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Mit Urteil vom 02.04.2012 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg (2 A 13/11 MD) bereits in einem Verfahren über die sog. Kampfhundesteuer die Auffassung vertreten, dass Miniatur Bullterrier und Standard Bullterrier zwei eigenständige Rassen sind und Miniatur Bullterrier daher nicht hoch besteuert werden können, wenn in der Steuersatzung eben nur der (Standard) Bullterrier aufgeführt ist.
 
Dieser Ansicht ist nunmehr auch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg mit Beschluß vom 27.11.2012 (1 B 328/12 MD) in einem Eilverfahren gefolgt, in welchem die Ordnungsbehörde auf Grundlage des HundVerbrEinfG des Bundes einen Miniatur Bullterrier sichergestellt hat, weil er aus dem Ausland in das Bundesgebiet verbracht worden sei. Nach Meinung des Gerichts fällt der Miniatur Bullterrier nicht unter die Vorschriften des HundVerbrEinfG und hätte daher nicht sichergestellt werden dürfen; vielmehr sei er herauszugeben.

 
Diese Entscheidung ist allerdings (Stand: 02.12.2012) noch nicht rechtskräftig.

  
L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender
Hund und Halter e.V.