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Mit der nachfolgenden Übersicht möchte ich einen Überblick über die generellen Bestimmungen zur Leinenpflicht in den einzelnen Bundesländern geben. Die Regelungen gelten für alle Hunde - mit Ausnahme der Rassen/Typen/Kreuzungen, für die aufgrund von länderspezifischen Hundegesetzen/-verordnungen besondere, weitergehende Einschränkungen gelten.

Die Angabe: „Ohne Einschränkung“ bedeutet, dass es keine Landesregelungen für den Leinenzwang in der Natur gibt, also auch keine Regelungen zur Brut- und Setzzeit. Besondere Regelungen über den Leinenzwang für Kinderspielplätze und andere öffentliche Einrichtungen, Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete können trotzdem bestehen.
Die Angabe: „Freilauf auf Wegen“ ist den Ausführungen auf den jeweiligen Internetseiten der zuständigen Ministerien entnommen. Auch wenn hier nur Freilauf auf öffentlichen Wegen steht, gibt es in einzelnen Regionen auch Landschaftsschutzgebiete, in denen ein genereller Leinenzwang nicht besteht.
Die Angabe: „Nur angeleint“ bedeutet eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde überall mit Ausnahme von Hundeauslaufgebieten, für die spezielle Regelungen bestehen. Hundeauslaufgebiete sind in einzelnen Bundesländern (z.B. Brandenburg und Berlin) aber kaum bzw. nicht in ausreichendem Maße vorhanden!

Baden-Württemberg ohne Einschränkung

Bayern „

Berlin nur angeleint

Brandenburg „

Bremen Freilauf auf Wegen 15.3-15.7 Schonzeit

Hamburg nur angeleint

Hessen ohne Einschränkung

Mecklenburg-Vorpommern ohne Einschränkung

Niedersachen Freilauf auf Wegen 1.4.-15.7 Schonzeit

Nordrhein Westfahlen „

Rheinland Pfalz ohne Einschränkung

Saarland „

Sachsen „

Sachsen-Anhalt „ 1.3-15.7 Schonzeit

Schleswig-Holstein nur angeleint auf Waldwegen

Thüringen nur angeleint auf Waldwegen

16 Bundesländer
18,8% der Länder haben in der Brut und Setzzeit Anleinpflicht:
Bremen vom 15.3.-15.7.
Niedersachsen vom 1.4.-15.7.
Sachsen-Anhalt 1.3.-15.7.

Sabine Schafft, 10.10.2016