunde, Hundegebell, o.ä. - auf das Vorhandensein eines Hundes schließen lassen und bei denen niemand angetroffen wurde, werden von den Mitarbeitern zu einem späteren Zeitpunkt ein zweites Mal aufgesucht mit dem Ziel, eine freiwillige Auskunft des Hundehalters zur Hundehaltung einzuholen.

• In vereinbarten Zeitabständen und/oder nach Abschluß der Befragungen werden sämtliche erhaltenen Unterlagen, ausgefüllten Zähllisten etc. der Gemeinde übergeben. Werden Abweichungen zwischen den bereits vorhandenen Steuerlisten und den eigenen Erklärungen der befragten Personen oder den gemeldeten Wahrnehmungen festgestellt, wird vom Auftraggeber der Sachverhalt in geeigneter Form geklärt. Entsprechend der Ergebnisse dieser Recherche erfolgt ggfs. die Veranlagung oder Nachveranlagung. (Erfahrungsgemäß führt eine sorgfältige Nachbearbeitung aller zu klärenden Fälle (=100%) zu einer Erfolgsquote von bis zu 70%).

(Anmerkung: Hervorhebungen stammen vom Verfasser dieses Beitrags.)

   Wir werden Sie in nächster Zeit darüber informieren, welche Auffassungen diverse Datenschutzbeauftragte der Bundesländer in dieser Angelegenheit vertreten.