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   Auf dieser Seite finden Sie weitere gesetzliche Regelungen, die im Zusammenhang mit der Haltung und/oder Betreung von Hunden von Bedeutung sind.

   Es wünscht Ihnen einen interessante Unterhaltung,

   Ihr Team von Hund und Halter e.V.

Mit der nachfolgenden Übersicht möchte ich einen Überblick über die generellen Bestimmungen zur Leinenpflicht in den einzelnen Bundesländern geben. Die Regelungen gelten für alle Hunde - mit Ausnahme der Rassen/Typen/Kreuzungen, für die aufgrund von länderspezifischen Hundegesetzen/-verordnungen besondere, weitergehende Einschränkungen gelten.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18., ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006

Erstes Gesetz
über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Vom 19.April 2006


Artikel 168
Anderung des Strafgesetzbuches

(450-2)  

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:
 
1. In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Abschnitt des Besonderen Teils die
    Angabe zu § 143 wie folgt gefasst:

    "§ 143 (weggefallen)".

2. Der § 143 wird aufgehoben.


Zur Erinnerung:

StGB § 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden

(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen
gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen
einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. 
§ 74a ist anzuwenden.

§ 121 (Halten gefährlicher Tiere)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt

oder

als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 22 Ladung

1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern. 
(Ein Beitrag hierzu >>)


§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

 (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).


§ 28 Tiere

 (1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

§ 23 Inhalt des Jagdschutzes

Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

Während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 01. April - 15. Juli sind Hunde in der "freien Landschaft" an der Leine zu führen.

In den einzelnen Bundesländern existieren entsprechende Gesetze, wie beispielsweise in Niedersachsen das Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldG / § 33 ), in denen die besagte Regelung näher definiert wird.