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   Nach einer siebenjährigen intensiven und teils emotionalisierten Diskussion tritt am kommenden Sonntag (1. Mai 2005) das neue schleswig-holsteinische Gefahrhundegesetz in Kraft. Danach müssen gefährliche Hunde in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden, ein hellblaues Halsband und einen Maulkorb tragen. Auf dem eigenen Grundstück können gefährliche Hunde frei laufen. Allerdings muss das Grundstück so gesichert sein, dass die Hunde nicht ausbrechen können. Als von vornherein gefährlich gelten der American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier. Darüber hinaus sind nach dem Gesetz alle Hunde gefährlich, die eine übersteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe besitzen oder einen Menschen oder ein Tier gebissen haben.

   Innenminister Ralf Stegner äußerte sich zuversichtlich, dass die neuen Regelungen den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden deutlich verbesserten. „Die Mehrheit der Hundehalter geht mit ihren Tieren verantwortungsvoll um“, sagte Stegner am Donnerstag (29. April) in Kiel. Das Gesetz richte sich in erster Linie gegen jene Minderheit von Haltern und Züchtern, die ihre Hunde teils vorsätzlich, teils aus Unkenntnis zur Gefahr werden ließen. Der Minister appellierte an die Kommunen, Verstöße gegen das Gefahrhundegesetz konsequent zu verfolgen.

   Um einen gefährlichen Hund halten zu dürfen, braucht man eine Erlaubnis. Sie muss beider Ordnungsbehörde des Wohnorts beantragt werden. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Halter volljährig ist und die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde hat. Der Hund muss außerdem haftpflichtversichert und mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.

   Die Zuverlässigkeit eines Hundehalters ergibt sich aus einem Führungszeugnis. Entsprechende Anträge nimmt die Meldebehörde entgegen. Ein Hundehalter darf beispielsweise nicht wegen erheblicher Straftaten vorbestraft sein. Ungeeignet zur Führung eines gefährlichen Hundes sind Kinder oder gebrechliche Menschen. Ebenfalls ungeeignet sind Alkohol- oder Drogenabhängige sowie Frauen und Männer, die geschäftsunfähig sind.

   Sachkundig im Sinne des Gesetzes ist, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten einen gefährlichen Hund sicher halten und führen kann. Die Ordnungsbehörde kann sich im Zweifel eine Sachkundebescheinigung vorlegen lassen. Das sind beispielsweise so genannte Hundeführerscheine der Tierärztekammer, des Verbandes für das Deutsche Hundewesen oder des Berufsverbandes der Hundeerzieher und Verhaltensberater.

   Die Haftpflichtversicherung muss mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden abgeschlossen werden. Der Mikrochip soll gewährleisten, dass das Tier eindeutig identifiziert werden kann. Der reiskorngroße Chip wird dem Hund von einem Tierarzt injiziert. Das leuchtend hellblaue Halsband soll Passanten vor gefährlichen Hunden warnen.

   Das Gefahrhundegesetz sieht die Möglichkeit vor, dass gefährliche Hunde von der Pflicht befreit werden können, in der Öffentlichkeit einen Maulkorb zu tragen. Dazu mussin einem Wesenstest nachgewiesen werden, dass das Tier sozialverträglich ist. Bei dem Wesenstest wird der Hund in verschiedenen Situationen bestimmten Reizen ausgesetzt. Dabei stehen der Gehorsam des Tieres sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und anderen Hunden in normalen und unerwarteten Situationen auf dem Prüfstand. In seinem Gutachten gibt der Prüfer eine Empfehlung ab, ob das Tier von der Maulkorbpflicht befreit werden kann.

   Wesenstests dürfen nur Personen oder Organisationen vornehmen, die von der Tierärztekammer zugelassen worden sind. Das sind zum Beispiel Fachtierärzte für Verhaltenskunde sowie Tierärzte mit der Zusatzbezeichnung „Verhaltenskunde und –therapie“. Die Tierärztekammer veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Prüfer.

   Neben den einschränkenden Regelungen für das Halten gefährlicher Hunde verbietet das Gefahrhundegesetz auch die Züchtung von Hunden mit einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren. Insbesondere American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier dürfen nicht mehr gezüchtet werden.

   Wer gegen die Bestimmungen des Gefahrhundegesetzes verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit,die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Zuständig für die Anwendung des Gesetzes sind die Ordnungsbehörden der Städte, Gemeinden und Ämter.

   Medien-Information vom 29. April 2005

Verantwortlich für diesen Pressetext: Thomas Giebeler, Innenministerium, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, Tel: 0431-988-3007, Fax: 0431-988-3003 | E-Mail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! | Presseinformationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter: http://www.landesregierung.schleswig-holstein.de


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